Kontrollierender Artenschutz
(Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen für die Haltung besonders und streng geschützter Arten)
Die Nachfrage nach lebenden Tieren und Pflanzen, aber auch Erzeugnissen aus Tropenhölzern oder Elfenbein, kann zur Bedrohung oder gar Ausrottung von Arten führen. Daher ist eine wesentliche Aufgabe im Artenschutz die Kontrolle des internationalen Handels mit geschützten Arten und daraus hergestellten Erzeugnissen. Im Ilm-Kreis werden die dafür erforderlichen Maßnahmen von der unteren Naturschutzbehörde umgesetzt.
Inhaltsverzeichnis
Erwerb und Haltung von geschützten Arten
- Meldepflicht
- Erwerb und Abgabe von geschützten Arten
- Nachweis des legalen Besitzes
- Kennzeichnungspflicht
- Allgemeine Haltungspflichten
Anzeigepflicht von Tiergehegen
Besonders und streng geschützte Arten
Viele Tier- und Pflanzenarten sind durch die Zerstörung ihrer Lebensräume oder Naturentnahmen gefährdet. Daher wurden für etliche gefährdete Arten die Entnahme, Besitz und Vermarktung eingeschränkt bzw. verboten. Für diese geschützten Arten gelten je nach Schutzstatus spezielle rechtliche Regelungen, die beim Erwerb/ Verkauf und der Haltung einzuhalten sind.
Als besonders geschützt gelten nach § 7 Abs. 2 Nr.13 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):
- die Tier- und Pflanzenarten der Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (EG-Artenschutzverordnung),
- die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie 92/43 EWG
- alle europäischen Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie 2009/147 EG) sowie
- die Arten in der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).
Darüber hinaus sind die Arten:
- des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
- Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43
- EWG und
- in der Anlage 1 der BArtSchV als solche gekennzeichnet
zusätzlich streng geschützt.
Der Schutzstatus bezieht sich auch auf Entwicklungsformen sowie Teile und Erzeugnisse dieser Arten, wie z. B. Eier, Kaviar, Produkte aus Elfenbein, Reptilenledererzeugnisse, Pelze, Präparate und vieles mehr.
Ob auch Ihr Exemplar einem besonderen Schutz unterliegt, erfahren Sie bei der unteren Naturschutzbehörde oder auf der Internetseite des Bundesamtes für Naturschutz unter www.wisia.de (Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz).
Erwerb und Haltung von geschützten Tierarten
Der Besitz, also die Haltung von besonders geschützten Tieren ist nur dann erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft nachgewiesen werden kann. Jede Halterin/ jeder Halter von Tieren, selbstverständlich auch von artgeschützten Exemplaren, muss über die erforderliche Zuverlässigkeit, ausreichende Kenntnisse und die erforderlichen Einrichtungen zum tierschutzgerechten Halten der Tiere verfügen.
Meldepflicht
Der Halter/die Halterin von besonders geschützten Wirbeltieren ist laut § 7 BArtSchV verpflichtet, den Besitz unverzüglich nach Beginn der Haltung der unteren Naturschutzbehörde schriftlich zu melden. Ebenso ist es zwingend erforderlich, die legale Herkunft und den legalen Besitz gegenüber der unteren Naturschutzbehörde nachzuweisen.
Die Anzeige muss Angaben über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort und Kennzeichen der Exemplare enthalten. Auch Zu- und Abgänge, Eigenzuchten, Verwendungszweck sowie die Verlegung des regelmäßigen Standorts sind unverzüglich zu melden. Die Untere Naturschutzbehörde ist zudem zu informieren, wenn das Tier in die freie Natur entkommt oder gestohlen wurde.
Es gibt Ausnahmen von der Meldepflicht. Diese werden in der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgeführt.
