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4. Schulärztliche Untersuchung in den Klassenstufen

Wie erfolgt die Teilnahme meines Kindes an den Vorsorgeuntersuchungen in Schulen?

Die Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen in Schulen ist für die Schüler verpflichtend. Das Gesundheitsamt wendet sich mit Terminvorschlägen sowie den Unterlagen (z.B. Teilnahmeliste, Datenschutzerklärung, Fragebögen) zunächst an die Schule und bittet diese um die Organisation. Sie erhalten also eine Information von der Schule. 

Die ausgefüllte Teilnahmeliste wird dann von der Schule an das Gesundheitsamt übermittelt. Die Untersuchungen im Verlauf der Klassenstufen finden, in den Schulen oder im Gesundheitsamt statt.

Wann finden die Vorsorgeuntersuchungen in Schulen statt?

Die schulärztlichen Vorsorgeuntersuchungen erfolgen in der vierten und achten Jahrgangsstufe, im Verlauf des jeweiligen Schuljahres. 

Alle zwei Jahre kann eine zusätzliche Untersuchung in bestimmten Fällen stattfinden. Zu diesen Fällen zählen: 

  • Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf
  • Schülerinnen und Schüler an Sportgymnasien
  • Schülerinnen und Schüler an sportbetonten Regelschulen

Die Teilnahme ist auch für diese Kinder verpflichtend.

Was ist der Zweck der Vorsorgeuntersuchungen in Schulen?

Ihr Kind soll sich zu jeder Zeit gesund entwickeln können. Fehlbelastungen im Unterricht durch eventuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen sollen deshalb natürlich bestmöglich vermieden werden. Aus diesem Grund finden in der schulischen Entwicklungsphase regelmäßig ärztliche Vorsorgeuntersuchungen statt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, eventuelle Entwicklungsstörungen oder Veränderungen des Gesundheitszustandes Ihres heranwachsenden Kindes können so frühzeitig erkannt werden. Entsprechende Maßnahmen können somit frühzeitig eingeleitet werden, um die gesundheitliche Entwicklung Ihres Kindes zu fördern. 

Die Vorsorgeuntersuchungen in Schulen finden zudem auch aus bevölkerungsmedizinischen Gründen statt, um rechtzeitig Präventionsmaßnahmen ergreifen zu können, die nicht nur das einzelne Kind, sondern viele Kinder betreffen. Dazu können in einem Jahrgang beispielsweise gehören: Übergewicht, beeinträchtigte Sehfähigkeit durch übertriebenen Medienkonsum, orthopädische Beeinträchtigungen durch Bewegungsmangel, Auffälligkeiten der seelischen Situation und des Sozialverhaltens sowie eine geringe Impfquote. Daher findet nach Vorsorgeuntersuchungen in Schulen in der Regel eine Beratung der Schule statt. Die Untersuchungsergebnisse können auch in die kommunale Gesundheitsplanung miteinfließen. Personenbezogene Daten der Kinder werden dabei nicht bekannt gegeben.

Was wird bei der schulärztlichen Untersuchung in den Klassenstufen untersucht?

Die schulärztliche Untersuchung beinhaltet insbesondere folgende Punkte: 

  • körperliche ärztliche Untersuchung
  • Messung von Körpergröße und Körpergewicht
  • Seh- und Hörtest
  • Erhebung des Impfstatus und Impfberatung
  • Beratendes Gespräch über Körperliche und seelische Gesundheit, Mediengebrauch, Freizeitverhalten und Suchtprävention

Wer führt die Vorsorgeuntersuchungen in Schulen durch?

Die Untersuchungen werden durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes durchgeführt. Sie finden in der jeweiligen Schule Ihres Kindes oder im Gesundheitsamt statt.

Was muss zu den Untersuchungen mitgebracht werden?

Zu den Untersuchungen wird Folgendes benötigt: 

  • der ausgefüllte Fragebogen zum Kind, von allen Sorgeberechtigten unterschrieben oder mit entsprechender Vollmacht
  • der Impfausweis Ihres Kindes
  • das gelbe Kinderuntersuchungsheft
  • verordnete Hilfsmittel, wie Brille, Hörgeräte, Orthesen Ihres Kindes, sofern vorhanden
  • relevante ärztliche oder psychologische Befunde Ihres Kindes
  • Bescheide, z.B. Förderbescheide oder Sonderpädagogisches Gutachten

Als Sorgeberechtigte sind Sie im Rahmen der schulischen Vorsorgeuntersuchung verpflichtet dem Schularzt Vorerkrankungen und bekannte Gesundheits- und Entwicklungsstörungen mitzuteilen.

Bitte geben Sie am Tag der Untersuchung in einem verschlossenen Umschlag mit:

  • Den ausgefüllten Fragebogen
  • Den Impfausweis

Zusätzlich sollte Ihr Kind verordnete Hilfsmittel mitbringen und tragen (z.B. Brille, Hörgerät, Orthese).

Welche Voraussetzungen gibt es für den Termin? Muss ein Elternteil anwesend sein?

Die Anwesenheit von Sorgeberechtigten zur Untersuchung ist nicht notwendig. 

Sie können bei der Untersuchung Ihres Kindes auch anwesend sein. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die zuständige Klassenleitung oder an das Gesundheitsamt. Dort können Sie einen Termin abstimmen.

Wie werden die Sorgeberechtigten über die Ergebnisse der Untersuchung informiert?

Alle erhobenen Daten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Personenbezogene Gesundheitsdaten werden nicht an die Schule weitergegeben. 

Die Sorgeberechtigten erhalten eine schriftliche Information über die Untersuchungsergebnisse zu ihren Händen. Darin enthalten sind Empfehlungen weiterer Maßnahmen, wie beispielweise die Empfehlung zum Aufsuchen einer Fachärztin oder eines Facharztes. Über deren Verwendung entscheiden Sie als Sorgeberechtigte selbst.

Bei wesentlichen Auffälligkeiten wird das Team des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes telefonisch mit Ihnen in Kontakt treten um Empfehlungen zu besprechen. Selbstverständlich können auch Sie jederzeit mit Rückfragen auf uns zu kommen.

Was ist die Rechtsgrundlage für die Vorsorgeuntersuchung in Schulen?

Die Durchführung der schulärztlichen Untersuchung in Klassenstufen beruht auf folgenden rechtlichen Grundlagen: 

Das Thüringer Schulgesetz  vom 30. April 2003 (in der aktuellen Fassung) in Verbindung mit der Thüringer Verordnung über die Schulgesundheitspflege vom 26.09.2002 (in der aktuellen Fassung) verpflichtet die Gesundheitsämter zur Wahrnehmung der Schulgesundheitspflege. 

Paragraph 55 des Thüringer Schulgesetzes legt die Mitwirkungspflicht der Schule und der Eltern sowie eine Duldungspflicht der Schülerinnen und Schüler zur Durchführung der Maßnahmen der Schulgesundheitspflege fest. Gemäß § 55 Absatz 3 Thüringer Schulgesetz sind die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen in Schulen verpflichtend. 

Paragraph 57 des Thüringer Schulgesetzes ermöglicht die Datenerhebung unter Einhaltung des Datenschutzes. 

Näheres zu Untersuchungen in Klassenstufen wird durch die Paragraphen 3 und 4 der Thüringer Verordnung über die Schulgesundheitspflege geregelt.

Meine Frage wurde nicht ausreichend beantwortet!

Wenn Sie weitere Fragen zur Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes haben stehen wir Ihnen gern unter den Nummer 03628/738531 in Arnstadt oder 03677/ 657 532 in Ilmenau zu Verfügung.