1. Schuleingangsuntersuchung
Ist mein Kind schulpflichtig?
Kinder, die vor dem 01.08. des darauffolgenden Jahres 6 Jahre alt werden, werden im darauffolgenden Jahr schulpflichtig. Diese Kinder müssen durch Ihre Eltern im aktuellen Jahr in der zuständigen Grundschule angemeldet werden. Kinder früherer Jahrgänge, die zurückgestellt waren oder aus einem anderen Grund die Schule nicht besuchen, sind ebenfalls schulpflichtig und in der Schule anzumelden.
In welcher Grundschule Sie ihr Kind anmelden müssen erfahren Sie unter www.ilm-kreis.de Information zur Schulanmeldung. Hier finden Sie auch, in welchem Zeitraum die Anmeldung erfolgen muss. Die Grundschule gibt dann die Informationen gesammelt an den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes weiter.
In welchem Zeitraum sollte die Schuleingangsuntersuchung stattfinden?
Die Schuleingangsuntersuchungen können ab dem ersten Schultag des Einschulungsjahres vor Beginn der Schulpflicht Ihres Kindes bis zum letzten Freitag vor der Einschulung stattfinden. Wir sind bemüht alle Kinder, die schulpflichtig werden, zwischen Oktober und Juni zu untersuchen.
Wie kann ich mein Kind zur Schuleingangsuntersuchung anmelden?
Sie erhalten dann rechtzeitig eine Einladung vom KJÄD zur Schuleingangsuntersuchung oder ein Informationsschreiben, wie Sie selbst einen Termin für die Schuleingangsuntersuchung vereinbaren können.
Falls Ihr Kind mit besonderen Fördermaßnahmen, Vorerkrankungen oder Defiziten eingeschult wird oder Sie eine Rückstellung wünschen, bitten wir Sie, bis Mitte Januar des Einschulungsjahres in Kontakt mit uns zu treten.
Sie erreichen uns unter 03628/738531 in Arnstadt oder 03677/ 657 532 in Ilmenau oder per Mail unter ges@ilm-kreis.de.
Wieso muss eine Schuleingangsuntersuchung stattfinden?
Mit der Untersuchung vor der Einschulung Ihres Kindes soll sichergestellt werden, dass ein optimaler Übergang in den Schulalltag stattfinden kann.
Bei der Untersuchung wird darauf geachtet, gesundheits- und schulrelevante Auffälligkeiten oder Beeinträchtigungen sowie Entwicklungsauffälligkeiten Ihres Kindes zu erkennen.
Sollten Auffälligkeiten oder Beeinträchtigungen festgestellt werden, erhalten Sie bei dem Termin auch eine gezielte Beratung und Empfehlungen für geeignete Förder- und Therapiemaßnahmen.
Die Eltern sind verpflichtet ihre Kinder zur Schuleingangsuntersuchung vorzustellen und können bei der Untersuchung anwesend sein.
Was wird bei der Schuleingangsuntersuchung untersucht?
Die Schuleingangsuntersuchung dauert etwa 60 Minuten. Die Untersuchung und Beratung enthalten insbesondere die folgenden Schritte:
- körperliche ärztliche Untersuchung
- Messung von Körpergröße und Körpergewicht
- Sehtest und Hörtest
- Beurteilung der Körpermotorik und der Sprache
- Feststellung des individuellen Gesundheits- und Entwicklungszustandes
- Beobachtung der sozialen Reife und des Verhaltens
- Erhebung des Impfstatus und Impfberatung
Das Ergebnis der Untersuchung wird Ihnen direkt im Anschluss an die Untersuchung mitgeteilt.
Sie erhalten von uns ein Dokument, in dem die wesentlichen Ergebnisse und Erkenntnisse der Untersuchung Ihres Kindes festgehalten sind. Auch Empfehlungen werden verschriftlicht. Ein Teil der Daten wird nur mit Ihrer Zustimmung auf dem Dokument vermerkt. Das entsprechende Dokument müssen Sie als Sorgeberechtigte der Schulleitung der Grundschule übermitteln.