Die Meldepflicht gilt gleichermaßen für die Person, die das Tier weitergibt, als auch für den neuen Halter/die neue Halterin. Folglich meldet der Verkäufer/die Verkäuferin das Tier ab und der Käufer/die Käuferin meldet das Tier entsprechend bei der zuständigen Behörde an.
Bei Verstoß gegen die Meldepflicht, ob fahrlässig oder vorsätzlich, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann (§ 69 Abs. 3 Nr. 27 c BNatSchG i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 5 BArtSchV).
Für die Anmeldung kann das Formular "Tierbestandsanzeige" genutzt werden. Das folgende Formblatt ist als PDF-Dokument verfügbar.
-
Tierbestandsanzeige (PDF, 71 kB)
Auf dem Zentralen Thüringer Formularservice wird zudem ein ausfühlbares Formular für Tierbestandsanzeige angeboten: Bestandsanzeige für besonders geschützte Wirbeltiere (pdf-Formular)
Rückgabe von Bescheinigungen
CITES-Bescheinigungen oder EG-Bescheinigungen von verendeten oder entflogenen Tieren müssen an die untere Naturschutzbehörde zurückgegeben werden.
Erwerb/Abgabe besonders bzw. streng geschützter Tiere
Beim Kauf oder Verkauf von Tieren der besonders geschützten Arten ist folgendes zu beachten:
- Tiere der im Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten dürfen nur mit einer von der zuständigen Behörde erteilten Vermarktungsgenehmigung gekauft oder verkauft werden.
- Tiere der im Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten dürfen dann gekauft oder verkauft werden, wenn deren rechtmäßige Herkunft nachgewiesen ist. Dieser Nachweis kann seit Wegfall der CITES-Begleitdokumentenpflicht mit jedem geeigneten Beweismittel geführt werden.
- Der Kauf und Verkauf von Tieren aller anderen besonders geschützten Arten ist ebenfalls dann erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft belegt werden kann.
Nachweis über den legalen Besitz der gehaltenen Tiere
Der Halter/ die Halterin muss den legalen Besitz seiner besonders bzw. streng geschützten Arten nachweisen können. Konkret heißt das für
Streng geschützte A-Arten:
Der Halter/die Halterin hat den Nachweis formgebunden über
- eine CITES- oder EG-Bescheinigung sowie
- ggf. Kennzeichnung (z. B. Fotodokumentation bei Landschildkröten, geschlossener Artenschutzring bei Nachzuchten von Vögeln) zu führen.
Besonders geschützte B-Arten:
Hier gilt die freie Nachweisführung. Als Nachweise sind
- Kaufvertrag oder –beleg (enthalten sein muss Anzahl, Alter, Geschlecht, Kennzeichnung, Geschlecht, Unterschrift von Käufer und Verkäufer),
- Zuchtbescheinigung,
- Tierausweis sowie
- vorhandene Kennzeichnung zulässig.
Am 21.03.2019 hat die Kommission der Europäischen Union einen Leitfaden "Nachweis für den legalen Erwerb lebender Tiere von in Anhang B aufgelisteten Arten und erforerliche Dokumente" (2019/C 107/02) veröffentlicht. Der Leitfaden zeigt auf, welche Angaben ein Nachweis für die legale Herkunft beinhalten muss. Der BNA e. V. hat im Austausch mit dem BfN seinen Herkunftsnachweis entsprechend überarbeitet und stellt ein PDF-Formular für Züchter/innen von B-Arten zur Verfügung. Die untere Naturschutzbehörde empfiehlt Züchtern und Züchterinnen im Ilm-Kreis diesen Nachweis für ihre Nachzuchten zu verwenden.
Kennzeichnungspflicht
Eine Kennzeichnung der Tiere hat nach Vorgabe der § 12, 13, 14, 15 BArtSchV zu erfolgen. Die zulässigen Kennzeichnungsmethoden sind in Anlage 6 der BArtSchV aufgeführt. Dies betrifft beispielsweise alle Greifvögel, Eulen und Singvögel sowie eine Reihe von Papageien, Säugetieren, Schildkröten und Riesenschlangen.
Allgemein gilt: Gezüchtete Vögel sollen mit geschlossenen Fußringen gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung von Säugetieren und Reptilien ab 200 g Körpergewicht (Schildkröten ab 500 g Körpergewicht) erfolgt mit Mikrochips, wenn dies in Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung vorgesehen ist, sonst mittels zeichnerischer oder fotografischer Dokumentation der Körperpartie, die eine eindeutige Identifizierung erlaubt. Ergänzend sind noch Größe oder Länge, Gewicht, Geschlecht und Alter in der Dokumentation festzuhalten.
Die Ausgabe der Kennzeichen (Artenschutzringe und Transponder) erfolgen durch
- den Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA) und
- den Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e. V. (ZZF).
Die Kennzeichnung ist in der Bestandsanzeige anzugegeben.
Für abweichende Kennzeichnungsmethoden von der Anlage 6 BArtSchV, z. B. offene Ringe bei gezüchteten Vögeln, muss bei der Unteren Naturschutzbehörde ein begründeter Antrag gestellt werden. Die Untere Naturschutzbehörde entscheidet im Einzelfall, ob die beantragte Kennzeichnung zulässig ist.
Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht, ob fahrlässig oder vorsätzlich, können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und sind mit einer Geldbuße
belegt (§ 69 Abs. 3 Nr. 27 c BNatSchG i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 10 und 11 BArtSchV).
Allgemeine Haltungspflichten
Jeder Halter/Halterin und Züchter/Züchterin von artgeschützten Tieren ist verpflichtet, diese tierschutzgerecht unterzubringen:
Er/ Sie muss die Tiere entsprechend den vorgegebenen Haltungsbedingungen in Gehegen, Volieren, Käfigen oder Terrarien halten. Besonders geschützte bzw. streng geschützte Tiere dürfen nur an Empfänger abgegeben werden, die über die erforderliche Unterbringung, Ausrüstung und Kenntnisse zur Haltung sowie Pflege der Tiere verfügen.
Dem Vorbesitzer/der Vorbesitzerin obliegt es, den neuen Halter/die neue Halterin über Melde - und Bescheinigungspflicht zu unterrichten und die vorgeschriebenen Nachweise auszuhändigen.
Anzeigepflicht von Tiergehegen
Mit der Neuordnung des Thüringer Naturschutzgesetzes vom 30.07.2019 ist die bisherige Genehmigungspflicht für Tiergehege durch eine Anzeigepflicht ersetzt worden. Konkret bedeutet dies, dass der Neubau und bei bestehenden Tiergehegen wesentliche Änderungen bei der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen sind. Zu den wesentlichen Änderungen zählen auch Änderungen des Tierbesatzes (Arten und/oder Anzahl). Die Anforderungen an die Tierhaltung bleiben davon unberührt.
Tiergehege im Sinne des Gesetzes „sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden (vgl. § 43 Abs. 1 BNatSchG).
Der § 19 Abs. 1 ThürNatG führt folgende Ausnahmen von der Anzeigepflicht an:
- Tiergehege, die unter staatlicher Aufsicht stehen,
- nur für kurze Zeit aufgestellt werden,
- eine Grundfläche von insgesamt 50 Quadratmeter nicht überschreiten und in denen keine besonders bzw. streng geschützten Arten gehalten werden.
In allen anderen Fällen sind Neubau, wesentliche Änderungen, Erweiterung sowie Betrieb mindestens 1 Monat im Voraus bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
Dabei sind Tiergehege so zu errichten und zu betreiben, dass
- bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Errichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
- die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechend schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
- dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
- die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
- weder Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
- dass Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.
Häufige Fragen zu Tiergehegen
Gilt die Anzeigepflicht für alle Tiergehege?
