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17.12.2021


Erklärung zur Allgemeinverfügung vom 14.12.2021

In den letzten Tagen haben uns immer wieder Fragen zu den Regelungen der Allgemeinverfügung erreicht, die wir auf Anweisung des Landes erstellt haben. Hier klären wir wichtige Fragen.

Was bedeutet die 2G-Plus-Regelung?

In geschlossenen Räumen gilt die 2G-Plus-Regelung. Das bedeutet, nur Geimpfte und Genesene haben Zutritt. Liegt der vollständige Impfschutz (14 Tage nach 2. Impfung oder Auffrischung) länger als sechs Monate zurück, ist ein zusätzlicher negativer Corona-Test aus einem Testzentrum vorzuweisen. Ob ein Selbsttest vor Ort möglich ist, entscheidet der Inhaber des Geschäfts.

Für welche Räumlichkeiten gilt nun auch die 2G-Plus-Regelung?

Betroffen sind unter anderem Anbieter körpernaher Dienstleistungen wie Friseursalons, Kosmetikstudios oder Physiotherapien, aber auch Gaststätten. Die Regelung gilt ebenso für Reisebusveranstaltungen, entgeltliche Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sowie bei kulturellen Veranstaltungen in Theatern, bei Kino- oder Opernaufführungen bzw. Lesungen.

Ausnahmen:

Vollständig immunisierte Personen

  • Vollständig geimpfte Personen, bei denen die letzte für die Grundimmunisierung erforderliche Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt (Dies gilt nicht für Personen, die nur eine einfache Impfung mit Johnson & Johnson erhalten haben. Diese sind nur vollständig immunisiert, wenn Sie eine zusätzliche Impfdosis mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben und diese nicht länger als sechs Monate zurückliegt.)
  • Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben
  • Genesene, wenn der Zeitpunkt der Infektion maximal sechs Monate zurückliegt

Kinder, Jugendliche und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können

  • Noch nicht eingeschulte symptomfreie Kinder sind genesenen/vollständig geimpften Personen gleichgestellt. Sie benötigen kein negatives Testergebnis.
  • Für symptomfreie Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs reicht ein Nachweis über ein negatives Testergebnis (Antigenschnelltest) bzw. ein Nachweis über die regelmäßige Testung in der Schule.
  • Für symptomfreie Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können (Attest erforderlich), reicht ebenfalls ein Nachweis über ein negatives Testergebnis.

Wo gilt jetzt auch die 3G-Zugangsbeschränkungen?

In geschlossenen Räumen in Dienststellen des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, also auch im Landratsamt, gelten 3G-Regelungen. Besucher und Besucherinnen im Bürgerservice Ilmenau in der Krankenhausstraße 12a sowie im Verkehrsamt in der Ichtershäuser Straße 31 in Arnstadt müssen ihren vollständigen Impfschutz, ihren Genesenennachweis oder einen Schnelltest einer zertifizierten Stelle vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist. FFP2-Masken sind Pflicht.

Wo müssen jetzt FFP-2-Masken getragen werden?

In fast allen geschlossenen Räumen und Fahrzeugen sind FFP-2-Masken zu tragen. Das gilt insbesondere für alle Geschäfte des Einzelhandels, in Taxen und Arztpraxen sowie bei allen oben unter 2G-Plus-Regelung genannten Angeboten. Auch in den Räumlichkeiten von Behörden sind FFP2-Masken zu verwenden.

Müssen Kinder FFP-2-Masken tragen?

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres müssen keine Maske tragen. Die Regelungen für Kitas und Schulen gelten weiter. Dort müssen Kinder keine FFP2-Maske tragen.

V. i. S. d. P. Anke Roeder-Eckert, Büro Landrätin