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05.07.2018

Zeitweilige Untersagung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

Die untere Wasserbehörde gibt bekannt, dass aufgrund der geringen Wasserführung der Flüsse und Bäche die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpen oder mittels Schläuchen unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles derzeit nicht zulässig ist.

Von dem Verbot der Wasserentnahme ist lediglich das Schöpfen mit Handgefäßen ausgenommen, das gemäß § 37 des Thüringer Wassergesetzes dem Allgemeingebrauch unterliegt.

Dieses Verbot begründet sich wie folgt:

Das Niederschlagsdefizit der vergangenen Monate hat in den Oberflächengewässern des Ilm-Kreises zu sehr geringen Wasserständen und Abflüssen geführt. Die Wasserführung liegt derzeit flächendeckend unterhalb des langjährigen mittleren Niedrigwasserabflusses für den Monat Juli (s. auch Fließgewässerpegel des Landes Thüringen; www.tlug-jena.de). Die derzeitigen Abflüsse entsprechen in etwa dem ökologisch notwendigen Mindestabfluss (§ 33 Wasserhaushaltsgesetz).

Eine Entspannung der Situation durch ergiebige Niederschläge ist vorerst nicht zu erwarten.

Eine Mindestwasserführung in den Fließgewässern ist erforderlich, um die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten. Dementsprechend wurden alle Erlaubnisse für die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mit der Nebenbestimmung versehen, dass die Entnahme unterhalb eines bestimmten Mindestabflusses nicht mehr gestattet ist.

Derzeit sind aufgrund der niedrigen Wasserstände im gesamten Ilm-Kreis derartig geringe Abflussmengen zu verzeichnen, dass die in den Bescheiden vorgegebenen Mindestabflüsse flächendeckend nicht mehr gegeben sind. Gemäß § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz hat die Untere Wasserbehörde Maßnahmen zu ergreifen, um zusätzliche Gewässerbeeinträchtigungen durch Wasserentnahmen zu verhindern. Sobald die Abflussbedingungen erlaubnispflichtige Wasserentnahmen wieder zulassen, wird die untere Wasserbehörde unverzüglich darüber informieren.

Die untere Wasserbehörde weist in diesem Zusammenhang auch nochmals darauf hin, dass eine Wasserentnahme aus Oberflächengewässern gemäß § 9 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine Benutzung darstellt, welche entsprechend § 8 Abs. 1 WHG erlaubnispflichtig ist. Hiervon ausgenommen ist, wie eingangs ausgeführt, lediglich das Schöpfen mit Handgefäßen.

Das Entnehmen von Wasser mit Pumpen bzw. mittels Schläuchen unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles ohne wasserrechtliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld geahndet werden.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassene Allgemeinverfügung gelten ebenfalls als Ordnungswidrigkeit gemäß § 103 Abs. 1 WHG und werden entsprechend geahndet.

Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde unter Telefon: 03628 738-680 oder 03628 738-685 zur Verfügung.

V. i. S. d. P. Ute Bönisch, Büro Landrätin