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2. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr beim Auftreten von übertragbaren Krankheiten nach §§ 6/7 IfSG

Wieso müssen bestimmte übertragbare Infektionskrankheiten gemeldet werden?

Die Meldung von übertragbaren Krankheiten ist Teil des Infektionsschutzes. Sie ermöglicht es, Infektionskrankheiten einzudämmen und vorzubeugen: 

  • Durch die Meldung können Gesundheitsbehörden Ausbrüche frühzeitig erkennen und die Ursachen ermitteln. So kann die Verbreitung der Krankheit durch geeignete Maßnahmen verhindert werden. Dies schützt die Bevölkerung vor potenziell gefährlichen Infektionen.
  • Gesundheitsbehörden können durch die Meldung ihre Mittel gezielter einsetzen. Sie wissen dadurch, wo sie am dringendsten benötigt werden. Zu den Mitteln zählen zum Beispiel Impfkampagnen, Aufklärung oder andere präventive Maßnahmen.
  • Der öffentliche Gesundheitsdienst kann auf Landes- oder Bundesebene Hinweise für eine neue epidemiologische Situation oder für eine ungünstig verlaufende Entwicklung besser erkennen und entsprechende Maßnahmen zur Vorbeugung ergreifen.
  • Der Infektionsschutz ist im Infektionsschutzgesetz geregelt. 

Wer meldet meine Infektion an das Gesundheitsamt?

Ärztinnen und Ärzte in Praxen, Krankenhäusern und Untersuchungsämtern sowie Labore müssen die weiter oben genannten meldepflichtigen Infektionskrankheiten unverzüglich melden. Spätestens 24 Stunden nach Feststellung der Krankheit muss die Meldung im Gesundheitsamt vorliegen.

Die Meldung erfolgt in der Regel elektronisch über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS). Ist eine elektronische Meldung nicht möglich, stehen auch Meldeformulare zur Verfügung.

Hat Ihre Ärztin oder Ihr Arzt zum Beispiel den Verdacht, dass Sie an Keuchhusten erkrankt sind? Dann meldet Ihre behandelnde Arztpraxis dies nach der Untersuchung an das zuständige Gesundheitsamt. Sie als erkrankte Person müssen nichts weiter tun. Wenn ein entsprechender Labornachweis vorliegt, so meldet das Labor diesen elektronisch an das Gesundheitsamt.

Darüber hinaus sind in bestimmten Fällen auch andere Personen zur Meldung von Infektionskrankheiten an das Gesundheitsamt verpflichtet. Dazu zählen zum Beispiel Tierärztinnen und -Ärzte, die Leitungen von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Flüchtlingsunterkünften, Kindergärten und Schulen sowie Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker und Angehörige anderer Heil- oder Pflegeberufe. Das geht aus den Paragraphen 8 und 34 bis 36 des Infektionsschutzgesetzes hervor. Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.