Anzeige zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffen und Gemischen an berufsmäßige Verwender und Wiederverkäufer nach ChemVerbotsV vornehmen
Volltext
Sie müssen die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung von gefährlichen Stoffen und Gemischen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten der zuständigen Behörde anzeigen, sofern die Stoffe oder Gemische nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) wie folgt zu kennzeichnen sind:
- einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen)
- GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort »Gefahr«, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372
Die mit der Anzeige zu benennende Person kann im Unternehmen beschäftigt sein oder als externer Dienstleister tätig werden.
Teaser
Wenn Sie besonders gefährliche Stoffe an berufsmäßige Verwender, Wiederverkäufer oder entsprechende öffentliche Einrichtungen in Verkehr bringen möchten, ist dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Verfahrensablauf
- Die erstmalige Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen und Gemischen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und entsprechende öffentliche Einrichtungen können Sie online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde anzeigen.
- Wenn die Anzeige erfolgt ist und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
- Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie eine Anzeigenbestätigung der Behörde.
- Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn die Anzeige bei der Behörde eingereicht wurde und die Voraussetzungen der Chemikalien-Verbotsverordnung für die Abgabe der oben genannten Stoffe und Gemische erfüllt sind.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Untere Chemikaliensicherheitsbehörde.
Voraussetzungen
Mindestens 1 Person ist zu benennen, die
- die Sachkunde nach § 11 Absatz 1 ChemVerbotsV nachgewiesen hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- mindestens 18 Jahre alt ist.
Erforderliche Unterlagen
Für jede sachkundige Person:
- Nachweis der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 ChemVerbotsV (zum Beispiel Zeugnis der Sachkundeprüfung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
Kosten
Gebühr für Entgegennahme und Prüfung der Anzeige richtet sich nach der entsprechenden Verwaltungskostenordnung des Freistaates Thüringen.
Frist
Sie müssen die Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Behörde einreichen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
gegebenenfalls Widerspruch bei Untersagung der Tätigkeit
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anzeige berechtigt nicht zum Inverkehrbringen beziehungsweise Abgabe/Bereitstellung der oben genannten Stoffe und Gemische an private Endverbraucher.
Sollte die Tätigkeit endgültig eingestellt werden, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen (formloses Schreiben).
Keine Anzeige benötigen:
- Apotheken
- Inhaber einer Erlaubnis nach § 6 ChemVerbotsV
Urheber
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz