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Leistungen & Lebenslagen

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Hunde: Gewerbsmäßige Haltung - Erlaubnis
[Nr.99110009000000 ]

Volltext

Wenn Sie Hunde gewerbsmäßig halten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Frist

Mit der Tätigkeit darf nur dann begonnen werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (örtliches Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt) nach den Anforderungen.

Erforderliche Unterlagen

  • Anschrift der Einrichtung, in der die Tiere gehalten werden
  • Name und Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
  • Ausweisdokument 
  • unterschriebener (formloser) Antrag
  • Ausführungen zur geplanten Tätigkeit (Umfang und Tierarten)
  • Führungszeugnis 
  • Nachweis bzw. Angaben über berufliche Qualifikation, mögliche Sachkundenachweise (Nachweis über Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit den zu haltenden Tierarten), Zeugnisse 
  • Skizze oder Bauzeichnungen, Planunterlagen der Räumlichkeiten oder Anlagen 
  • Gegebenenfalls hält das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt entsprechende Antragsformulare vor

Kosten

In der Regel fallen Gebühren nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung an.

Die Gebühren bestimmen sich nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie in Verbindung mit dem dazu erlassenen Verwaltungskostenverzeichnis (Teil C Nr. 3).

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Teaser

Sie wollen Hunde gewerbsmäßig halten? Dann benötigen Sie eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle. Näheres erfahren Sie hier.

Verfahrensablauf

  • Nachdem Sie den Antrag sowie alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch eingereicht haben, werden diese zuerst auf Vollständigkeit und Ihre persönlichen Voraussetzungen überprüft.
  • Diese teilt Ihnen auch mit, ob gegebenenfalls noch ein Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zum Nachweis der für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu führen ist oder ob zusätzliche Unterlagen benötigt werden.
  • Im Anschluss daran wird mit Ihnen ein Vor-Ort-Termin vereinbart und das Vorliegen der für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit erforderlichen tierschutzrechtlichen Anforderungen überprüft.

Voraussetzungen

  • Die Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Hundehaltung muss vor Aufnahme der Tätigkeit beim örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt beantragt werden.
  • Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren beziehungsweise einer gegebenenfalls gesonderten Qualifizierung die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Dabei sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten jeweils für jede einzelne Tierart, die gehalten werden soll, zu erbringen. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.
  • Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
  • Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich über den Antrag innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung der zuständigen Behörde den Anforderungen zu der Form und dem Inhalt des Antrags gemäß Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 14.09.2026
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie