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14.06.2022

Wasserentnahmen wegen Trockenheit weiterhin untersagt

Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern mittels Pumpen oder mittels Schläuchen unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles sind im Ilm-Kreis weiterhin untersagt.

Im Juli 2018 hatte die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Ilm-Kreis aufgrund der niedrigen Abflüsse bzw. Wasserstände der Oberflächengewässer im Kreis per Allgemeinverfügung die Wasserentnahme aus Oberflächengewässern untersagt (Amtsblatt des Ilm-Kreises Nr. 7/2018 Seite 32).

Den Inhabern wasserrechtlicher Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser mittels Pumpvorrichtung aus einem oberirdischen Gewässer im Ilm-Kreis zulassen, wurde damit verboten, von ihrer Erlaubnis Gebrauch zu machen.

Von dem Verbot der Wasserentnahme ist lediglich das Schöpfen mit Handgefäßen ausgenommen, das gemäß § 25 des Thüringer Wassergesetzes dem Gemeingebrauch unterliegt.

Die Allgemeinverfügung gilt bis zu deren Widerruf.

Zurzeit stellt sich die Situation wie folgt dar:

Nach einem kurzzeitigen Anstieg der Abflüsse im ersten Quartal 2022 sind die Gewässerpegel wieder drastisch gefallen. Die Wasserführung liegt derzeit an allen Pegeln im Ilm-Kreis unterhalb des langjährigen mittleren Niedrigwasserabflusses für den Monat Juni  (MNQJuni) (s. auch Fließgewässerpegel des Landes Thüringen „aktuelle Messwerte“ auf: https://hnz.thueringen.de/hw-portal

Die gegenwärtige Niedrigwassersituation ist auch auf Grund der vorhandenen flächendeckenden trockenen bis sehr trockenen Böden als drastisch einzustufen.

Eine Verbesserung des Abflussgeschehens durch ergiebige Niederschläge ist nicht abzusehen.

Aus diesem Grund bleibt das im Juli 2018 erlassene Verbot der Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpen oder mittels Schläuchen unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles bestehen.

Die derzeitigen Abflüsse an den Pegeln unseres Kreisgebietes entsprechen in etwa dem ökologisch notwendigen Mindestabfluss (§ 33 Wasserhaushaltsgesetz).

Eine Mindestwasserführung in den Fließgewässern ist erforderlich, um die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten. Dementsprechend wurden alle Erlaubnisse für die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mit der Nebenbestimmung versehen, dass die Entnahme unterhalb eines bestimmten Mindestabflusses nicht mehr gestattet ist.

Derzeit sind aufgrund des niedrigen Wasserdargebotes im gesamten Ilm-Kreis derartig geringe Abflussmengen zu verzeichnen, dass die in den Bescheiden zur Wasserentnahme vorgegebenen Mindestabflüsse flächendeckend nicht mehr gegeben sind. Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern bleiben deshalb untersagt, um eine zusätzliche Verringerung der natürlichen Abflussmengen bzw. Wasserstände in den Oberflächengewässern zu verhindern

Sobald die Abflussbedingungen erlaubnispflichtige Wasserentnahmen wieder zulassen, wird die untere Wasserbehörde darüber informieren.

Die untere Wasserbehörde weist in diesem Zusammenhang auch nochmals darauf hin, dass eine Wasserentnahme aus Oberflächengewässern gemäß § 9 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine Benutzung darstellt, welche entsprechend § 8 Abs. 1 WHG erlaubnispflichtig ist. Hiervon ausgenommen ist, wie eingangs ausgeführt, lediglich das Schöpfen mit Handgefäßen.

Das Entnehmen von Wasser mit Pumpen bzw. mittels Schläuchen unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles ohne wasserrechtliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld geahndet werden.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassene Allgemeinverfügung gelten ebenfalls als Ordnungswidrigkeit gemäß § 103 Abs. 1 WHG und werden entsprechend geahndet.

Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde unter

Tel.: 03628 738-680 oder 03628 738-685 zur Verfügung.

V. i. S. d. P. Anke Roeder-Eckert, Büro Landrätin