Wechsel der sachkundigen Person anzeigen gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Volltext
Unternehmen, die besonders gefährliche Stoffe und Gemische
- als Inhaber einer Erlaubnis nach § 6 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) an private Endverbraucher abgeben oder
- nach Anzeige gemäß § 7 ChemVerbotsV an Wiederverkäufer und berufsmäßige Verwender abgeben,
müssen jeden Wechsel der sachkundigen Person bei der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen.
Die Bestimmungen der Erlaubnis hinsichtlich der erforderlichen Anzahl von sachkundigen Personen im Unternehmen beziehungsweise in den einzelnen Betriebsteilen gelten unverändert fort.
Teaser
Der Wechsel der sachkundigen Person ist durch ein Unternehmen, das besonders gefährliche Stoffe und Gemische in Verkehr bringt, unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Verfahrensablauf
- Den Wechsel der sachkundigen Person können Sie online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde anzeigen.
- Wenn die Anzeige erfolgt ist und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob die benannte Person beziehungsweise die benannten Personen die Voraussetzungen erfüllen.
- Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie eine Anzeigenbestätigung der Behörde.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Untere Chemikaliensicherheitsbehörde.
Voraussetzungen
Mindestens 1 Person ist zu benennen, die
- die Sachkunde nach § 11 Absatz 1 ChemVerbotsV nachgewiesen hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- mindestens 18 Jahre alt ist.
Erforderliche Unterlagen
Für jede sachkundige Person:
- Nachweis der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 ChemVerbotsV (zum Beispiel Zeugnis der Sachkundeprüfung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
Kosten
Gebühr für Entgegennahme und Prüfung der Anzeige richtet sich nach der entsprechenden Verwaltungskostenordnung des Freistaates Thüringen.
Frist
Die Anzeige ist unverzüglich bei Wechsel der sachkundigen Person einzureichen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
gegebenenfalls Widerspruch bei Untersagung der Tätigkeit
Urheber
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz