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Anerkennung

Fachkräfte aus Drittstaaten, die in Deutschland einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen wollen, benötigen für die Einreise die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation oder – im akademischen, nicht reglementierten Bereich – einen als vergleichbar anerkannten Hochschulabschluss.

Eine Ausnahme bilden derzeit nur IT-Fachkräfte: Sie können mit "ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen" auch ohne Anerkennung einreisen und in Deutschland ihren Beruf ausüben (§ 19c AufenthG).

Wichtig im Bereich der Anerkennung ist die Unterscheidung zwischen reglementierten und nicht reglementierten Berufen.

Reglementierte Berufe können nur ausgeübt werden, wenn ein entsprechender Abschluss vorliegt, der zur Berufsausübung befähigt. Wenn ein solcher Abschluss im Ausland erworben wurde, muss er für die Berufszulassung als gleichwertig anerkannt sein. Hierzu gehören viele Gesundheitsberufe wie Ärztin und Arzt, Apothekerin und Apotheker oder Pflegefachfrau und Pflegefachmann, aber auch Berufe des öffentlichen Diensts wie z. B. Lehrerin und Lehrer.

Bei den nicht reglementierten Berufen ist die Anerkennung zwar nicht Bedingung für eine Berufsausübung, sie kann jedoch die Chancen auf eine qualifikationsadäquate Beschäftigung oder einen beruflichen Aufstieg erhöhen. Zu den nicht reglementierten Berufen gehören beispielsweise Kraftfahrzeugmechatroniker/-in oder Kauffrau/-mann für Büromanagement, aber auch akademische Berufe, wie z.B. Ökonomin oder Ökonom, Informatikerin oder Informatiker.

Erforderliche Formulare & Unterlagen

  • Defizitbescheid
  • Erklärung zur Beschäftigung
  • Arbeitsvertrag
  • Nachweis der Berufsqualifikation
  • Sonstige Befähigungsnachweise (Nationalpass, Nachweis über Deutschkenntnisse, usw.)

Nützliche Informationsplattformen

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