In manchen Fällen ergibt die Untersuchung medizinische Gründe, die dagegensprechen, dass Ihr Kind schon bereit für ein erfolgreiches schulisches Lernen ist. In diesem Fall können Sie als Sorgeberechtigte einmalig beantragen, dass Ihr schulpflichtiges Kind für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt wird. Danach trifft die Schulleitung auf Basis der schulärztlichen Untersuchung die endgültige Entscheidung über die Zurückstellung.
Wer übernimmt die Untersuchung?
Die Schuleingangsuntersuchung wird in Thüringen grundsätzlich von Ärztinnen und Ärzten des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes der Gesundheitsämter vorgenommen. Das Gesundheitsamt an Ihrem Wohnsitz ist zuständig für die Untersuchung Ihres Kindes.
Was muss zur Untersuchung mitgebracht werden?
Damit die Untersuchung stattfinden kann, bringen Sie bitte die folgenden Dinge mit:
- den ausgefüllten Fragebogen zum Kind, von den Sorgeberechtigten unterschrieben oder mit entsprechender Vollmacht
- den Impfausweis des Kindes oder eine andere Impfdokumentatiom
- das gelbe Kinderuntersuchungsheft
- verordnete Hilfsmittel, wie Brille, Hörgeräte, Orthesen des Kindes, sofern vorhanden
- aktuelle ärztliche oder psychologische Befunde des Kindes
- den ausgefüllten Fragebogen mit freiwilligen Angaben zum Migrationshintergrund des Kindes
- den Schwerbehindertenausweis, Allergiepass, Herzpass oder ähnliches (falls vorhanden)
Welche Voraussetzungen gibt es für den Termin?
Die Untersuchung Ihres Kindes kann nur in Begleitung einer sorgeberechtigten Person vorgenommen werden.
Sollte Ihr Kind am Tag der Untersuchung krank sein, vereinbaren Sie bitte einen neuen Termin. Mit akuten Krankheitssymptomen kann leider keine Untersuchung stattfinden.
Was sind die Rechtsgrundlagen für die Schuleingangsuntersuchung, für die Angabe der Gesundheitsdaten im Fragebogen, für die Überprüfung des Impfstatus und die Weitergabe der Ergebnisse der Untersuchung?
Rechtsgrundlagen für die Schuleingangsuntersuchung sind, gemäß ÖGD Thüringen- Formbogen KJÄD „Einladung zur Schuleingangsuntersuchung“ 05.01.2026:
- §§ 55/57 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) vom 30.04.2003 (in der aktuellen Fassung) i. V. m. §§ 1-4 Thüringer Schulgesundheitspflegeverordnung (ThürSchulgespflVO) vom 26.09.2002 (in der aktuellen Fassung), §§ 119/120 Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) vom 20.01.1994 (in der aktuellen Fassung).
- Rechtsgrundlage für die Angabe von Gesundheitsdaten im Rahmen der schulärztlichen Untersuchung und für die Verwendung des Fragebogens ist § 3 Abs. 2 und 3 ThürSchulgespflVO.
- Gemäß § 4 Abs. 3 ThürSchulgespflVO ist zur schulärztlichen Untersuchung der Impfausweis oder eine andere Impfdokumentation vorzulegen. Die Impfdokumentation muss gemäß § 22 Abs. 2 IfSG folgende Angaben zu jeder einzelnen Schutzimpfung enthalten: Datum der Schutzimpfung, Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes, Name der Krankheit gegen die geimpft wurde, Name und Vorname der geimpften Person, deren Geburtsdatum sowie Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person, zudem Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person.
- Rechtsgrundlage für die Information der Schule über die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch maßgeblichen Ergebnisse der Vorsorgeuntersuchung in zusammengefasster Form und für die Beratung der Schule über Wege der Gesundheitsförderung ist § 3 Abs. 6 ThürSchulgespflVO.
Meine Frage wurde nicht ausreichend beantwortet!
Wenn Sie weitere Fragen zur Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes haben stehen wir Ihnen gern telefonisch unter 03628/738531 in Arnstadt oder 03677/ 657 532 in Ilmenau zu Verfügung.