Nachweis der Masernimmunität
Für wen gilt die einrichtungsbezogene Nachweispflicht der Masernimpfung?
Die Nachweispflicht des Masernschutzes gilt für Personen, die in bestimmten Einrichtungen betreut werden oder dort tätig sind. Sie betrifft sowohl Kinder als auch Erwachsene.
Einen ausreichenden Masernschutz nachweisen müssen:
- Kinder ab einem Jahr, wenn sie in den Kindergarten, eine erlaubnispflichtige Kindertagespflege oder die Schule kommen
- Kinder und Jugendliche, die mindestens 4 Wochen in einem Heim betreut werden
- Personen (nach 1970 geboren), die in Kindergärten, Kitas, Schulen oder Heimen tätig werden wollen
- Personen (nach 1970 geboren), die in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerberinnen und Asylbewerber oder Geflüchtete leben oder dort tätig sind (Nachweis innerhalb von 4 Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft)
- Personen (nach 1970 geboren), die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen tätig werden wollen, darunter fallen:
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulante Operationen,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (z.B. Physiotherapie),
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.
Was bedeutet „ausreichender Masernschutz“?
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht für Kinder ab einem Jahr, wenn sie mindestens eine Masernschutzimpfung bekommen haben. Alle anderen Personen ab 2 Jahren müssen zwei Masernschutzimpfungen nachweisen.
Personen, die vor 1970 geboren sind sowie Kinder unter einem Jahr müssen keinen Masernschutz nachweisen.
Ein ausreichender Masernschutz besteht auch, wenn man bereits an Masern erkrankt war. Zum Nachweis ist dann ein ärztliches Zeugnis über die bereits durchgemachte Erkrankung notwendig.
Gibt es Ausnahmen für die Nachweispflicht?
Ausnahmen von der Nachweispflicht eines Masernschutzes sind nur in wenigen Fällen vorgesehen. So kann etwa ein medizinischer Grund gegen eine Masernschutzimpfung bestehen. In diesem Fall kann von der Vorlage eines Nachweises der Masernimpfung abgesehen oder die Nachweispflicht aufgeschoben werden. Wenn der medizinische Grund nicht mehr vorliegt und die Impfung wieder möglich ist, muss der Nachweis erbracht werden.
In so einem Fall muss immer ein ärztliches Zeugnis bei der Einrichtung vorgelegt werden, das belegt, dass Sie oder das Kind aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Diese sogenannte Kontraindikation muss nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft gegen eine Impfung sprechen. Art und Dauer der Kontraindikation müssen aus dem ärztlichen Zeugnis hervorgehen.
Eine Ausnahme oder Befreiungsmöglichkeit aus religiösen Gründen sieht das Gesetz nicht vor.
Was passiert, wenn ich keinen Nachweis über eine erfolgte Masernimpfung vorlege?
Wenn Sie keinen gültigen Nachweis über den Masernschutz oder über eine medizinische Kontraindikation erbringen, dürfen Sie oder ihr Kind weder in den betroffenen Einrichtungen betreut noch dort tätig werden.
Eine Ausnahme gilt für schulpflichtige Kinder. Sie dürfen weiter am Unterricht teilnehmen. Ohne gültigen Nachweis kann aber die Teilnahme an nicht von der Schulpflicht umfassten Veranstaltungen, wie z.B. der Essensversorgung, untersagt werden. Außerdem können Bußgelder gegen Sie als Eltern verhängt werden.
Wenn Sie keinen Nachweis erbringen können, werden Sie zunächst von der Einrichtung an das Gesundheitsamt gemeldet. Das Gesundheitsamt kann Sie auch zu einer Impfberatung laden. Es ist zudem verpflichtet, zweifelhafte Nachweise zu prüfen und kann dazu gegebenenfalls auch ärztliche Untersuchungen anordnen. Sollten Sie der Nachweispflicht vorsätzlich oder fahrlässig innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommen, können Geldbußen in Höhe von bis zu 2.500 Euro von den zuständigen Behörden gegen Sie verhängt werden.
Die Bußgelder können auch wiederholt verhängt werden, wenn es bereits eine Rechtsentscheidung gab und Sie den Nachweis erneut oder weiterhin nicht erbringen.