Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit
Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit (Spiele, die nicht mit Geld- oder Warenspielgeräten durchgeführt werden) veranstalten will, bedarf laut § 33 d der Gewerbeordnung der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis bezieht sich jeweils nur auf das einzelne Spiel, ist personenbezogen und an den jeweiligen Veranstaltungsort gebunden. Für jedes Spiel muss die Unbedenklichkeit durch das Bundeskriminalamt (stehendes Gewerbe) oder das Landeskriminalamt (Reisegewerbe) bestätigt sein.
Laut § 4 der Spielverordnung darf die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spieles, bei dem der Gewinn in Geld besteht, nur erteilt werden, wenn das Spiel in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden soll. In einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen dürfen höchstens drei andere Spiele veranstaltet werden.
Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spieles, bei dem der Gewinn in Waren besteht, darf laut § 5 der Spielverordnung nur erteilt werden, wenn das Spiel auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten oder in Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben (mit Ausnahme solcher, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden)stattfindet. In Gaststättenbetrieben sind höchstens 2 solcher Spiele zulässig.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen unsere Mitarbeiter gern in einem persönlichen Gespräch.
Für das Erlaubnisverfahren benötigen Sie folgende Unterlagen:
- vollständig ausgefüllter Antrag,
- Führungszeugnis (zur Vorlage bei Behörden), zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldestelle
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei Behörden), zu beantragen im Ordnungs- und Gewerbeamt
- Bescheinigung in Steuersachen (vom Finanzamt)
- bei juristischen Personen und eingetragenen Firmen den Nachweis über die Handelsregister- bzw. Registergerichtseintragung)
- Unbedenklichkeitsbestätigung (für das Spiel) des Bundes- bzw. Landeskriminalamtes.
Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig, zurzeit beträgt die Gebühr im Ilm-Kreis 400,00 Euro für die Dauererlaubnis und 100,00 Euro für die einzelne Veranstaltung. Bei Antragstellung wird ein Gebührenvorschuss in voller Höhe fällig.
Hinweis:
Neben den anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit, die erlaubnispflichtig sind, gibt es auch solche, für die Erlaubnisfreiheit besteht. Wegen der spezifischen Problematik empfehlen wir die persönliche Rücksprache mit unseren Mitarbeitern, die Ihnen gern weitere Auskünfte erteilen.
Ansprechpartner:
Sachbearbeiterin Handel / Gaststätten / Reisegewerbe
Postanschrift: Ritterstraße 14
Amtssitz: Dr.-Bonnet-Weg 1
99310 Arnstadt
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Verfügbare Downloads:
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Antrag Aufstellerlaubnis - Geeignetheit Aufstellorte (PDF, 103 kB)