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Anzeige zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffen und Gemischen an berufsmäßige Verwender und Wiederverkäufer nach ChemVerbotsV vornehmen

Volltext

Sie müssen die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung von gefährlichen Stoffen und Gemischen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten der zuständigen Behörde anzeigen, sofern die Stoffe oder Gemische nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) wie folgt zu kennzeichnen sind:

  1. einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen)
  2. GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort »Gefahr«, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372

Die mit der Anzeige zu benennende Person kann im Unternehmen beschäftigt sein oder als externer Dienstleister tätig werden.  

Teaser

Wenn Sie besonders gefährliche Stoffe an berufsmäßige Verwender, Wiederverkäufer oder entsprechende öffentliche Einrichtungen in Verkehr bringen möchten, ist dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Verfahrensablauf

  • Die erstmalige Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen und Gemischen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und entsprechende öffentliche Einrichtungen können Sie online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde anzeigen.
  • Wenn die Anzeige erfolgt ist und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie eine Anzeigenbestätigung der Behörde.
  • Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn die Anzeige bei der Behörde eingereicht wurde und die Voraussetzungen der Chemikalien-Verbotsverordnung für die Abgabe der oben genannten Stoffe und Gemische erfüllt sind.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Untere Chemikaliensicherheitsbehörde.

Voraussetzungen

Mindestens 1 Person ist zu benennen, die

  • die Sachkunde nach § 11 Absatz 1 ChemVerbotsV nachgewiesen hat,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  • mindestens 18 Jahre alt ist.

Erforderliche Unterlagen

Für jede sachkundige Person:

  • Nachweis der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 ChemVerbotsV (zum Beispiel Zeugnis der Sachkundeprüfung)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden

Kosten

Gebühr für Entgegennahme und Prüfung der Anzeige richtet sich nach der entsprechenden Verwaltungskostenordnung des Freistaates Thüringen.

Frist

Sie müssen die Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Behörde einreichen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

gegebenenfalls Widerspruch bei Untersagung der Tätigkeit

Hinweise (Besonderheiten)

Die Anzeige berechtigt nicht zum Inverkehrbringen beziehungsweise Abgabe/Bereitstellung der oben genannten Stoffe und Gemische an private Endverbraucher.

Sollte die Tätigkeit endgültig eingestellt werden, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen (formloses Schreiben).

Keine Anzeige benötigen:

  • Apotheken
  • Inhaber einer Erlaubnis nach § 6 ChemVerbotsV

Urheber

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 20.05.2026
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz