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Infektionsschutz

1. Tuberkulose Fürsorge

Was muss ich tun, wenn ich Tuberkulose habe?

Wenn Sie den Verdacht haben, an Tuberkulose erkrankt zu sein, sollten Sie unbedingt und unverzüglich Ihre Ärztin oder Ihren Arzt aufsuchen. Achten Sie darauf, dass eine unbehandelte Tuberkulose ansteckend sein kann und ergreifen Sie entsprechende Schutzmaßnahmen für sich und andere (z.B. Maske bei Lungentuberkulose). Wenn Sie tatsächlich Tuberkulose haben, erhalten Sie die notwendige Behandlung. 

Achten Sie darauf, sich möglichst von anderen Menschen fernzuhalten und Hygienemaßnahmen einzuhalten. So verhindern Sie, dass sich die Krankheit weiterverbreitet. 

Außerdem ist Ihre Arztpraxis verpflichtet, Ihre Erkrankung beim Gesundheitsamt zu melden. Das bedeutet, Ihre Ärztin oder Ihr Arzt leitet Ihren Namen und Angaben zu Ihrer Tuberkuloseerkrankung weiter. Das Gesundheitsamt wird Sie dann persönlich kontaktieren. Gemeinsam besprechen Sie die nächsten Schritte.

Was genau macht das Gesundheitsamt?

Das Gesundheitsamt kontaktiert Sie, sobald Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Ihre Erkrankung gemeldet hat. 

Dazu führt das Gesundheitsamt die folgenden Schritte durch: 

Ihr zuständiges Gesundheitsamt

  • berät Sie zur Erkrankung
  • überwacht Ihre ambulante Behandlung
  • kann weitere Untersuchungen wie Bluttests und Röntgenaufnahmen durchführen
  • ermittelt gemeinsam mit Ihnen Kontaktpersonen
  • kontaktiert Kontaktpersonen zu möglichem Infektionsrisiko
  • untersucht die Kontaktpersonen vorsorglich, falls nötig, und
  • ergreift Schutzmaßnahmen.

Auf diese Weise können Folgeinfektionen möglichst schnell entdeckt und behandelt werden. Das verhindert, dass sich die Erkrankung weiter ausbreitet. Sie sind als Patientin oder Patient verpflichtet, den Anweisungen des Gesundheitsamts in diesem Fall zu folgen.

Natürlich steht Ihnen Ihr zuständiges Gesundheitsamt auch jederzeit für Fragen zur Tuberkulose zur Verfügung.

Wer zählt als Kontaktperson?

Bis sich eine Tuberkuloseerkrankung erkennbar macht und ärztlich festgestellt werden kann, vergeht oft eine lange Zeit. 

Wichtig ist dabei vor allem, ob Sie sich über längere Zeit im selben Raum mit einer ansteckenden Person aufgehalten haben. Ein kurzer, flüchtiger Kontakt, etwa beim Einkaufen, führt in der Regel nicht zu einer Übertragung der Tuberkulose. 

Zu Ihren Kontaktpersonen können beispielsweise zählen:

  • Familienangehörige, vor allem im selben Haushalt
  • Freundinnen und Freunde
  • das Arbeitskollegium
  • Mitschülerinnen und Mitschüler
  • fremde Personen, mit denen Sie sich länger aufgehalten haben, zum Beispiel im Zug oder Flugzeug. 

Welche dieser möglichen Kontaktpersonen angegeben beziehungsweise ermittelt werden müssen, entscheidet das Gesundheitsamt individuell. Die Kontaktaufnahme mit diesen Personen übernimmt das Gesundheitsamt.

Was tun, wenn ich Kontakt zu Tuberkuloseerkrankten hatte?

Sollten Sie Kontakt zu einer mit Tuberkulose infizierten Person gehabt haben, meldet sich das Gesundheitsamt bei Ihnen. Natürlich können Sie sich auch selbstständig an das für Sie zuständige Gesundheitsamt in der Region Ihres Wohnorts wenden. 

Mit dem Gesundheitsamt klären Sie dann ab, wie hoch Ihr tatsächliches Infektionsrisiko ist. Gegebenenfalls werden Sie auch vorsorglich untersucht. Gemeinsam besprechen Sie dann das weitere Vorgehen und ob Sie eine Behandlung brauchen.

2. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr beim Auftreten von übertragbaren Krankheiten nach §§ 6/7 IfSG

Wieso müssen bestimmte übertragbare Infektionskrankheiten gemeldet werden?

Die Meldung von übertragbaren Krankheiten ist Teil des Infektionsschutzes. Sie ermöglicht es, Infektionskrankheiten einzudämmen und vorzubeugen: 

  • Durch die Meldung können Gesundheitsbehörden Ausbrüche frühzeitig erkennen und die Ursachen ermitteln. So kann die Verbreitung der Krankheit durch geeignete Maßnahmen verhindert werden. Dies schützt die Bevölkerung vor potenziell gefährlichen Infektionen.
  • Gesundheitsbehörden können durch die Meldung ihre Mittel gezielter einsetzen. Sie wissen dadurch, wo sie am dringendsten benötigt werden. Zu den Mitteln zählen zum Beispiel Impfkampagnen, Aufklärung oder andere präventive Maßnahmen.
  • Der öffentliche Gesundheitsdienst kann auf Landes- oder Bundesebene Hinweise für eine neue epidemiologische Situation oder für eine ungünstig verlaufende Entwicklung besser erkennen und entsprechende Maßnahmen zur Vorbeugung ergreifen.
  • Der Infektionsschutz ist im Infektionsschutzgesetz geregelt. 

Wer meldet meine Infektion an das Gesundheitsamt?

Ärztinnen und Ärzte in Praxen, Krankenhäusern und Untersuchungsämtern sowie Labore müssen die weiter oben genannten meldepflichtigen Infektionskrankheiten unverzüglich melden. Spätestens 24 Stunden nach Feststellung der Krankheit muss die Meldung im Gesundheitsamt vorliegen.

Die Meldung erfolgt in der Regel elektronisch über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS). Ist eine elektronische Meldung nicht möglich, stehen auch Meldeformulare zur Verfügung.

Hat Ihre Ärztin oder Ihr Arzt zum Beispiel den Verdacht, dass Sie an Keuchhusten erkrankt sind? Dann meldet Ihre behandelnde Arztpraxis dies nach der Untersuchung an das zuständige Gesundheitsamt. Sie als erkrankte Person müssen nichts weiter tun. Wenn ein entsprechender Labornachweis vorliegt, so meldet das Labor diesen elektronisch an das Gesundheitsamt.

Darüber hinaus sind in bestimmten Fällen auch andere Personen zur Meldung von Infektionskrankheiten an das Gesundheitsamt verpflichtet. Dazu zählen zum Beispiel Tierärztinnen und -Ärzte, die Leitungen von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Flüchtlingsunterkünften, Kindergärten und Schulen sowie Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker und Angehörige anderer Heil- oder Pflegeberufe. Das geht aus den Paragraphen 8 und 34 bis 36 des Infektionsschutzgesetzes hervor. Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.

3. Beratung zu Fragen Wohnungshygiene und Schädlingsbefall

Für welche Art von Gebäuden und Einrichtungen kann ich eine Meldung machen?

Das Gesundheitsamt überwacht Einrichtungen, wie medizinische Einrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden und Bildungseinrichtungen sowie Gemeinschaftseinrichtungen. Dazu gehören z.B.:

  • Krankenhäuser
  • Altenheime
  • Pflegeeinrichtungen
  • ambulante Pflegedienste
  • ambulante Operationszentren
  • Entbindungseinrichtungen
  • Blutspendeeinrichtungen
  • Arzt- und Zahnarztpraxen
  • Praxen medizinischer Heilberufe (z.B. Physiotherapie)
  • Reha-Einrichtungen
  • Heilquellen
  • Geburtshäuser
  • Rettungsdienste, Krankentransportdienste
  • Sport- und Freizeitanlagen (z.B. Sporthallen, Schwimmbäder, Saunen, Spielplätze, Freizeitparks)
  • Beherbergungsstätten (Hotels, Jugendherbergen, Campinganlagen)
  • Anlagen zur Trinkwasserversorgung, Abwasser- und Abfallbeseitigung einschließlich Deponien
  • öffentliche Toilettenanlagen
  • Flughäfen
  • Piercing- und Tattoo-Studios
  • Kindertageseinrichtungen und Horte
  • Kindertagespflege
  • Schulen und andere Ausbildungseinrichtungen
  • Heime und Ferienlager
  • Obdachlosenunterkünfte
  • Justizvollzugsanstalten
  • Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerberinnen und -Bewerber, Ausreisepflichtige und Geflüchtete
  • sonstige Massenunterkünfte 

Auch wenn Ihnen Tatsachen bekannt sind, die nicht im Zusammenhang mit einer der oben genannten Einrichtungen stehen, jedoch zur Weiterverbreitung von Krankheitserregern führen können, haben Sie die Möglichkeit, sich an das Gesundheitsamt zu wenden. Dieses entscheidet dann, ob weitere Ermittlungen notwendig sind.

Wie kann ich einen Mangel melden?

Wenn Sie einen Hinweis auf Mängel der Hygiene oder Schädlingsbefall geben möchten, tun Sie dies am besten schriftlich. 

Sie können sich per Post, E-Mail oder Fax bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt melden. Sie können Ihre Beschwerde auch mündlich oder telefonisch einreichen. Sie sollten dann aber zusätzlich schriftlich Beschwerde einreichen. 

In Ihrer Beschwerde schildern Sie am besten möglichst deutlich, was Sie festgestellt haben. Ergänzen Sie, falls vorhanden, auch Fotos der Mängel oder Merkmale des Schädlingsbefalls. Nennen Sie außerdem Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten für eventuelle Rückfragen. In manchen Fällen ist auch eine anonyme Beschwerde möglich.

In welchem Fall kann ich mich beim Gesundheitsamt beschweren?

Die Kontrollen überprüfen, ob die Hygienestandards in den Einrichtungen eingehalten werden. Dadurch soll verhindert werden, dass sich Infektionskrankheiten verbreiten. 

Wie Lebensmittel in Küchen von Gemeinschaftseinrichtungen verarbeitet werden, überwacht jedoch nicht das Gesundheitsamt. Dafür ist die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständig. Sollten beispielsweise Erkrankungen infolge von Lebensmittelverarbeitung aufgetreten sein, arbeiten die Ämter für Gesundheit, Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen eng zusammen und stimmen ihr Vorgehen miteinander ab.

Im Zweifelsfall leitet Sie das Gesundheitsamt an das zuständige Amt weiter.