Kinder- und Jugendärtzlicher Dienst
1. Schuleingangsuntersuchung
Ist mein Kind schulpflichtig?
Kinder, die vor dem 01.08. des darauffolgenden Jahres 6 Jahre alt werden, werden im darauffolgenden Jahr schulpflichtig. Diese Kinder müssen durch Ihre Eltern im aktuellen Jahr in der zuständigen Grundschule angemeldet werden. Kinder früherer Jahrgänge, die zurückgestellt waren oder aus einem anderen Grund die Schule nicht besuchen, sind ebenfalls schulpflichtig und in der Schule anzumelden.
In welcher Grundschule Sie ihr Kind anmelden müssen erfahren Sie unter www.ilm-kreis.de Information zur Schulanmeldung. Hier finden Sie auch, in welchem Zeitraum die Anmeldung erfolgen muss. Die Grundschule gibt dann die Informationen gesammelt an den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes weiter.
In welchem Zeitraum sollte die Schuleingangsuntersuchung stattfinden?
Die Schuleingangsuntersuchungen können ab dem ersten Schultag des Einschulungsjahres vor Beginn der Schulpflicht Ihres Kindes bis zum letzten Freitag vor der Einschulung stattfinden. Wir sind bemüht alle Kinder, die schulpflichtig werden, zwischen Oktober und Juni zu untersuchen.
Wie kann ich mein Kind zur Schuleingangsuntersuchung anmelden?
Sie erhalten dann rechtzeitig eine Einladung vom KJÄD zur Schuleingangsuntersuchung oder ein Informationsschreiben, wie Sie selbst einen Termin für die Schuleingangsuntersuchung vereinbaren können.
Falls Ihr Kind mit besonderen Fördermaßnahmen, Vorerkrankungen oder Defiziten eingeschult wird oder Sie eine Rückstellung wünschen, bitten wir Sie, bis Mitte Januar des Einschulungsjahres in Kontakt mit uns zu treten.
Sie erreichen uns unter 03628/738531 in Arnstadt oder 03677/ 657 532 in Ilmenau oder per Mail unter ges@ilm-kreis.de.
Wieso muss eine Schuleingangsuntersuchung stattfinden?
Mit der Untersuchung vor der Einschulung Ihres Kindes soll sichergestellt werden, dass ein optimaler Übergang in den Schulalltag stattfinden kann.
Bei der Untersuchung wird darauf geachtet, gesundheits- und schulrelevante Auffälligkeiten oder Beeinträchtigungen sowie Entwicklungsauffälligkeiten Ihres Kindes zu erkennen.
Sollten Auffälligkeiten oder Beeinträchtigungen festgestellt werden, erhalten Sie bei dem Termin auch eine gezielte Beratung und Empfehlungen für geeignete Förder- und Therapiemaßnahmen.
Die Eltern sind verpflichtet ihre Kinder zur Schuleingangsuntersuchung vorzustellen und können bei der Untersuchung anwesend sein.
Was wird bei der Schuleingangsuntersuchung untersucht?
Die Schuleingangsuntersuchung dauert etwa 60 Minuten. Die Untersuchung und Beratung enthalten insbesondere die folgenden Schritte:
- körperliche ärztliche Untersuchung
- Messung von Körpergröße und Körpergewicht
- Sehtest und Hörtest
- Beurteilung der Körpermotorik und der Sprache
- Feststellung des individuellen Gesundheits- und Entwicklungszustandes
- Beobachtung der sozialen Reife und des Verhaltens
- Erhebung des Impfstatus und Impfberatung
Das Ergebnis der Untersuchung wird Ihnen direkt im Anschluss an die Untersuchung mitgeteilt.
Sie erhalten von uns ein Dokument, in dem die wesentlichen Ergebnisse und Erkenntnisse der Untersuchung Ihres Kindes festgehalten sind. Auch Empfehlungen werden verschriftlicht. Ein Teil der Daten wird nur mit Ihrer Zustimmung auf dem Dokument vermerkt. Das entsprechende Dokument müssen Sie als Sorgeberechtigte der Schulleitung der Grundschule übermitteln.
In manchen Fällen ergibt die Untersuchung medizinische Gründe, die dagegensprechen, dass Ihr Kind schon bereit für ein erfolgreiches schulisches Lernen ist. In diesem Fall können Sie als Sorgeberechtigte einmalig beantragen, dass Ihr schulpflichtiges Kind für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt wird. Danach trifft die Schulleitung auf Basis der schulärztlichen Untersuchung die endgültige Entscheidung über die Zurückstellung.
Wer übernimmt die Untersuchung?
Die Schuleingangsuntersuchung wird in Thüringen grundsätzlich von Ärztinnen und Ärzten des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes der Gesundheitsämter vorgenommen. Das Gesundheitsamt an Ihrem Wohnsitz ist zuständig für die Untersuchung Ihres Kindes.
Was muss zur Untersuchung mitgebracht werden?
Damit die Untersuchung stattfinden kann, bringen Sie bitte die folgenden Dinge mit:
- den ausgefüllten Fragebogen zum Kind, von den Sorgeberechtigten unterschrieben oder mit entsprechender Vollmacht
- den Impfausweis des Kindes oder eine andere Impfdokumentatiom
- das gelbe Kinderuntersuchungsheft
- verordnete Hilfsmittel, wie Brille, Hörgeräte, Orthesen des Kindes, sofern vorhanden
- aktuelle ärztliche oder psychologische Befunde des Kindes
- den ausgefüllten Fragebogen mit freiwilligen Angaben zum Migrationshintergrund des Kindes
- den Schwerbehindertenausweis, Allergiepass, Herzpass oder ähnliches (falls vorhanden)
Welche Voraussetzungen gibt es für den Termin?
Die Untersuchung Ihres Kindes kann nur in Begleitung einer sorgeberechtigten Person vorgenommen werden.
Sollte Ihr Kind am Tag der Untersuchung krank sein, vereinbaren Sie bitte einen neuen Termin. Mit akuten Krankheitssymptomen kann leider keine Untersuchung stattfinden.
Was sind die Rechtsgrundlagen für die Schuleingangsuntersuchung, für die Angabe der Gesundheitsdaten im Fragebogen, für die Überprüfung des Impfstatus und die Weitergabe der Ergebnisse der Untersuchung?
Rechtsgrundlagen für die Schuleingangsuntersuchung sind, gemäß ÖGD Thüringen- Formbogen KJÄD „Einladung zur Schuleingangsuntersuchung“ 05.01.2026:
- §§ 55/57 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) vom 30.04.2003 (in der aktuellen Fassung) i. V. m. §§ 1-4 Thüringer Schulgesundheitspflegeverordnung (ThürSchulgespflVO) vom 26.09.2002 (in der aktuellen Fassung), §§ 119/120 Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) vom 20.01.1994 (in der aktuellen Fassung).
- Rechtsgrundlage für die Angabe von Gesundheitsdaten im Rahmen der schulärztlichen Untersuchung und für die Verwendung des Fragebogens ist § 3 Abs. 2 und 3 ThürSchulgespflVO.
- Gemäß § 4 Abs. 3 ThürSchulgespflVO ist zur schulärztlichen Untersuchung der Impfausweis oder eine andere Impfdokumentation vorzulegen. Die Impfdokumentation muss gemäß § 22 Abs. 2 IfSG folgende Angaben zu jeder einzelnen Schutzimpfung enthalten: Datum der Schutzimpfung, Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes, Name der Krankheit gegen die geimpft wurde, Name und Vorname der geimpften Person, deren Geburtsdatum sowie Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person, zudem Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person.
- Rechtsgrundlage für die Information der Schule über die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch maßgeblichen Ergebnisse der Vorsorgeuntersuchung in zusammengefasster Form und für die Beratung der Schule über Wege der Gesundheitsförderung ist § 3 Abs. 6 ThürSchulgespflVO.
Meine Frage wurde nicht ausreichend beantwortet!
Wenn Sie weitere Fragen zur Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes haben stehen wir Ihnen gern telefonisch unter 03628/738531 in Arnstadt oder 03677/ 657 532 in Ilmenau zu Verfügung.
2. Anlassbezogene Untersuchung zur Entwicklung von Kleinkindern
Was ist eine anlassbezogene Untersuchung zur Entwicklung von Kleinkindern?
Vorsorgeuntersuchungen im Kleinkindalter sollen eine gesunde Entwicklung von Geburt an sicherstellen. Vom ersten Lebenstag bis zum 18. Geburtstag sind in regelmäßigen Abständen entsprechende Vorsorgen beim niedergelassenen Kinderarzt vorgesehen und sollten wahrgenommen werden.
Der Kinder- und Jugendärztliche Dienst des Gesundheitsamtes in Ihrem Landkreis bietet zusätzlich die Möglichkeit einer anlassbezogenen Untersuchungwenn Ihnen an Ihrem Kind etwas aufgefallen ist oder Sie Sorgen bezüglich der Entwicklung Ihres Kindes haben.
Aber auch die Vorsorgeuntersuchung durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst in den Kitas kann ein Anlass sein. Manchmal ergibt sich während dieser Untersuchung Nachsorge- oder Förderbedarf. Dann wird Ihnen das Gesundheitsamt einen Termin zu einer entsprechenden Beratung anbieten oder Sie bitten, selbst einen Termin zu vereinbaren.
Außerdem können auf Grundlage der Untersuchung auch Gutachten erstellt werden, die für die Einleitung und Finanzierung von speziellen Fördermaßnahmen erforderlich sind.
Grundsätzlich können Sie jederzeit ein Beratungsgespräch zur Kindergesundheit bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren.
Wer kann die Untersuchung veranlassen?
Es gibt verschiedene Situationen, in denen eine Untersuchung im frühkindlichen Alter vereinbart werden kann:
1. Sie vereinbaren als Eltern selbst einen Untersuchungstermin.
Das können Sie tun, wenn Ihnen an Ihrem Kind etwas aufgefallen ist. Vielleicht vermuten Sie eine Beeinträchtigung in der Entwicklung Ihres Kindes. Dann können Sie selbst auf das Gesundheitsamt zugehen.
Auch bei der Vorsorgeuntersuchung in der Kita können Dinge auffallen. Wenn nach dieser Untersuchung eine weitere Untersuchung notwendig ist, können Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Dabei kann zum Beispiel geklärt werden, ob Ihr Kind spezielle Fördermaßnahmen benötigt.
2. Das Sozialamt kann ebenfalls Untersuchungen beim Gesundheitsamt anfragen.
Es gibt verschiedene Sozialleistungen, die ein ärztliches Gutachten voraussetzen.
Wenn Ihr Kind zum Beispiel chronisch krank ist oder Eingliederungshilfe benötigt, können Sie beim Sozialamt Unterstützung beantragen. Dafür muss der Gesundheitsstatus Ihres Kindes ärztlich bestätigt werden. Dafür fragt das Sozialamt dann die frühkindliche Untersuchung beim Gesundheitsamt an.
3. Auch das Jugendamt kann in manchen Fällen eine Untersuchung von Kleinkindern beim Gesundheitsamt anfragen.
Das kann zum Beispiel passieren, wenn vermutet wird, dass das leibliche Wohl eines Kindes gefährdet ist.
Was ist die Rechtsgrundlage für die Untersuchung der Entwicklung von Kleinkindern?
Die Beratung und Untersuchung der Entwicklung von Kindern im Kleinkindalter von 0 bis 6 Jahren beruht auf dem Neunten Sozialgesetzbuch zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
Meine Frage wurde nicht ausreichend beantwortet!
Wenn Sie weitere Fragen zur Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes haben stehen wir Ihnen gern unter den Nummer 03628/738531 in Arnstadt oder 03677/ 657 532 in Ilmenau zu Verfügung.
3. Vorsorgeuntersuchung in Kindertageseinrichtungen
Wie kann ich in die Teilnahme meines Kindes an der Untersuchung einwilligen?
Der Kinder- und Jugendärztliche Dienst ist durch das ThürKigaG verpflichtet eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung in der Kita anzubieten. Die Teilnahme an der Vorsorgeuntersuchung in der Kita ist freiwillig. Das Gesundheitsamt wendet sich mit den Unterlagen (Teilnahme- und Datenschutzerklärung, Fragebogen) zunächst an die Kita und bittet diese die Organisation zu übernehmen. Das bedeutet, die Kita holt die Teilnahmeerklärungen von den Sorgeberechtigten ein und vermittelt sonstige Informationen. Danach übermittelt die Kita die Teilnahmeliste an das Gesundheitsamt. Die Untersuchung findet in der Kita statt.
Wann finden die Untersuchungen statt?
Die Vorsorgeuntersuchung in der Kita erfolgt in der Regel zwei Jahre vor der Einschulung.
Was ist der Zweck der Vorsorgeuntersuchung in der Kita?
Ihr Kind soll sich zu jeder Zeit gesund entwickeln können. Deshalb findet in der frühkindlichen und vorschulischen Entwicklungsphase eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung in der Kita statt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen oder eventuelle Entwicklungsstörungen, zum Beispiel in den Bereichen Sprache, Fein- und Statomotorik, können so frühzeitig erkannt werden. Bis zur Einschulung können dann noch entsprechende Maßnahmen ergriffen und wirksam werden.
Die Vorsorgeuntersuchung in der Kita erfolgt auch aus bevölkerungsmedizinischen Gründen, um beispielsweise rechtzeitig Präventionsmaßnahmen ergreifen zu können, die nicht nur das einzelne Kind, sondern viele Kinder betreffen. So werden beispielsweise Daten zu Übergewicht, Impfquoten oder orthopädischen Beeinträchtigungen erfasst und bewertet. Diese epidemiologische Datenerhebung erfolgt anonym. Personenbezogene Daten Ihres Kindes fließen in diese Statistiken nicht ein. In der Regel findet auch, in Abhängigkeit der Untersuchungsergebnisse, eine Beratung der Kita statt. Die Untersuchungsergebnisse können auch in die kommunale Gesundheitsplanung mit einfließen.
Vor der Einschulung sollte Ihr Kind außerdem durch Impfungen vor Infektionskrankheiten geschützt werden. Dafür gibt es Empfehlungen von der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO). Während der Vorsorgeuntersuchung wir daher auch der Impfstatus Ihres Kindes betrachtet.
Wer führt die Untersuchung in der Kita durch?
Die Untersuchung in Kindertageseinrichtungen ist für den Kinder- und Jugendärztliche Dienst des Gesundheitsamtes eine Pflichtuntersuchung. Sie findet in der Kita Ihres Kindes statt.
Was wird bei der Vorsorgeuntersuchung in Kitas untersucht?
Die Vorsorgeuntersuchung beinhaltet folgende Punkte:
- körperliche ärztliche Untersuchung
- Messung von Körpergröße und Körpergewicht
- Sehtest und Hörtest
- Beurteilung der Körpermotorik, der Sprache und der Entwicklung
- Erhebung des Impfstatus und die schriftliche Übermittlung von Empfehlungen
Wer führt die Untersuchung in Kita durch?
Die Untersuchung in Kindertageseinrichtungen führt der Kinder- und Jugendärztliche Dienst des Gesundheitsamtes durch. Sie findet in der Kita Ihres Kindes statt.
Was muss zu den Untersuchungen mitgegeben werden?
Bitte geben Sie am Tag der Untersuchung in einem verschlossenen Umschlag mit:
- Die unterschriebene Einwilligungserklärung und den ausgefüllten Fragebogen
- Den Impfausweis
- Das gelbe Früherkennungsuntersuchungsheft
Zusätzlich sollte Ihr Kind verordnete Hilfsmittel mitbringen und tragen. (Z. B. Brille, Hörgerät, Orthese…)
Welche Voraussetzungen gibt es für den Termin? Muss ein Elternteil anwesend sein?
Die Anwesenheit von Sorgeberechtigten zur Untersuchung ist nicht notwendig. Jedoch können Sie gern bei der Untersuchung Ihres Kindes anwesend sein.
In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die zuständige Gruppenleitung oder an das Gesundheitsamt. Dort können Sie einen Termin abstimmen.
Wie werden die Sorgeberechtigten über die Ergebnisse der Untersuchung informiert?
Alle erhobenen Daten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Die Daten werden nicht an die Kindertageseinrichtung weitergegeben.
Die Sorgeberechtigten erhalten eine schriftliche vertrauliche Information über die Ergebnisse der Untersuchung zu ihren persönlichen Händen. Falls notwendig erhalten Sie auch eine Empfehlung zum Aufsuchen einer Fachärztin oder eines Facharztes, zum Beispiel, wenn Befunde weiter ärztlich abgeklärt werden müssen oder wichtige Impfungen fehlen. Ob Sie der Empfehlung folgen, entscheiden Sie als Sorgeberechtigte selbst. Bei wesentlichen Auffälligkeiten wird das Team des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes mit Ihnen in Kontakt treten um Empfehlungen oder weitere Schritte zu besprechen. Selbstverständlich können auch Sie jederzeit mit Rückfragen auf uns zu kommen.
Was ist die Rechtsgrundlage für die Vorsorgeuntersuchung in Kindertageseinrichtungen?
Das Recht auf eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung des Kindes in der Kindertageseinrichtung durch das Gesundheitsamt wird in Paragraph 18 Absatz 3 des Thüringer Kindergartengesetzes geregelt.
Meine Frage wurde nicht ausreichend beantwortet!
Wenn Sie weitere Fragen zur Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes haben stehen wir Ihnen gern unter Tel. 03628/738531 in Arnstadt oder 03677/ 657 532 in Ilmenau zu Verfügung.
4. Schulärztliche Untersuchung in den Klassenstufen
Wie erfolgt die Teilnahme meines Kindes an den Vorsorgeuntersuchungen in Schulen?
Die Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen in Schulen ist für die Schüler verpflichtend. Das Gesundheitsamt wendet sich mit Terminvorschlägen sowie den Unterlagen (z.B. Teilnahmeliste, Datenschutzerklärung, Fragebögen) zunächst an die Schule und bittet diese um die Organisation. Sie erhalten also eine Information von der Schule.
Die ausgefüllte Teilnahmeliste wird dann von der Schule an das Gesundheitsamt übermittelt. Die Untersuchungen im Verlauf der Klassenstufen finden, in den Schulen oder im Gesundheitsamt statt.
Wann finden die Vorsorgeuntersuchungen in Schulen statt?
Die schulärztlichen Vorsorgeuntersuchungen erfolgen in der vierten und achten Jahrgangsstufe, im Verlauf des jeweiligen Schuljahres.
Alle zwei Jahre kann eine zusätzliche Untersuchung in bestimmten Fällen stattfinden. Zu diesen Fällen zählen:
- Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf
- Schülerinnen und Schüler an Sportgymnasien
- Schülerinnen und Schüler an sportbetonten Regelschulen
Die Teilnahme ist auch für diese Kinder verpflichtend.
Was ist der Zweck der Vorsorgeuntersuchungen in Schulen?
Ihr Kind soll sich zu jeder Zeit gesund entwickeln können. Fehlbelastungen im Unterricht durch eventuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen sollen deshalb natürlich bestmöglich vermieden werden. Aus diesem Grund finden in der schulischen Entwicklungsphase regelmäßig ärztliche Vorsorgeuntersuchungen statt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, eventuelle Entwicklungsstörungen oder Veränderungen des Gesundheitszustandes Ihres heranwachsenden Kindes können so frühzeitig erkannt werden. Entsprechende Maßnahmen können somit frühzeitig eingeleitet werden, um die gesundheitliche Entwicklung Ihres Kindes zu fördern.
Die Vorsorgeuntersuchungen in Schulen finden zudem auch aus bevölkerungsmedizinischen Gründen statt, um rechtzeitig Präventionsmaßnahmen ergreifen zu können, die nicht nur das einzelne Kind, sondern viele Kinder betreffen. Dazu können in einem Jahrgang beispielsweise gehören: Übergewicht, beeinträchtigte Sehfähigkeit durch übertriebenen Medienkonsum, orthopädische Beeinträchtigungen durch Bewegungsmangel, Auffälligkeiten der seelischen Situation und des Sozialverhaltens sowie eine geringe Impfquote. Daher findet nach Vorsorgeuntersuchungen in Schulen in der Regel eine Beratung der Schule statt. Die Untersuchungsergebnisse können auch in die kommunale Gesundheitsplanung miteinfließen. Personenbezogene Daten der Kinder werden dabei nicht bekannt gegeben.
Was wird bei der schulärztlichen Untersuchung in den Klassenstufen untersucht?
Die schulärztliche Untersuchung beinhaltet insbesondere folgende Punkte:
- körperliche ärztliche Untersuchung
- Messung von Körpergröße und Körpergewicht
- Seh- und Hörtest
- Erhebung des Impfstatus und Impfberatung
- Beratendes Gespräch über Körperliche und seelische Gesundheit, Mediengebrauch, Freizeitverhalten und Suchtprävention
Wer führt die Vorsorgeuntersuchungen in Schulen durch?
