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Betrieb eines Tiergeheges anzeigen
[Nr.99110058261000 ]

Volltext

Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind.

Bevor Sie mit dem Betrieb eines Tiergeheges beginnen, müssen Sie das Vorhaben mindestens ein Monat vorher anzeigen. Dazu reichen Sie die notwendigen Informationen bei der unteren Naturschutzbehörde ein.

Zur Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen (Natur- und Artenschutz, Tierschutz) im Zuge des Betriebs des Tiergeheges kann die untere Naturschutzbehörde Anordnungen erlassen.

    Teaser

    Sie wollen ein Tiergehege betreiben? Dies müssen Sie der unteren Naturschutzbehörde anzeigen.

    Verfahrensablauf

    • Zeigen Sie den Betrieb des Tiergeheges mindestens einen Monat im Voraus bei der unteren Naturschutzbehörde an. Sie können die Anzeige per Online-Formular, E-Mail oder Post einreichen.
    • Die untere Naturschutzbehörde prüft Ihre Angaben aus Sicht des Naturschutzes.
    • Sollten Sie die Voraussetzungen für den Betrieb des Tiergeheges nicht erfüllen, kann die untere Naturschutzbehörde entsprechende Anordnungen erlassen.

    Ansprechpunkt

    Bitte wenden Sie sich an die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde.

    Voraussetzungen

    • Sie müssen das Tiergehege als dauerhafte Einrichtung mindestens sieben Tage im Jahr betreiben.
    • Sie müssen die wild lebenden Tiere (also keine Haustiere) außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden halten.
    • Sie dürfen das Tiergehege nicht als Zoo zur Zurschaustellung der Tiere betreiben.
    • Bei der Haltung der Tiere ist den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung zu tragen, insbesondere die jeweiligen Gehege sind nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht auszugestalten.
    • Die Pflege der Tiere hat auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung zu erfolgen.
    • Dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere ist vorzubeugen.
    • Sie müssen die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes einhalten.
    • Sie dürfen den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
    • Sie dürfen den Zugang zu Wald-, Flur- und Gewässerbereichen nicht einschränken.

    Erforderliche Unterlagen

    Je nach Art des Tiergeheges werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Auskunft hierzu erteilt die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde.

    Kosten

    • Die Anzeige ist gebührenfrei. Für Anordnungen, die erlassen werden müssen, fallen Gebühren an. Die Höhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.

      Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

    Frist

    • 1 Monat(e)
      • Anzeigefrist: mindestens 1 Monat vor dem Betrieb des Tiergeheges

    Rechtsgrundlage(n)

    § 43 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 19 Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG)

    Rechtsbehelf

    Da es sich um ein Anzeigeverfahren handelt, werden keine Verwaltungsentscheidungen getroffen, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden könnte.

    Gegen Anordnungen kann Widerspruch eingelegt werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Die Anzeigepflicht besteht nicht für Tiergehege, die
      • unter staatlicher Aufsicht stehen,
      • nur für kurze Zeit aufgestellt werden,
      • eine Grundfläche von insgesamt 50 Quadratmeter nicht überschreiten und in denen keine Tiere besonders oder streng geschützter Arten nach § 7 Absatz 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG gehalten werden.
    • Die untere Naturschutzbehörde kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
    • Bedienstete oder Beauftragte der Naturschutzbehörden dürfen Grundstücke, mit Ausnahme von Wohngebäuden, betreten, um Tiergehege daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Für den Fall des Betretens von nicht bebautem, eingefriedetem Wohnbereich wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) insoweit eingeschränkt.

    Urheber

    Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am: 14.09.2026
    Fachlich freigegeben durch:

    Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz