Bekanntmachung zur Einrichtung und Betrieb einer internen Meldestelle im Landratsamt Ilm-Kreis entsprechend des Hinweisgeberschutzgesetzes
A. Rechtsgrundlagen und Zielrichtung
Am 16.12.2019 trat die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (sogenannte EU-Whistleblower-Richtlinie oder Hinweisgeberrichtlinie), in Kraft. Sie garantiert einerseits hinweisgebenden Personen (Whistleblowern), die Verstöße gegen das Unionsrecht melden wollen, mehr Schutz und verpflichten andererseits öffentliche und private Organisationen sowie Behörden dazu, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.
Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 verabschiedete der Bundesgesetzgeber am 31.05.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG), welches am 02.07.2023 in Kraft trat.
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 4 HinSchG gilt für Gemeindeverbände die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach Maßgaben des jeweiligen Landesrechts. Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (ThürAGHinSchG) vom 02.07.2024 (GVBl. S. 270) ist am 19.07.2024 in Kraft getreten. Nach § 1 Abs. 2 ThürAGHinSchG haben Landkreise interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, an die sich deren Beschäftigte mit Meldungen nach § 2 HinSchG wenden können (interne Meldestelle). Gemäß § 1 Abs. 5 ThürAGHinSchG gelten für die Einrichtung und den Betrieb der internen Meldestellen die diesbezüglichen Vorschriften des HinSchG.
Ziel der gesetzlichen Regelung ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden wollen. Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen und verpflichtet u.a. Behörden, sichere Kanäle für die Meldung von Verstößen einzurichten. Darüber hinaus werden auch Personen geschützt, die von einer Meldung betroffen sind, etwa indem sie dort genannt werden und so potentielle Zeugen sein könne
B. Begriffsbestimmungen gemäß §§ 1, 3 HinSchG
Folgende Begriffsbestimmungen gibt das HinSchG selbst vor. Die Wiedergabe erfolgt auszugsweise und nur soweit für die interne Meldestelle des Ilm-Kreises von Belang.
1. Hinweisgebende Personen:
Hinweisgebende Personen sind natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. (§ 1 Abs. 1 HinSchG)
2. Verstöße:
Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fallen. Hierzu können auch missbräuchliche Handlungen oder Unterlassungen gehören, die dem Ziel oder dem Zweck der Regelungen in den Vorschriften oder Rechtsgebieten zuwiderlaufen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fallen. (§ 3 Abs. 2 HinSchG)
3. Informationen über Verstöße:
Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße. (§ 3 Abs. 3 HinSchG)
4. Meldungen:
Meldungen sind Mitteilungen von Informationen über Verstöße an interne Meldestellen (§ 12 HinSchG) oder externe Meldestellen (§§ 19 bis 24 HinSchG). (§ 3 Abs. 4 HinSchG).
5. Offenlegung:
Offenlegung bezeichnet das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit. (§ 3 Abs. 5 HinSchG)
6. Repressalien:
Repressalien sind Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung oder eine Offenlegung sind und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann. (§ 3 Abs. 6 HinSchG)
7. Folgemaßnahmen:
Folgemaßnahmen sind die von einer internen Meldestelle nach § 18 HinSchG oder von einer externen Meldestelle nach § 29 HinSchG ergriffenen Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung, zum weiteren Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß oder zum Abschluss des Verfahrens. (§ 3 Abs. 7 HinSchG)
C. Meldewege
1.
Für Hinweise und Meldungen zu Verstößen im Sinne des HinSchG wurde eine interne Meldestelle beim Landratsamt des Ilm-Kreises eingerichtet. Sie nimmt die Hinweise und Meldungen zu den Verstößen auf und leitet Maßnahmen zu deren Prüfung sowie gegebenenfalls deren Behebung ein.
Sie ist auf folgenden Wegen erreichbar:
Postalisch: Landratsamt Ilm-Kreis
Hinweisgeberschutz
Ritterstraße 14
99310 Arnstadt
E-Mail: hinweisgeberschutz@ilm-kreis.de
Telefonisch: 03628 738-911
(Für den Fall einer Unerreichbarkeit der Meldestelle werden angezeigte Rufnummern auf dem Telefon nicht zurückgerufen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall erneut an die interne Meldestelle)
Persönlich: Persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung auf Ersuchen der hinweisgebenden Person
Um den bestmöglichen Schutz hinweisgebender Personen zu gewährleisten, sind ausschließlich die vorstehenden Kommunikationswege zu nutzen. Teilen Sie bitte in diesem Zusammenhang auch mit, auf welchem vertraulichen Weg Sie für Rückmeldungen oder Rückfragen durch die interne Meldestelle erreichbar sind.
2.
Neben dieser internen Meldestelle bestehen gleichwertig auch externe Meldestellen. Ihre Zuständigkeiten richten sich nach den §§ 19-23 HinSchG. Die Verfahrensabläufe dieser externen Meldestellen sind in den §§ 24 ff. HinSchG geregelt. Sie bestehen gleichwertig neben der internen Meldestelle des Landratsamtes des Ilm-Kreises.
Gemäß § 4 ThürAGHinSchG richtet die Landesregierung eine externe Meldestelle im Sinne des § 20 HinSchG ein. Von dieser Möglichkeit hat die Landesregierung des Freistaats Thüringens bisher noch keinen Gebrauch gemacht. Es verleibt daher bei der Zuständigkeit der externen Meldestellen des Bundes. Die zentrale externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz ist unter folgender Internetadresse erreichbar:https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html.
D. Was kann Gegenstand einer Meldung sein?
Die interne Meldestelle für das Landratsamt des Ilm-Kreises ist entsprechend des sachlichen Anwendungsbereichs gemäß § 2 Abs. 1 HinSchG für die Meldung oder Offenlegung von Informationen über Verstöße in folgenden Bereichen zuständig:
1. Strafbewehrte Verstöße:
Strafbewehrte Verstöße sind alle Verstöße gegen Normen des materiellen Strafrechts. Sie sind nicht auf das Strafgesetzbuch (StGB) beschränkt, sondern umfassen auch alle Straftatbestände weiterer Gesetze (sog. Nebenstrafrecht). Hierzu zählen bspw. berufsspezifischen Straftaten wie Betrug oder Untreue, Umweltdelikte, Straftaten im Amt oder Insolvenzstraften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG)
2. Bußgeldbewehrte Verstöße:
Auch bußgeldbewehrte Verstöße können gemeldet werden. Allerdings fallen diese nur dann unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.
Die Vorschrift ist weit zu verstehen. Eine Vorschrift dient dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane, wenn sie diesen Schutz bezweckt oder dazu beiträgt, den Schutz der genannten Rechtsgüter und Rechte zu gewährleisten.
Erfasst sind zudem bußgeldbewehrte Verstöße gegen Rechte der Organe, die die Interessen von Beschäftigten vertreten, insbesondere Verstöße gegen Aufklärungs-, Auskunfts-, Unterrichtungs- und Mitteilungspflichten.
3. Sonstige Verstöße:
Sonstige Verstöße fallen unter den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes, wenn sie die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 10 HinSchG genannten Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft betreffen (z. B. das Vergaberecht).
Auch verfassungsfeindliche Äußerungen (mündlich, schriftlich oder in sonstiger Form) von Beamtinnen und Beamten unterhalb der Strafbarkeitsschwelle sind vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst, da es sich um Verstöße gegen die gesetzlich normierte Pflicht zur Verfassungstreue handeln kann.
Nicht unter das HinSchG fällt jedoch die Meldung von privatem Fehlverhalten, auch wenn die hinweisgebende Person im beruflichen Zusammenhang erfahren hat. Privates Verhalten liegt immer dann vor, wenn es keinerlei Bezug zur beruflichen Tätigkeit aufweist. Darüber hinaus ist die Meldestelle auch keine allgemeine Beschwerde- oder Eingabestelle.
Hinweis:
Damit die interne Meldestelle den Verstößen wirksam nachgehen kann, ist eine aussagekräftige Beschreibung der Verdachtsmomente bzw. des erlangten Wissens zu den Vorgängen zwingend erforderlich.
E. Wer kann Verstöße melden?
Hinweisgebende Personen können die Informationen über Verstöße an die zuständigen Meldestellen übersenden.
Die Information über einen Verstoß muss im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der hinweisgebenden Person bekannt werden. Der Begriff des "Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit" ist weit zu verstehen und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu betrachten. Dabei ist nicht bloß auf das formale Arbeits- oder Dienstverhältnis abzustellen. Er umfasst zum Beispiel auch Tätigkeiten von Arbeitnehmervertretungen. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ist anzunehmen, wenn laufende oder auch frühere berufliche Tätigkeiten betroffen sind und sich eine hinweisgebende Person Repressalien ausgesetzt sehen könnte, wenn sie erlangte Informationen über Verstöße meldet. Damit soll ein möglichst breiter Kreis von Personen geschützt werden, der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, unabhängig von der Art dieser Tätigkeit sowie davon, ob diese vergütet wird oder nicht, Zugang zu Informationen über Verstöße hat.
Gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) gilt die gemäß § 37 Abs. 1 BeamtStG normierte Verschwiegenheitspflicht für Beamte für die Weitergabe oder Offenlegung für Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an die Meldestelle nicht.
Im Zuständigkeitsbereich der internen Meldestelle des Landratsamtes des Ilm-Kreises kommen insbesondere Personen aus folgenden Personengruppen als hinweisgebende Personen in Betracht:
- Beamtinnen und Beamte
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Anwärterinnen und Anwärter
- Praktikantinnen und Praktikanten (auch Freiwillige bei unentgeltlicher Tätigkeit)
- Organmitglieder von Gesellschaften (z.B. Aufsichtsratsmitglieder), Gremienmitglieder
Ebenso können Personen hinweisgebende Person sein, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet ist oder noch nicht begonnen hat. Gleiches gilt für Personen, die sich in einem Bewerbungsverfahren befinden.
F. Vertraulichkeitsgebot
Gemäß § 8 Abs. 1 HinSchG hat die interne Meldestelle die Vertraulichkeit der Identität folgender Personen zu wahren:
- Der hinweisgebenden Person, sofern die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass dies der Fall sei,
- Personen, die Gegenstand einer Meldung sind.
- Sonstige in de Meldung genannte Personen. Gemeint sind Dritte, beispielsweise Kolleginnen oder Kollegen, auch Vorgesetzte, die von der Meldung betroffen sein können. Die Betroffenheit kann insbesondere dadurch bestehen, dass die Dritten selbst Verstöße beobachtet haben oder sonst von der Meldung betroffen sind.
Die Identität dieser Personen darf ausschließlich Personen, die für die Entgegennahme der Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden. Dieser Schutz umfasst für alle betroffenen Personen die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität in jedem Verfahrensstadium gleichermaßen. Er umfasst nicht nur die Identität der betroffenen Person selbst, sondern auch alle anderen Informationen, aus denen die Identität dieser Personen abgeleitet werden kann.
Das gilt gemäß § 8 Abs. 2 HinSchG auch dann, wenn die interne Meldestelle nicht für die eingehende Meldung zuständig ist.
Nicht geschützt wird die Identität der hinweisgebenden Person im Rahmen der in § 9 HinSchG normierten Ausnahmetatbestände
- In Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden,
- Aufgrund einer Anordung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren,
- Aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.
Nicht schützenswert ist außerdem die Identität der hinweisgebenden Person, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Information über Verstöße meldet (§ 9 Abs. 1 HinSchG).
G. Welchen Schutz bietet das HinSchG?
Hinweisgebende Personen werden bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen umfangreich vor Repressalien geschützt. Hierzu zählen alle ungerechtfertigten Nachteile wie bspw. Kündigung, Versagung einer Beförderung, geänderte Aufgabenübertragung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung oder Mobbing, die eine hinweisgebende Person infolge ihrer Meldung oder Offenlegung erleidet:
1. Einhaltung der Meldewege
Die vorgenannten Meldewege müssen eingehalten werden. Dabei ist unerheblich, ob der Verstoß einer internen oder externen Meldestelle gemeldet wird. Für den Fall, dass eine Offenlegung erfolgt, müssen insbesondere die Voraussetzungen des § 32 HinSchG gewahrt werden. Insbesondere ist vor einer Offenlegung zu beachten, dass eine Meldung an eine externe Meldestelle erfolgt sein muss.
2. Wahrheitsgehalt
Die hinweisgebende Person muss zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen. Das bedeutet insbesondere, dass bloße Spekulationen nicht zu einem Schutz nach dem HinSchG führen. Von der hinweisgebenden Person sollte deshalb im Rahmen des Zumutbaren genau erklärt werden, warum vom Vorliegen eines Verstoßes ausgegangen wird und falls Beweismittel (bspw. Zeugen*innen und Urkunden) bekannt sind, diese zweckmäßigerweise benennen.
3. Sachlicher Anwendungsbereich des HinSchG
Die hinweisgebende Person muss zu diesem Zeitpunkt wenigstens hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass der gemeldete beziehungsweise offengelegte Verstoß unter den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt.