Die Untersuchungen werden durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes durchgeführt. Sie finden in der jeweiligen Schule Ihres Kindes oder im Gesundheitsamt statt.
Was muss zu den Untersuchungen mitgebracht werden?
Zu den Untersuchungen wird Folgendes benötigt:
- der ausgefüllte Fragebogen zum Kind, von allen Sorgeberechtigten unterschrieben oder mit entsprechender Vollmacht
- der Impfausweis Ihres Kindes
- das gelbe Kinderuntersuchungsheft
- verordnete Hilfsmittel, wie Brille, Hörgeräte, Orthesen Ihres Kindes, sofern vorhanden
- relevante ärztliche oder psychologische Befunde Ihres Kindes
- Bescheide, z.B. Förderbescheide oder Sonderpädagogisches Gutachten
Als Sorgeberechtigte sind Sie im Rahmen der schulischen Vorsorgeuntersuchung verpflichtet dem Schularzt Vorerkrankungen und bekannte Gesundheits- und Entwicklungsstörungen mitzuteilen.
Bitte geben Sie am Tag der Untersuchung in einem verschlossenen Umschlag mit:
- Den ausgefüllten Fragebogen
- Den Impfausweis
Zusätzlich sollte Ihr Kind verordnete Hilfsmittel mitbringen und tragen (z.B. Brille, Hörgerät, Orthese).
Welche Voraussetzungen gibt es für den Termin? Muss ein Elternteil anwesend sein?
Die Anwesenheit von Sorgeberechtigten zur Untersuchung ist nicht notwendig.
Sie können bei der Untersuchung Ihres Kindes auch anwesend sein. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die zuständige Klassenleitung oder an das Gesundheitsamt. Dort können Sie einen Termin abstimmen.
Wie werden die Sorgeberechtigten über die Ergebnisse der Untersuchung informiert?
Alle erhobenen Daten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Personenbezogene Gesundheitsdaten werden nicht an die Schule weitergegeben.
Die Sorgeberechtigten erhalten eine schriftliche Information über die Untersuchungsergebnisse zu ihren Händen. Darin enthalten sind Empfehlungen weiterer Maßnahmen, wie beispielweise die Empfehlung zum Aufsuchen einer Fachärztin oder eines Facharztes. Über deren Verwendung entscheiden Sie als Sorgeberechtigte selbst.
Bei wesentlichen Auffälligkeiten wird das Team des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes telefonisch mit Ihnen in Kontakt treten um Empfehlungen zu besprechen. Selbstverständlich können auch Sie jederzeit mit Rückfragen auf uns zu kommen.
Was ist die Rechtsgrundlage für die Vorsorgeuntersuchung in Schulen?
Die Durchführung der schulärztlichen Untersuchung in Klassenstufen beruht auf folgenden rechtlichen Grundlagen:
Das Thüringer Schulgesetz vom 30. April 2003 (in der aktuellen Fassung) in Verbindung mit der Thüringer Verordnung über die Schulgesundheitspflege vom 26.09.2002 (in der aktuellen Fassung) verpflichtet die Gesundheitsämter zur Wahrnehmung der Schulgesundheitspflege.
Paragraph 55 des Thüringer Schulgesetzes legt die Mitwirkungspflicht der Schule und der Eltern sowie eine Duldungspflicht der Schülerinnen und Schüler zur Durchführung der Maßnahmen der Schulgesundheitspflege fest. Gemäß § 55 Absatz 3 Thüringer Schulgesetz sind die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen in Schulen verpflichtend.
Paragraph 57 des Thüringer Schulgesetzes ermöglicht die Datenerhebung unter Einhaltung des Datenschutzes.
Näheres zu Untersuchungen in Klassenstufen wird durch die Paragraphen 3 und 4 der Thüringer Verordnung über die Schulgesundheitspflege geregelt.
Meine Frage wurde nicht ausreichend beantwortet!
Wenn Sie weitere Fragen zur Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes haben stehen wir Ihnen gern unter den Nummer 03628/738531 in Arnstadt oder 03677/ 657 532 in Ilmenau zu Verfügung.