Nein. Die Anzeigepflicht gilt lediglich für solchen in denen Tiere wild lebender Arten gehalten werden. Hauskatzen, Hunde und Kaninchen gehören z. B. nicht hierzu.
Wo zeige ich mein Tiergehege an?
Wenn sich das Tiergehege im Ilm-Kreis befindet bzw. gebaut werden soll, ist die untere Naturschutzbehörde, Ritterstraße 14, 99310 Arnstadt zu informieren.
In welcher Form hat die Anzeige zu erfolgen?
Die Tiergehegeanzeige ist schriftlich an die untere Naturschutzbehörde zu stellen. Die Anzeige kann formlos erfolgen. Wir empfehlen jedoch das Formular für die Anzeige von Tiergehegen zu verwenden, da dieses alle notwendigen Angaben abfragt. Das Formular erhalten Sie auf Anfrage unter u.nuessler@ilm-kreis.de.
In welcher Frist muss ich mein Tiergehege angezeigt haben?
Nach § 43 Abs. 3 BNatSchG sind die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderungen und der Betrieb eines Tiergeheges mindestens 1 Monat im Voraus anzuzeigen.
Welche Unterlagen bzw. Angaben werden für die Anzeige benötigt?
Am besten Sie verwenden, dass Formular zur „Anzeige von Tiergehegen“.
Folgende Angaben sind zu erbringen:
- Angaben zum Anzeigepflichtigen (Name, Adresse)
- Angaben zum Standort des Tiergeheges (Adresse)
- Beschreibung des Tiergeheges bzw. der Tiergehege (Größe, Ausstattung, etc.) mit Skizze, evtl. Fotos
- Anzahl und Art der gehaltenen Tiere
- Ggf. Sachkundenachweis der Betreuungspersonen
- Programm/Plan zur tiermedizinischen Betreuung
- Angaben zur artgerechten Unterbringung (Kontrolle der Gehege, Reinigung der Futterstellen, Beschäftigung der Tiere, etc.)
- Angaben zum Ernährungsplan
- Angaben zur Herkunft (Nachweis über den legalen Besitz von besonders geschützten bzw. strenge geschützten Arten, z. B. in Form von Zuchtbelegen, EG-Bescheinigungen)
- Angaben zur Meldepflicht nach Bundesartenschutzverordnung bei besonders bzw. streng geschützten Arten, sofern sie der gesetzlichen Meldepflicht unterliegen
Was passiert nachdem ich mein Tiergehege gemeldet habe?
Die untere Naturschutzbehörde wird ihre Angaben prüfen und ggf. einen Termin zur Besichtigung der Anlage vereinbaren. Sollte Ihr Tiergehege den gesetzlichen Vorgaben entsprechen werden wir Ihnen das schriftlich bestätigen.
Falls das Tiergehege nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, wird die untere Naturschutzbehörde Sie schriftlich auffordern nachzubessern. Unter der Voraussetzung, dass Sie die Nachforderungen erfüllen, erhalten Sie eine Bestätigung.
Hinweis: Die Bestätigung schließt anderen nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigungen (z.B. eine evtl. notwendige Baugenehmigung), Erlaubnisse oder Bewilligungen nicht ein.
Die gesetzlichen Vorgaben sind zu erfüllen und einzuhalten. Als letztes Mittel steht der unteren Naturschutzbehörde die Anordnung zur Beseitigung Ihres Tiergeheges zu, wenn der rechtmäßige Zustand nicht hergestellt wird (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG).
Welche Folgen hat es, wenn ich mein Tiergehege nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig anzeige?
Wenn Sie vorsätzlich bzw. fahrlässig handeln, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. In diesem Fall wird gegen Sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 69 Abs. 3 Nr.19 BNatSchG eröffnet.
Gesetzliche Grundlage:
Verordnung (EG) Nr. 338/97 (EG-Artenschutzverordnung)
Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie)
Richtlinie 2009/147 EG (Vogelschutz-Richtlinie)