Hinweis:
Nicht unter den Schutz vor Repressalien fallen Meldungen oder Offenlegungen von Verstößen, deren Inhalt bereits vollständig öffentlich zugänglich ist und die insoweit keine neuen Erkenntnisse hervorbringen. Hinweisgebende Personen sind ferner nicht geschützt, soweit sie böswillig oder missbräuchlich unrichtige Informationen melden. Für den Fall, dass dies vorsätzlich oder grob fahrlässig geschieht, ist die hinweisgebende Person gemäß § 38 HinSchG zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens ersatzpflichtig.
Gemäß § 36 Abs. 2 HinSchG besteht für den Fall, dass die hinweisgebende Person im Nachgang zu ihrer Meldung oder Offenlegung Nachteile erleidet, die Vermutung, dass diese aufgrund der Meldung oder Offenlegung erfolgt sind. Im Streitfall muss die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte (Beweislastumkehr).
Falls diese Person den Nachweis nicht führen kann, so ist sie der hinweisgebenden Person gemäß § 37 Abs. 1 HinSchG verpflichtet, den aus der Repressalie entstehenden Schaden zu ersetzen.
Wer verbotswidriger Weise eine Repressalie ergreift, handelt ordnungswidrig, sodass eine Geldbuße bis zu 50.000,00 € gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 HinSchG verhängt werden kann.
Auch dritte Personen (z.B. Kollegen, Freunde, Familienmitglieder von hinweisgebenden Personen) können vor Repressalien geschützt sein.
Gemäß § 39 HinSchG sind Vereinbarungen, die die Rechte hinweisgebender Personen oder anderer nach dem HinSchG geschützter Personen einschränken, unwirksam.
H. Verfahren nach Eingang einer Meldung
Gemäß § 17 HinSchG bestätigt die Meldestelle der hinweisgebenden Person den Eingang ihrer Meldung nach spätestens sieben Tagen. Sie prüft sodann, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt und prüft deren Stichhaltigkeit. Erforderlichenfalls muss die hinweisgebende Person um weitergehende Informationen ersucht werden.
Sofern erforderlich, ergreift die Meldestelle sodann Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG.
Die hinweisgebende Person erhält drei Monate nach Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, sofern der Eingang der Meldung nicht bestätigt wurde, drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung einen Bericht der Meldestelle über bereits durchgeführte oder geplante Folgemaßnahmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rückmeldung nur insoweit erfolgen kann, als dadurch weder interne Ermittlungen oder Nachforschungen berührt noch die Rechte der von der Meldung betroffenen Personen beeinträchtigt werden (§ 17 Abs. 2 HinSchG).
Mögliche Folgemaßnahmen gemäß § 18 HinSchG sind insbesondere:
- Durchführung interner Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit, einschließlich des Kontaktierens betroffener Personen und Arbeitseinheiten,
- Verweisen der hinweisgebenden Person an andere zuständige Stellen,
- Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen oder
- Abgabe des Verfahrens an die beim Beschäftigungsgeber oder für die jeweilige Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Stelle oder an eine andere zuständige Behörde
I. Besonderheiten der Offenlegung
Die engen Voraussetzungen für die Offenlegung von Informationen sind in § 32 HinSchG normiert.
Personen, die Informationen über Verstöße offenlegen, fallen grundsätzlich nur dann unter die Schutzmaßnahmen dieses Gesetzes, wenn sie zunächst eine externe Meldung erstattet haben oder einer der gesetzlich genannten Ausnahmetatbestände erfüllt ist.
Informieren Sie sich deshalb vor einer Offenlegung über dessen Zulässigkeit. Das Offenlegen unrichtiger Informationen über Verstöße ist verboten und kann gemäß § 40 Abs. 1, 6 HinSchG mit einer Geldbuße von bis zu zwanzigtausend Euro als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Für den Fall der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Offenlegung unrichtiger Informationen besteht daneben auch eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht gegenüber den von der Offenlegung betroffenen Personen gemäß § 38 HinSchG.
J. Weitere Informationen
1. Zentrale Meldestelle beim Bundesamt für Justiz:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html
2. Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinSchG):
https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/
3. Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (ThürAGHinSchG):
https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-HinSchGAGTHpP5
4. "Whistleblower-Richtlinie" (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und Rates:
Arnstadt, 21.10.2025
Interne Meldestelle des Landratsamtes Ilm-Kreis