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2. Gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG

Wie erhalte ich die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung?

Um die Bescheinigung zu erhalten, müssen Sie zunächst an einer gesundheitlichen Beratung teilnehmen. Einen Termin für die "gesundheitliche Beratung nach dem Prostituiertenschutzgesetz" können Sie beim zuständigen Gesundheitsamt vereinbaren. Zum Gespräch müssen Sie ein gültiges Ausweisdokument mitbringen. Also einen Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz. 

Nach dem Gespräch erhalten Sie in der Regel unmittelbar eine Bescheinigung über Ihre Teilnahme. Die Bescheinigung enthält die folgenden Angaben: 

  • Ihren Vor- und Nachnamen,
  • Ihr Geburtsdatum,
  • Angaben zum ausstellenden Gesundheitsamt und
  • das Datum der gesundheitlichen Beratung. 

Die Bescheinigung kann auf Wunsch auch auf Ihren Aliasnamen ausgestellt werden. In diesem Fall ist die Aliasbescheinigung vorzulegen. 

Da Sie die Aliasbescheinigung erst im Laufe Ihres Anmeldeverfahrens als Prostituierte oder Prostituierter erhalten, ist die Ausstellung auf Ihren Aliasnamen direkt nach der Erstberatung noch nicht möglich. 

Ihre Bescheinigung über die Teilnahme am Beratungsgespräch ist in ganz Deutschland gültig. Sie müssen Sie bei Ihrer Arbeit als Prostituierte oder Prostituierter immer bei sich tragen. 

Wenn Sie sich zum ersten Mal für die Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter anmelden, darf Ihre Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung nicht älter als drei Monate sein. 

Die Beratung und die Bescheinigung sind für Sie kostenlos.

Worüber wird bei der gesundheitlichen Beratung gesprochen?

Die gesundheitlichen Beratungsgespräche sind auf Ihre persönliche Situation angepasst. Sie können also auch Fragen stellen, die Sie interessieren. 

Insbesondere zu den folgenden Themen erhalten Sie gesundheitliche Beratung: 

  • Krankheitsverhütung,
  • Empfängnisregelung,
  • Schwangerschaft und
  • Risiken des Alkohol- und Drogenmissbrauchs.

Ist das Gespräch vertraulich?

Ja, das gesundheitliche Beratungsgespräch nach Prostituiertenschutzgesetz ist streng vertraulich. 

Weitere Personen dürfen nur zum Zweck der Sprachmittlung, das heißt zur Unterstützung bei notwendigen Übersetzungen hinzugezogen werden. Dies bedarf der Zustimmung der zu beratenden Personen und des Gesundheitsamtes. 

Ohne Ihr Einverständnis werden keine weiteren Personen an dem Gespräch teilnehmen.

Wie oft muss ich an der gesundheitlichen Beratung teilnehmen?

Sie müssen an der gesundheitlichen Beratung teilnehmen, bevor Sie sich zum ersten Mal als Prostituierte oder Prostituierter anmelden. Danach müssen Sie weiterhin regelmäßig an der gesundheitlichen Beratung teilnehmen. 

Dabei ist zu beachten: 

  • Prostituierte ab 21 Jahren müssen mindestens alle zwölf Monate an einer Beratung teilnehmen.
  • Prostituierte unter 21 Jahren müssen mindestens alle sechs Monate an einer Beratung teilnehmen. 

Eine gültige Bescheinigung über die Teilnahme an der gesundheitlichen Beratung ist für alle Prostituierten bundesweit verpflichtend. 

Wenn Sie sich zum ersten Mal für die Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe anmelden, darf Ihre Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein.