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Übertragbare Erkrankung oder Verdacht auf übertragbare Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen melden
[Nr.99003105261000 ]

Urheber

Volltext

Als Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung wie zum Beispiel

  • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
  • die erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
  • Heime und
  • Ferienlager

sind Sie verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass mitarbeitende oder in der Einrichtung betreute Personen an übertragbaren Infektionen erkrankt sind.

Folgende Erkrankungen gehören dazu:

  • Cholera
  • Diphtherie
  • Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
  • virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
  • Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
  • Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
  • Keuchhusten
  • ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
  • Masern
  • Meningokokken-Infektion
  • Mumps
  • durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten
  • Paratyphus
  • Pest
  • Poliomyelitis
  • Röteln
  • Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
  • Shigellose
  • Skabies (Krätze)
  • Typhus abdominalis
  • Virushepatitis A oder E
  • Windpocken
  • Verlausung.

Betroffene Mitarbeitende dürfen dort keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

Dies gilt ebenfalls für betreute Personen, die bis zu dem ärztlichen Urteil die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen.

Teaser

Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine übertragbare Erkrankung in Ihrer Gemeinschaftseinrichtung besteht, müssen Sie das melden.

Verfahrensablauf

Wenn Sie befürchten, dass eine der folgenden Erkrankungen bei einer mitarbeitenden oder betreuten Person vorliegt, benachrichtigen Sie unverzüglich die zuständige Behörde:

  • Cholera
  • Diphtherie
  • Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
  • virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
  • Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
  • Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
  • Keuchhusten
  • ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
  • Masern
  • Meningokokken-Infektion
  • Mumps
  • durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten
  • Paratyphus
  • Pest
  • Poliomyelitis
  • Röteln
  • Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
  • Shigellose
  • Skabies (Krätze)
  • Typhus abdominalis
  • Virushepatitis A oder E
  • Windpocken
  • Verlausung.

Sie nennen die Erkrankung und geben die Daten der betroffenen Person an.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Gesundheitsamt.

Voraussetzungen

Es besteht der Verdacht, dass eine der folgenden Erkrankungen bei einer mitarbeitenden oder betreuten Person vorliegt:

  • Cholera
  • Diphtherie
  • Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
  • virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
  • Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
  • Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
  • Keuchhusten
  • ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
  • Masern
  • Meningokokken-Infektion
  • Mumps
  • durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten
  • Paratyphus
  • Pest
  • Poliomyelitis
  • Röteln
  • Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
  • Shigellose
  • Skabies (Krätze)
  • Typhus abdominalis
  • Virushepatitis A oder E
  • Windpocken
  • Verlausung.

Frist

Sie benachrichtigen die Behörde unverzüglich.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 14.09.2026
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie