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FAQ Gesundheitsamt

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Amts- und Vertrauensärtzlicher Dienst

1. Schwangerschaftsberatung

Übernimmt das Gesundheitsamt auch die Schwangerschaftskonfliktberatung?

Nein, für die Schwangerschaftskonfliktberatung gibt es gesonderte Beratungsstellen bei sozialen oder kirchlichen Trägern. Eine Liste von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in Thüringen finden Sie zum Beispiel bei Pro Familia.

Wo erhalte ich in Thüringen Beratung zu Schwangerschaft, Geburt und Mutterschaft?

Ihre erste Ansprechstelle ist das für Sie zuständige Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter verweisen für die gezielte Beratung oft an anerkannte Beratungsstellen. Sie können sich bei Bedarf auch direkt bei einer Beratungsstelle melden.

Dafür stehen Ihnen verschiedene Anlaufstellen zur Verfügung: 

2. Gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG

Wie erhalte ich die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung?

Um die Bescheinigung zu erhalten, müssen Sie zunächst an einer gesundheitlichen Beratung teilnehmen. Einen Termin für die "gesundheitliche Beratung nach dem Prostituiertenschutzgesetz" können Sie beim zuständigen Gesundheitsamt vereinbaren. Zum Gespräch müssen Sie ein gültiges Ausweisdokument mitbringen. Also einen Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz. 

Nach dem Gespräch erhalten Sie in der Regel unmittelbar eine Bescheinigung über Ihre Teilnahme. Die Bescheinigung enthält die folgenden Angaben: 

  • Ihren Vor- und Nachnamen,
  • Ihr Geburtsdatum,
  • Angaben zum ausstellenden Gesundheitsamt und
  • das Datum der gesundheitlichen Beratung. 

Die Bescheinigung kann auf Wunsch auch auf Ihren Aliasnamen ausgestellt werden. In diesem Fall ist die Aliasbescheinigung vorzulegen. 

Da Sie die Aliasbescheinigung erst im Laufe Ihres Anmeldeverfahrens als Prostituierte oder Prostituierter erhalten, ist die Ausstellung auf Ihren Aliasnamen direkt nach der Erstberatung noch nicht möglich. 

Ihre Bescheinigung über die Teilnahme am Beratungsgespräch ist in ganz Deutschland gültig. Sie müssen Sie bei Ihrer Arbeit als Prostituierte oder Prostituierter immer bei sich tragen. 

Wenn Sie sich zum ersten Mal für die Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter anmelden, darf Ihre Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung nicht älter als drei Monate sein. 

Die Beratung und die Bescheinigung sind für Sie kostenlos.

Worüber wird bei der gesundheitlichen Beratung gesprochen?

Die gesundheitlichen Beratungsgespräche sind auf Ihre persönliche Situation angepasst. Sie können also auch Fragen stellen, die Sie interessieren. 

Insbesondere zu den folgenden Themen erhalten Sie gesundheitliche Beratung: 

  • Krankheitsverhütung,
  • Empfängnisregelung,
  • Schwangerschaft und
  • Risiken des Alkohol- und Drogenmissbrauchs.

Ist das Gespräch vertraulich?

Ja, das gesundheitliche Beratungsgespräch nach Prostituiertenschutzgesetz ist streng vertraulich. 

Weitere Personen dürfen nur zum Zweck der Sprachmittlung, das heißt zur Unterstützung bei notwendigen Übersetzungen hinzugezogen werden. Dies bedarf der Zustimmung der zu beratenden Personen und des Gesundheitsamtes. 

Ohne Ihr Einverständnis werden keine weiteren Personen an dem Gespräch teilnehmen.

Wie oft muss ich an der gesundheitlichen Beratung teilnehmen?

Sie müssen an der gesundheitlichen Beratung teilnehmen, bevor Sie sich zum ersten Mal als Prostituierte oder Prostituierter anmelden. Danach müssen Sie weiterhin regelmäßig an der gesundheitlichen Beratung teilnehmen. 

Dabei ist zu beachten: 

  • Prostituierte ab 21 Jahren müssen mindestens alle zwölf Monate an einer Beratung teilnehmen.
  • Prostituierte unter 21 Jahren müssen mindestens alle sechs Monate an einer Beratung teilnehmen. 

Eine gültige Bescheinigung über die Teilnahme an der gesundheitlichen Beratung ist für alle Prostituierten bundesweit verpflichtend. 

Wenn Sie sich zum ersten Mal für die Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe anmelden, darf Ihre Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein.

3. Beratung über Infektions- und Impfschutz

Welche Impfungen führen die Gesundheitsämter durch?

Allgemein können die Gesundheitsämter alle empfohlenen Schutzimpfungen anbieten. Jedoch sind nicht alle Impfstoffe immer im Gesundheitsamt vorrätig. Das ist meist abhängig von der Nachfrage und der Haltbarkeitszeit eines Impfstoffs. 

Fragen Sie daher sicherheitshalber vorab bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt an, ob die Impfung, die Sie brauchen, möglich ist. Wenn Ihr zuständiges Gesundheitsamt die Impfung nicht anbietet, können Sie sich natürlich auch immer an Ihre Hausarzt- oder Kinderarztpraxis wenden. Ein Sonderfall ist die Gelbfieberimpfung. Diese wird nur in speziellen Gelbfieberimpfstellen angeboten. 

Bringen Sie zur Impfung bitte unbedingt Ihren Impfausweis oder einen Nachweis über alle Impfungen mit, die Sie bisher erhalten haben. Jede erfolgte Impfung muss darin dokumentiert werden.

Was kostet die Impfung im Gesundheitsamt?

Alle Standardimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen werden, sind für Sie kostenfrei. Dazu zählt auch die Masernimpfung, die in vielen Einrichtungen vorgeschrieben ist. Sie sollten für die Abrechnung Ihre Krankenversicherungskarte dabeihaben. Für Menschen ohne Krankenversicherung in Deutschland werden die Impfstoffkosten vom Land übernommen. 

Die Kosten für alle weiteren Impfungen richten sich nach der Gebührenordnung für Ärzte. Hinzu kommen dann noch die Kosten des jeweiligen Impfstoffes. 

Zu den kostenpflichtigen Impfungen gehören zum Bespiel Schutzimpfungen vor Fernreisen.

Worauf basieren die Empfehlungen der Gesundheitsämter zum Beispiel zu Impfstoffen?

Bevor Impfstoffe zugelassen werden, muss ihre Wirksamkeit und Sicherheit in Studien nachgewiesen werden. Danach prüft die unabhängige Ständige Impfkommission (STIKO), wem die Impfung in Deutschland empfohlen und wann sie am sinnvollsten verabreicht werden soll. 

Die individuelle Impfberatung in den Gesundheitsämtern baut auf dieser Empfehlung auf und passt die Beratung an Ihre persönliche Gesundheitssituation an. Die Gesundheitsämter nutzen grundsätzlich nur Impfstoffe, die von der STIKO zugelassen sind.

Ich habe meinen Impfausweis verloren. Was kann ich tun?

Sollten Sie Ihren Impfausweis verloren haben oder nicht mehr finden können, stellt Ihnen Ihr zuständiges Gesundheitsamt ein Impfausweis-Duplikat aus. Eventuell archivierte Impfdaten werden dann nachgetragen. 

Bitte beachten Sie, dass ein neuer Impfpass kostenpflichtig ist. Die Kosten können in den Gesundheitsämtern unterschiedlich sein. 

Wenn Sie zwischen 1970 und 1990 in der ehemaligen DDR geboren wurden, sind Ihre Impfungen gegebenenfalls noch in der DDR-Impfkartei erfasst. Sollten Sie Ihren Impfausweis verloren haben, können Sie bei Ihrem Gesundheitsamt die Aufzeichnungen von früheren Impfungen anfragen. Wenden Sie sich dazu bitte an das Gesundheitsamt in dem Landkreis, in dem Sie geboren wurden oder zur Schule gegangen sind.

4. Beratungsangebot zu sexuell übertragbaren Infektionskrankheiten

Wo kann ich mich beraten lassen?

Wenn Sie sich zu sexuell übertragbaren Krankheiten beraten lassen wollen, wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihr zuständiges Gesundheitsamt. Das Angebot erfolgt auf Wunsch unter Wahrung der Anonymität und unterliegt selbstverständlich der ärztlichen Schweigepflicht. 

Einige Gesundheitsämter in Thüringen bieten neben der Beratung auch kostenfreie Tests auf sexuell übertragbare Krankheiten an. Fragen Sie in Ihrem zuständigen Gesundheitsamt nach dem Testangebot. 

Neben den Gesundheitsämtern gibt es noch weitere spezialisierte, niedrigschwellige Beratungs- und Teststellen, an die Sie sich wenden können: 

Wie ist der Ablauf von Beratung und Testung?

Zuerst vereinbaren Sie telefonisch oder persönlich einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt. Eine Terminvereinbarung per E-Mail ist aus Datenschutzgründen nicht möglich. 

Bei dem Termin berät Sie das zuständige Gesundheitsamt zu allen Fragen rund um sexuell übertragbare Erkrankungen. Sie können je nach Angebot des Gesundheitsamtes auch eine Testung in Anspruch nehmen. 

Der Test wird anonym durchgeführt. Die Probe wird mit einem Kennwort und einer Nummer gekennzeichnet. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes stehen unter Schweigepflicht. Nachdem der Test durchgeführt wurde, vereinbaren Sie einen Folgetermin. Bei dem Folgetermin wird Ihnen Ihr Ergebnis mündlich mitgeteilt. Zur Ergebnismitteilung können Sie gerne eine Person Ihres Vertrauens mitbringen. 

Wenn es sich um einen anonymen Test handelt, erhalten Sie keinen schriftlichen Befund, und das Gesundheitsamt stellt auch keine Bescheinigung über das Testergebnis aus. 

Eine Ausnahme ist der zertifizierte HIV-Test: Wenn Sie eine Bescheinigung über Ihr Testergebnis benötigen, ist der Test nicht anonym und nicht kostenfrei. Die Schweigepflicht besteht natürlich trotzdem weiter.

Was kostet ein HIV-Test?

Der anonyme HIV-Test bei Ihrem Gesundheitsamt ist kostenfrei. Sie bekommen das Ergebnis persönlich, mündlich und auf Wunsch anonym mitgeteilt. 

Hinweis: Sollten Sie Anspruch auf Kostentragung durch einen anderen Kostenträger (z.B. Ihre Krankenkasse) haben, so ist dieser nach Paragraph 19 Infektionsschutzgesetz auch verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Dann kann es sein, dass Sie zu Abrechnungszwecken Ihre Versicherungsdaten angeben müssen. Die Anonymität wäre in diesem Fall ausschließlich für die Abrechnungszwecke eingeschränkt. 

Falls Sie einen Nachweis benötigen, können Sie auch einen zertifizierten HIV-Test durchführen lassen. Diese Leistung ist kostenpflichtig. In der Regel kostet der Test etwa 20,00 Euro. Wenn Sie einen gültigen Sozialausweis besitzen, sind Sie von der Gebühr befreit.

Infektionsschutz

1. Tuberkulose Fürsorge

Was muss ich tun, wenn ich Tuberkulose habe?

Wenn Sie den Verdacht haben, an Tuberkulose erkrankt zu sein, sollten Sie unbedingt und unverzüglich Ihre Ärztin oder Ihren Arzt aufsuchen. Achten Sie darauf, dass eine unbehandelte Tuberkulose ansteckend sein kann und ergreifen Sie entsprechende Schutzmaßnahmen für sich und andere (z.B. Maske bei Lungentuberkulose). Wenn Sie tatsächlich Tuberkulose haben, erhalten Sie die notwendige Behandlung. 

Achten Sie darauf, sich möglichst von anderen Menschen fernzuhalten und Hygienemaßnahmen einzuhalten. So verhindern Sie, dass sich die Krankheit weiterverbreitet. 

Außerdem ist Ihre Arztpraxis verpflichtet, Ihre Erkrankung beim Gesundheitsamt zu melden. Das bedeutet, Ihre Ärztin oder Ihr Arzt leitet Ihren Namen und Angaben zu Ihrer Tuberkuloseerkrankung weiter. Das Gesundheitsamt wird Sie dann persönlich kontaktieren. Gemeinsam besprechen Sie die nächsten Schritte.

Was genau macht das Gesundheitsamt?

Das Gesundheitsamt kontaktiert Sie, sobald Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Ihre Erkrankung gemeldet hat. 

Dazu führt das Gesundheitsamt die folgenden Schritte durch: 

Ihr zuständiges Gesundheitsamt

  • berät Sie zur Erkrankung
  • überwacht Ihre ambulante Behandlung
  • kann weitere Untersuchungen wie Bluttests und Röntgenaufnahmen durchführen
  • ermittelt gemeinsam mit Ihnen Kontaktpersonen
  • kontaktiert Kontaktpersonen zu möglichem Infektionsrisiko
  • untersucht die Kontaktpersonen vorsorglich, falls nötig, und
  • ergreift Schutzmaßnahmen.

Auf diese Weise können Folgeinfektionen möglichst schnell entdeckt und behandelt werden. Das verhindert, dass sich die Erkrankung weiter ausbreitet. Sie sind als Patientin oder Patient verpflichtet, den Anweisungen des Gesundheitsamts in diesem Fall zu folgen.

Natürlich steht Ihnen Ihr zuständiges Gesundheitsamt auch jederzeit für Fragen zur Tuberkulose zur Verfügung.

Wer zählt als Kontaktperson?

Bis sich eine Tuberkuloseerkrankung erkennbar macht und ärztlich festgestellt werden kann, vergeht oft eine lange Zeit. 

Wichtig ist dabei vor allem, ob Sie sich über längere Zeit im selben Raum mit einer ansteckenden Person aufgehalten haben. Ein kurzer, flüchtiger Kontakt, etwa beim Einkaufen, führt in der Regel nicht zu einer Übertragung der Tuberkulose. 

Zu Ihren Kontaktpersonen können beispielsweise zählen:

  • Familienangehörige, vor allem im selben Haushalt
  • Freundinnen und Freunde
  • das Arbeitskollegium
  • Mitschülerinnen und Mitschüler
  • fremde Personen, mit denen Sie sich länger aufgehalten haben, zum Beispiel im Zug oder Flugzeug. 

Welche dieser möglichen Kontaktpersonen angegeben beziehungsweise ermittelt werden müssen, entscheidet das Gesundheitsamt individuell. Die Kontaktaufnahme mit diesen Personen übernimmt das Gesundheitsamt.

Was tun, wenn ich Kontakt zu Tuberkuloseerkrankten hatte?

Sollten Sie Kontakt zu einer mit Tuberkulose infizierten Person gehabt haben, meldet sich das Gesundheitsamt bei Ihnen. Natürlich können Sie sich auch selbstständig an das für Sie zuständige Gesundheitsamt in der Region Ihres Wohnorts wenden. 

Mit dem Gesundheitsamt klären Sie dann ab, wie hoch Ihr tatsächliches Infektionsrisiko ist. Gegebenenfalls werden Sie auch vorsorglich untersucht. Gemeinsam besprechen Sie dann das weitere Vorgehen und ob Sie eine Behandlung brauchen.

2. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr beim Auftreten von übertragbaren Krankheiten nach §§ 6/7 IfSG

Wieso müssen bestimmte übertragbare Infektionskrankheiten gemeldet werden?

Die Meldung von übertragbaren Krankheiten ist Teil des Infektionsschutzes. Sie ermöglicht es, Infektionskrankheiten einzudämmen und vorzubeugen: 

  • Durch die Meldung können Gesundheitsbehörden Ausbrüche frühzeitig erkennen und die Ursachen ermitteln. So kann die Verbreitung der Krankheit durch geeignete Maßnahmen verhindert werden. Dies schützt die Bevölkerung vor potenziell gefährlichen Infektionen.
  • Gesundheitsbehörden können durch die Meldung ihre Mittel gezielter einsetzen. Sie wissen dadurch, wo sie am dringendsten benötigt werden. Zu den Mitteln zählen zum Beispiel Impfkampagnen, Aufklärung oder andere präventive Maßnahmen.
  • Der öffentliche Gesundheitsdienst kann auf Landes- oder Bundesebene Hinweise für eine neue epidemiologische Situation oder für eine ungünstig verlaufende Entwicklung besser erkennen und entsprechende Maßnahmen zur Vorbeugung ergreifen.
  • Der Infektionsschutz ist im Infektionsschutzgesetz geregelt. 

Wer meldet meine Infektion an das Gesundheitsamt?

Ärztinnen und Ärzte in Praxen, Krankenhäusern und Untersuchungsämtern sowie Labore müssen die weiter oben genannten meldepflichtigen Infektionskrankheiten unverzüglich melden. Spätestens 24 Stunden nach Feststellung der Krankheit muss die Meldung im Gesundheitsamt vorliegen.

Die Meldung erfolgt in der Regel elektronisch über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS). Ist eine elektronische Meldung nicht möglich, stehen auch Meldeformulare zur Verfügung.

Hat Ihre Ärztin oder Ihr Arzt zum Beispiel den Verdacht, dass Sie an Keuchhusten erkrankt sind? Dann meldet Ihre behandelnde Arztpraxis dies nach der Untersuchung an das zuständige Gesundheitsamt. Sie als erkrankte Person müssen nichts weiter tun. Wenn ein entsprechender Labornachweis vorliegt, so meldet das Labor diesen elektronisch an das Gesundheitsamt.

Darüber hinaus sind in bestimmten Fällen auch andere Personen zur Meldung von Infektionskrankheiten an das Gesundheitsamt verpflichtet. Dazu zählen zum Beispiel Tierärztinnen und -Ärzte, die Leitungen von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Flüchtlingsunterkünften, Kindergärten und Schulen sowie Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker und Angehörige anderer Heil- oder Pflegeberufe. Das geht aus den Paragraphen 8 und 34 bis 36 des Infektionsschutzgesetzes hervor. Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.

3. Beratung zu Fragen Wohnungshygiene und Schädlingsbefall

Für welche Art von Gebäuden und Einrichtungen kann ich eine Meldung machen?

Das Gesundheitsamt überwacht Einrichtungen, wie medizinische Einrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden und Bildungseinrichtungen sowie Gemeinschaftseinrichtungen. Dazu gehören z.B.:

  • Krankenhäuser
  • Altenheime
  • Pflegeeinrichtungen
  • ambulante Pflegedienste
  • ambulante Operationszentren
  • Entbindungseinrichtungen
  • Blutspendeeinrichtungen
  • Arzt- und Zahnarztpraxen
  • Praxen medizinischer Heilberufe (z.B. Physiotherapie)
  • Reha-Einrichtungen
  • Heilquellen
  • Geburtshäuser
  • Rettungsdienste, Krankentransportdienste
  • Sport- und Freizeitanlagen (z.B. Sporthallen, Schwimmbäder, Saunen, Spielplätze, Freizeitparks)
  • Beherbergungsstätten (Hotels, Jugendherbergen, Campinganlagen)
  • Anlagen zur Trinkwasserversorgung, Abwasser- und Abfallbeseitigung einschließlich Deponien
  • öffentliche Toilettenanlagen
  • Flughäfen
  • Piercing- und Tattoo-Studios
  • Kindertageseinrichtungen und Horte
  • Kindertagespflege
  • Schulen und andere Ausbildungseinrichtungen
  • Heime und Ferienlager
  • Obdachlosenunterkünfte
  • Justizvollzugsanstalten
  • Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerberinnen und -Bewerber, Ausreisepflichtige und Geflüchtete
  • sonstige Massenunterkünfte 

Auch wenn Ihnen Tatsachen bekannt sind, die nicht im Zusammenhang mit einer der oben genannten Einrichtungen stehen, jedoch zur Weiterverbreitung von Krankheitserregern führen können, haben Sie die Möglichkeit, sich an das Gesundheitsamt zu wenden. Dieses entscheidet dann, ob weitere Ermittlungen notwendig sind.

Wie kann ich einen Mangel melden?

Wenn Sie einen Hinweis auf Mängel der Hygiene oder Schädlingsbefall geben möchten, tun Sie dies am besten schriftlich. 

Sie können sich per Post, E-Mail oder Fax bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt melden. Sie können Ihre Beschwerde auch mündlich oder telefonisch einreichen. Sie sollten dann aber zusätzlich schriftlich Beschwerde einreichen. 

In Ihrer Beschwerde schildern Sie am besten möglichst deutlich, was Sie festgestellt haben. Ergänzen Sie, falls vorhanden, auch Fotos der Mängel oder Merkmale des Schädlingsbefalls. Nennen Sie außerdem Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten für eventuelle Rückfragen. In manchen Fällen ist auch eine anonyme Beschwerde möglich.

In welchem Fall kann ich mich beim Gesundheitsamt beschweren?

Die Kontrollen überprüfen, ob die Hygienestandards in den Einrichtungen eingehalten werden. Dadurch soll verhindert werden, dass sich Infektionskrankheiten verbreiten. 

Wie Lebensmittel in Küchen von Gemeinschaftseinrichtungen verarbeitet werden, überwacht jedoch nicht das Gesundheitsamt. Dafür ist die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständig. Sollten beispielsweise Erkrankungen infolge von Lebensmittelverarbeitung aufgetreten sein, arbeiten die Ämter für Gesundheit, Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen eng zusammen und stimmen ihr Vorgehen miteinander ab.

Im Zweifelsfall leitet Sie das Gesundheitsamt an das zuständige Amt weiter.

Trinkwasser und Badewasser

1. Gesundheitlicher Umweltschutz (Trink- und Badewasserhygiene, Innenraum-Luft, Elektrosmog)

Ja, Trinkwasser in Thüringen können Sie bedenkenlos trinken. 

Es ist das am besten überwachte Lebensmittel in Deutschland und Thüringen. Die Gesundheitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte überwachen die Qualität des Trinkwassers sehr genau. Wenn Sie mehr über die Qualität des Wassers in Ihrem Versorgungsgebiet wissen möchten, können Sie sich direkt an Ihren Wasserversorger oder die Gesundheitsbehörde wenden. 

Die Qualitätsanforderungen für Trinkwasser sind gesetzlich über die Trinkwasserverordnung geregelt. Es gibt über 50 verschiedene Parameter, die kontrolliert werden, um sicherzustellen, dass das Wasser rein und genusstauglich ist. 

Es gibt keinen Grund, auf das Trinkwasser aus der Leitung zu verzichten und stattdessen Mineralwasser oder Tafelwasser zu kaufen. 

In Thüringen haben viele Investitionen dazu geführt, dass die Qualität des Trinkwassers sehr gut ist. Es kann natürlich kurzzeitig zu Beeinträchtigungen der Trinkwasserqualität kommen, zum Beispiel durch Baumaßnahmen, Havarien oder extremen Witterungseinflüssen. Hierüber werden sie umgehend durch den Wasserversorger und das Gesundheitsamt informiert. 

Also: Genießen Sie Ihr Trinkwasser in Thüringen – es ist sicher und gesund!

Wann sollte ich einen Hinweis im Zusammenhang mit der Trinkwasserqualität geben?

Ein Hinweis zur Trinkwasserqualität sollten Sie in folgenden Situationen geben:

  • Wenn das Wasser ungewöhnlich schmeckt oder riecht: Wenn Sie bemerken, dass das Wasser anders schmeckt oder riecht als sonst, sollten Sie dies melden.
  • Wenn das Wasser nicht farblos oder klar ist: Wenn das Wasser trüb oder verfärbt ist, ist das ein Grund, einen Hinweis zu geben.
  • Wenn Sie sich Sorgen machen: Wenn Sie ein schlechtes Gefühl bezüglich der Wasserqualität oder Fragen hierzu haben, können Sie sich jederzeit an das Gesundheitsamt wenden

Wann sollte ich einen Hinweis im Zusammenhang mit der Wasserqualität in Schwimmbädern oder Badegewässern geben?

Wenn das Wasser trüb oder schmutzig aussieht: Wenn das Wasser nicht klar ist und Sie Verschmutzungen oder Algen sehen, sollten Sie dies melden.

Wenn es Hautreaktionen gibt: Wenn Sie oder andere Badegäste nach dem Schwimmen Hautausschläge oder Juckreiz bekommen, sollten Sie darauf hinweisen.

Nachweis der Masernimmunität

Für wen gilt die einrichtungsbezogene Nachweispflicht der Masernimpfung?

Die Nachweispflicht des Masernschutzes gilt für Personen, die in bestimmten Einrichtungen betreut werden oder dort tätig sind. Sie betrifft sowohl Kinder als auch Erwachsene. 

Einen ausreichenden Masernschutz nachweisen müssen:

  • Kinder ab einem Jahr, wenn sie in den Kindergarten, eine erlaubnispflichtige Kindertagespflege oder die Schule kommen
  • Kinder und Jugendliche, die mindestens 4 Wochen in einem Heim betreut werden
  • Personen (nach 1970 geboren), die in Kindergärten, Kitas, Schulen oder Heimen tätig werden wollen
  • Personen (nach 1970 geboren), die in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerberinnen und Asylbewerber oder Geflüchtete leben oder dort tätig sind (Nachweis innerhalb von 4 Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft)
  • Personen (nach 1970 geboren), die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen tätig werden wollen, darunter fallen:
    • Krankenhäuser,
    • Einrichtungen für ambulante Operationen,
    • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
    • Dialyseeinrichtungen,
    • Tageskliniken,
    • Entbindungseinrichtungen,
    • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
    • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
    • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (z.B. Physiotherapie),
    • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
    • Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.

Was bedeutet „ausreichender Masernschutz“?

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht für Kinder ab einem Jahr, wenn sie mindestens eine Masernschutzimpfung bekommen haben. Alle anderen Personen ab 2 Jahren müssen zwei Masernschutzimpfungen nachweisen.

Personen, die vor 1970 geboren sind sowie Kinder unter einem Jahr müssen keinen Masernschutz nachweisen.

Ein ausreichender Masernschutz besteht auch, wenn man bereits an Masern erkrankt war. Zum Nachweis ist dann ein ärztliches Zeugnis über die bereits durchgemachte Erkrankung notwendig.

Gibt es Ausnahmen für die Nachweispflicht?

Ausnahmen von der Nachweispflicht eines Masernschutzes sind nur in wenigen Fällen vorgesehen. So kann etwa ein medizinischer Grund gegen eine Masernschutzimpfung bestehen. In diesem Fall kann von der Vorlage eines Nachweises der Masernimpfung abgesehen oder die Nachweispflicht aufgeschoben werden. Wenn der medizinische Grund nicht mehr vorliegt und die Impfung wieder möglich ist, muss der Nachweis erbracht werden. 

In so einem Fall muss immer ein ärztliches Zeugnis bei der Einrichtung vorgelegt werden, das belegt, dass Sie oder das Kind aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Diese sogenannte Kontraindikation muss nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft gegen eine Impfung sprechen. Art und Dauer der Kontraindikation müssen aus dem ärztlichen Zeugnis hervorgehen. 

Eine Ausnahme oder Befreiungsmöglichkeit aus religiösen Gründen sieht das Gesetz nicht vor.

Was passiert, wenn ich keinen Nachweis über eine erfolgte Masernimpfung vorlege?

Wenn Sie keinen gültigen Nachweis über den Masernschutz oder über eine medizinische Kontraindikation erbringen, dürfen Sie oder ihr Kind weder in den betroffenen Einrichtungen betreut noch dort tätig werden.

Eine Ausnahme gilt für schulpflichtige Kinder. Sie dürfen weiter am Unterricht teilnehmen. Ohne gültigen Nachweis kann aber die Teilnahme an nicht von der Schulpflicht umfassten Veranstaltungen, wie z.B. der Essensversorgung, untersagt werden. Außerdem können Bußgelder gegen Sie als Eltern verhängt werden. 

Wenn Sie keinen Nachweis erbringen können, werden Sie zunächst von der Einrichtung an das Gesundheitsamt gemeldet. Das Gesundheitsamt kann Sie auch zu einer Impfberatung laden. Es ist zudem verpflichtet, zweifelhafte Nachweise zu prüfen und kann dazu gegebenenfalls auch ärztliche Untersuchungen anordnen. Sollten Sie der Nachweispflicht vorsätzlich oder fahrlässig innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommen, können Geldbußen in Höhe von bis zu 2.500 Euro von den zuständigen Behörden gegen Sie verhängt werden. 

Die Bußgelder können auch wiederholt verhängt werden, wenn es bereits eine Rechtsentscheidung gab und Sie den Nachweis erneut oder weiterhin nicht erbringen.

Kinder- und Jugendzahnärztlicher Dienst

Wie kann ich in die Teilnahme meines Kindes an der zahnmedizinischen Vorsorge einwilligen?

Das Gesundheitsamt wendet sich mit Terminvorschlägen sowie Unterlagen (zum Beispiel Teilnahme- und Datenschutzerklärung, Fragebogen) zunächst an die Kita oder die Schule Ihres Kindes. Diese sind für die Organisation der Teilnahmeerklärungen durch die Sorgeberechtigten zuständig. Die Teilnahmeliste wird danach von der Einrichtung an das Gesundheitsamt übermittelt. Die Untersuchungen finden vor Ort in der Kita oder Schule Ihres Kindes statt. 

Für Kindergartenkinder ist die Teilnahme freiwillig. Es wird die Einwilligungserklärung der Sorgeberechtigten für die Untersuchung benötigt.

Wann finden die Untersuchungen statt?

Die zahnärztlichen Untersuchungen finden für alle Kinder bis 12 Jahre einmal jährlich statt. Der Termin erfolgt im Laufe des Kindergarten- beziehungsweise Schuljahres und wird Ihnen von der Einrichtung mitgeteilt.

Was ist der Zweck der zahnmedizinischen Vorsorge in Kitas und Schulen?

Die zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen sollen eine gute Zahngesundheit Ihres Kindes von frühem Alter an sicherstellen. Folgende Punkte der Untersuchung tragen dazu bei: 

  • Frühzeitige Erkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie Normabweichungen des Gebisses und der umliegenden Gewebe bei Ihrem Kind
    • Gesunde Milchzähne sind wichtig für die Allgemeingesundheit Ihres Kindes, eine gute Sprachentwicklung und die Voraussetzung für ein gesundes bleibendes Gebiss
  • Beratungsaspekt: Anleitung zur gesunden Lebensweise, Angstabbau vorm Zahnarztbesuch, nachgehende Fürsorge
    • Die Kinder sollen schrittweise lernen, Eigenverantwortung für ihre Gebissgesundheit zu übernehmen und motiviert werden, zweimal jährlich die Zahnarztpraxis aufzusuchen.
  • Bevölkerungsmedizinischer Aspekt: Häufig auftretende Beschwerden oder Normabweichungen können erkannt und gegebenenfalls vorbeugende Maßnahmen eingeleitet werden.
    • Am Zahngesundheitszustand der Kinder lässt sich auch der Erfolg zahnmedizinischer Vorsorgeprogramme messen.

Welche Voraussetzungen gibt es für den Termin? Muss ein Elternteil anwesend sein?

Die Anwesenheit von Sorgeberechtigten zur Untersuchung ist nicht notwendig.

Was wird bei der zahnärztlichen Untersuchung untersucht?

Die Untersuchung zur Zahngesundheit in Kitas beinhaltet die folgenden Punkte: 

  • Zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung
  • Aufklärung der Kinder zur Zahnpflege, Ernährung und Fluoridierung

Die Untersuchung zur Zahngesundheit in Schulen beinhaltet die folgenden Punkte: 

  • verpflichtende zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung
  • freiwillige Fluoridierung bei Einverständnis der Sorgeberechtigten
  • Beratung

Wer übernimmt die Untersuchung und Gruppenprophylaxe?

In Kindergärten und Schulen werden die zahnärztlichen Untersuchungen durch den Kinder- und Jugendzahnärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes durchgeführt. 

Die zahnmedizinische Gruppenprophylaxe in Kindergärten wird von der Landesarbeitsgemeinschaft Jugendzahnpflege in Thüringen e.V. unterstützt. In den Schulen erfolgt Sie ebenfalls durch den Kinder- und Jugendzahnärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes.

Was muss zu den Untersuchungen mitgebracht werden?

Kindergartenkinder benötigen für die Untersuchung: 

  • die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung
  • die unterschriebene Einwilligungserklärung zur zahnärztlichen Untersuchung sowie ggf. zur zahnmedizinischen Gruppenprophylaxe (eventuell auch im Kita-Betreuungsvertrag enthalten)
  • ggf. den zahnärztlichen Kinderpass Schulkinder benötigen für die Untersuchung: 
  • die unterschriebene Einverständniserklärung zur Fluoridierung (freiwillig)
  • ggf. den zahnärztlichen Kinderpass
  • ggf. Zahnputzsachen (Zahnbürste, Zahnpasta, Zahnputzbecher bei Bedarf)

Wie werden die Sorgeberechtigten über die Ergebnisse der Untersuchung informiert?

Alle erhobenen Daten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Die Daten werden auch nicht an die Kindertageseinrichtung oder Schule weitergegeben. 

Sie als Sorgeberechtigte erhalten zu Ihren persönlichen Händen eine schriftliche vertrauliche Information über die Ergebnisse der Untersuchung. 

Falls notwendig, erhalten Sie für Ihr Kind außerdem eine Empfehlung zum Aufsuchen einer Zahnarzt- oder Kieferorthopädiepraxis. Über deren Verwendung entscheiden Sie als Sorgeberechtigte selbst. Eine Kontrolle durch das Gesundheitsamt erfolgt nicht.

Was ist die Rechtsgrundlage für die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung in Kitas und Schulen?

Die Durchführung der zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung in Kindertageseinrichtungen beruht auf folgenden Rechtsgrundlagen: 

Die Durchführung der zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung in Schulen beruht auf den folgenden rechtlichen Grundlagen: 

Wie lernt mein Kind die richtige Zahnpflege?

Eltern sind besonders am Anfang für die Zahngesundheit ihrer Kinder verantwortlich. Kinder müssen lernen, wie man richtig putzt. Als Eltern können Sie frühzeitig dafür sorgen, dass Ihr Kind gute Gewohnheiten entwickelt. 

Bereits mit dem ersten Milchzahn können Sie Ihr Kind an eine regelmäßige Zahnroutine gewöhnen. Fingerlinge und weiche Zahnbürsten sind dafür gut geeignet. Achten Sie bei der Wahl der Zahnpasta auf die altersgerechte Fluoridmenge. Die Altersangaben auf den Tuben sind dabei hilfreich. 

Bis etwa drei Jahre sollten Eltern das Zähneputzen komplett übernehmen. Danach können Kinder selbst erste Putzversuche starten, aber es ist wichtig, dass Eltern nachputzen. Kinder erreichen nicht alle Zähne gleichmäßig, was das Risiko für Karies erhöht. Auch wenn es schwierig sein kann: Nachputzen sollten Sie bis ins Grundschulalter weiterhin.

Um die Zahngesundheit von Kindern zu fördern, erhält seit 2012 jedes in Thüringen geborene Kind einen zahnärztlichen Kinderpass. In diesem Pass werden alle zahnmedizinischen Kontrollen dokumentiert. Nach dem 12. Geburtstag wird der Pass durch das Bonusheft der gesetzlichen Krankenkassen ersetzt.

Kinder- und Jugendärtzlicher Dienst

1. Schuleingangsuntersuchung

Ist mein Kind schulpflichtig?

Kinder, die vor dem 01.08. des darauffolgenden Jahres 6 Jahre alt werden, werden im darauffolgenden Jahr schulpflichtig. Diese Kinder müssen durch Ihre Eltern im aktuellen Jahr in der zuständigen Grundschule angemeldet werden. Kinder früherer Jahrgänge, die zurückgestellt waren oder aus einem anderen Grund die Schule nicht besuchen, sind ebenfalls schulpflichtig und in der Schule anzumelden.

In welcher Grundschule Sie ihr Kind anmelden müssen erfahren Sie unter www.ilm-kreis.de Information zur Schulanmeldung. Hier finden Sie auch, in welchem Zeitraum die Anmeldung erfolgen muss. Die Grundschule gibt dann die Informationen gesammelt an den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes weiter.

In welchem Zeitraum sollte die Schuleingangsuntersuchung stattfinden?

Die Schuleingangsuntersuchungen können ab dem ersten Schultag des Einschulungsjahres vor Beginn der Schulpflicht Ihres Kindes bis zum letzten Freitag vor der Einschulung stattfinden. Wir sind bemüht alle Kinder, die schulpflichtig werden, zwischen Oktober und Juni zu untersuchen.

Wie kann ich mein Kind zur Schuleingangsuntersuchung anmelden?

Sie erhalten dann rechtzeitig eine Einladung vom KJÄD zur Schuleingangsuntersuchung oder ein Informationsschreiben, wie Sie selbst einen Termin für die Schuleingangsuntersuchung vereinbaren können.

Falls Ihr Kind mit besonderen Fördermaßnahmen, Vorerkrankungen oder Defiziten eingeschult wird oder Sie eine Rückstellung wünschen, bitten wir Sie, bis Mitte Januar des Einschulungsjahres in Kontakt mit uns zu treten.

Sie erreichen uns unter 03628/738531 in Arnstadt oder 03677/ 657 532 in Ilmenau oder per Mail unter ges@ilm-kreis.de.

Wieso muss eine Schuleingangsuntersuchung stattfinden?

Mit der Untersuchung vor der Einschulung Ihres Kindes soll sichergestellt werden, dass ein optimaler Übergang in den Schulalltag stattfinden kann. 

Bei der Untersuchung wird darauf geachtet, gesundheits- und schulrelevante Auffälligkeiten oder Beeinträchtigungen sowie Entwicklungsauffälligkeiten Ihres Kindes zu erkennen. 

Sollten Auffälligkeiten oder Beeinträchtigungen festgestellt werden, erhalten Sie bei dem Termin auch eine gezielte Beratung und Empfehlungen für geeignete Förder- und Therapiemaßnahmen.

Die Eltern sind verpflichtet ihre Kinder zur Schuleingangsuntersuchung vorzustellen und können bei der Untersuchung anwesend sein.

Was wird bei der Schuleingangsuntersuchung untersucht?

Die Schuleingangsuntersuchung dauert etwa 60 Minuten. Die Untersuchung und Beratung enthalten insbesondere die folgenden Schritte:

  • körperliche ärztliche Untersuchung
  • Messung von Körpergröße und Körpergewicht
  • Sehtest und Hörtest
  • Beurteilung der Körpermotorik und der Sprache
  • Feststellung des individuellen Gesundheits- und Entwicklungszustandes
  • Beobachtung der sozialen Reife und des Verhaltens
  • Erhebung des Impfstatus und Impfberatung 

Das Ergebnis der Untersuchung wird Ihnen direkt im Anschluss an die Untersuchung mitgeteilt. 

Sie erhalten von uns ein Dokument, in dem die wesentlichen Ergebnisse und Erkenntnisse der Untersuchung Ihres Kindes festgehalten sind.  Auch Empfehlungen werden verschriftlicht. Ein Teil der Daten wird nur mit Ihrer Zustimmung auf dem Dokument vermerkt. Das entsprechende Dokument müssen Sie als Sorgeberechtigte der Schulleitung der Grundschule übermitteln.

In manchen Fällen ergibt die Untersuchung medizinische Gründe, die dagegensprechen, dass Ihr Kind schon bereit für ein erfolgreiches schulisches Lernen ist. In diesem Fall können Sie als Sorgeberechtigte einmalig beantragen, dass Ihr schulpflichtiges Kind für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt wird. Danach trifft die Schulleitung auf Basis der schulärztlichen Untersuchung die endgültige Entscheidung über die Zurückstellung.

Wer übernimmt die Untersuchung?

Die Schuleingangsuntersuchung wird in Thüringen grundsätzlich von Ärztinnen und Ärzten des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes der Gesundheitsämter vorgenommen. Das Gesundheitsamt an Ihrem Wohnsitz ist zuständig für die Untersuchung Ihres Kindes.

Was muss zur Untersuchung mitgebracht werden?

Damit die Untersuchung stattfinden kann, bringen Sie bitte die folgenden Dinge mit:

  • den ausgefüllten Fragebogen zum Kind, von den Sorgeberechtigten unterschrieben oder mit entsprechender Vollmacht
  • den Impfausweis des Kindes oder eine andere Impfdokumentatiom
  • das gelbe Kinderuntersuchungsheft
  • verordnete Hilfsmittel, wie Brille, Hörgeräte, Orthesen des Kindes, sofern vorhanden
  • aktuelle ärztliche oder psychologische Befunde des Kindes
  • den ausgefüllten Fragebogen mit freiwilligen Angaben zum Migrationshintergrund des Kindes
  • den Schwerbehindertenausweis, Allergiepass, Herzpass oder ähnliches (falls vorhanden)

Welche Voraussetzungen gibt es für den Termin?

Die Untersuchung Ihres Kindes kann nur in Begleitung einer sorgeberechtigten Person vorgenommen werden. 

Sollte Ihr Kind am Tag der Untersuchung krank sein, vereinbaren Sie bitte einen neuen Termin. Mit akuten Krankheitssymptomen kann leider keine Untersuchung stattfinden.

Was sind die Rechtsgrundlagen für die Schuleingangsuntersuchung, für die Angabe der Gesundheitsdaten im Fragebogen, für die Überprüfung des Impfstatus und die Weitergabe der Ergebnisse der Untersuchung?

Rechtsgrundlagen für die Schuleingangsuntersuchung sind, gemäß ÖGD Thüringen- Formbogen KJÄD „Einladung zur Schuleingangsuntersuchung“ 05.01.2026:

  • §§ 55/57 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) vom 30.04.2003 (in der aktuellen Fassung) i. V. m. §§ 1-4 Thüringer Schulgesundheitspflegeverordnung (ThürSchulgespflVO) vom 26.09.2002 (in der aktuellen Fassung), §§ 119/120 Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) vom 20.01.1994 (in der aktuellen Fassung).
  • Rechtsgrundlage für die Angabe von Gesundheitsdaten im Rahmen der schulärztlichen Untersuchung und für die Verwendung des Fragebogens ist § 3 Abs. 2 und 3 ThürSchulgespflVO.
  • Gemäß § 4 Abs. 3 ThürSchulgespflVO ist zur schulärztlichen Untersuchung der Impfausweis oder eine andere Impfdokumentation vorzulegen. Die Impfdokumentation muss gemäß § 22 Abs. 2 IfSG folgende Angaben zu jeder einzelnen Schutzimpfung enthalten: Datum der Schutzimpfung, Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes, Name der Krankheit gegen die geimpft wurde, Name und Vorname der geimpften Person, deren Geburtsdatum sowie Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person, zudem Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person.
  • Rechtsgrundlage für die Information der Schule über die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch maßgeblichen Ergebnisse der Vorsorgeuntersuchung in zusammengefasster Form und für die Beratung der Schule über Wege der Gesundheitsförderung ist § 3 Abs. 6 ThürSchulgespflVO.

Meine Frage wurde nicht ausreichend beantwortet!

Wenn Sie weitere Fragen zur Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes haben stehen wir Ihnen gern telefonisch unter  03628/738531 in Arnstadt oder 03677/ 657 532 in Ilmenau zu Verfügung.

2. Anlassbezogene Untersuchung zur Entwicklung von Kleinkindern

Was ist eine anlassbezogene Untersuchung zur Entwicklung von Kleinkindern?

Vorsorgeuntersuchungen im Kleinkindalter sollen eine gesunde Entwicklung von Geburt an sicherstellen. Vom ersten Lebenstag bis zum 18. Geburtstag sind in regelmäßigen Abständen entsprechende Vorsorgen beim niedergelassenen Kinderarzt vorgesehen und sollten wahrgenommen werden.

Der Kinder- und Jugendärztliche Dienst des Gesundheitsamtes in Ihrem Landkreis bietet zusätzlich die Möglichkeit einer anlassbezogenen Untersuchungwenn Ihnen an Ihrem Kind etwas aufgefallen ist oder Sie Sorgen bezüglich der Entwicklung Ihres Kindes haben.

Aber auch die Vorsorgeuntersuchung durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst in den Kitas kann ein Anlass sein. Manchmal ergibt sich während dieser Untersuchung Nachsorge- oder Förderbedarf. Dann wird Ihnen das Gesundheitsamt einen Termin zu einer entsprechenden Beratung anbieten oder Sie bitten, selbst einen Termin zu vereinbaren. 

Außerdem können auf Grundlage der Untersuchung auch Gutachten erstellt werden, die für die Einleitung und Finanzierung von speziellen Fördermaßnahmen erforderlich sind.

Grundsätzlich können Sie jederzeit ein Beratungsgespräch zur Kindergesundheit bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren.

Wer kann die Untersuchung veranlassen?

Es gibt verschiedene Situationen, in denen eine Untersuchung im frühkindlichen Alter vereinbart werden kann: 

1. Sie vereinbaren als Eltern selbst einen Untersuchungstermin.

Das können Sie tun, wenn Ihnen an Ihrem Kind etwas aufgefallen ist. Vielleicht vermuten Sie eine Beeinträchtigung in der Entwicklung Ihres Kindes. Dann können Sie selbst auf das Gesundheitsamt zugehen. 

Auch bei der Vorsorgeuntersuchung in der Kita können Dinge auffallen. Wenn nach dieser Untersuchung eine weitere Untersuchung notwendig ist, können Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Dabei kann zum Beispiel geklärt werden, ob Ihr Kind spezielle Fördermaßnahmen benötigt. 

2. Das Sozialamt kann ebenfalls Untersuchungen beim Gesundheitsamt anfragen.

Es gibt verschiedene Sozialleistungen, die ein ärztliches Gutachten voraussetzen. 

Wenn Ihr Kind zum Beispiel chronisch krank ist oder Eingliederungshilfe benötigt, können Sie beim Sozialamt Unterstützung beantragen. Dafür muss der Gesundheitsstatus Ihres Kindes ärztlich bestätigt werden. Dafür fragt das Sozialamt dann die frühkindliche Untersuchung beim Gesundheitsamt an. 

3. Auch das Jugendamt kann in manchen Fällen eine Untersuchung von Kleinkindern beim Gesundheitsamt anfragen.

Das kann zum Beispiel passieren, wenn vermutet wird, dass das leibliche Wohl eines Kindes gefährdet ist.

Was ist die Rechtsgrundlage für die Untersuchung der Entwicklung von Kleinkindern?

Die Beratung und Untersuchung der Entwicklung von Kindern im Kleinkindalter von 0 bis 6 Jahren beruht auf dem Neunten Sozialgesetzbuch zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

Meine Frage wurde nicht ausreichend beantwortet!

Wenn Sie weitere Fragen zur Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes haben stehen wir Ihnen gern unter den Nummer 03628/738531 in Arnstadt oder 03677/ 657 532 in Ilmenau zu Verfügung.

3. Vorsorgeuntersuchung in Kindertageseinrichtungen

Wie kann ich in die Teilnahme meines Kindes an der Untersuchung einwilligen?

Der Kinder- und Jugendärztliche Dienst ist durch das ThürKigaG verpflichtet eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung in der Kita anzubieten. Die Teilnahme an der Vorsorgeuntersuchung in der Kita ist freiwillig. Das Gesundheitsamt wendet sich mit den Unterlagen (Teilnahme- und Datenschutzerklärung, Fragebogen) zunächst an die Kita und bittet diese die Organisation zu übernehmen. Das bedeutet, die Kita holt die Teilnahmeerklärungen von den Sorgeberechtigten ein und vermittelt sonstige Informationen. Danach übermittelt die Kita die Teilnahmeliste an das Gesundheitsamt. Die Untersuchung findet in der Kita statt.

Wann finden die Untersuchungen statt?

Die Vorsorgeuntersuchung in der Kita erfolgt in der Regel zwei Jahre vor der Einschulung.

Was ist der Zweck der Vorsorgeuntersuchung in der Kita?

Ihr Kind soll sich zu jeder Zeit gesund entwickeln können. Deshalb findet in der frühkindlichen und vorschulischen Entwicklungsphase eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung in der Kita statt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen oder eventuelle Entwicklungsstörungen, zum Beispiel in den Bereichen Sprache, Fein- und Statomotorik, können so frühzeitig erkannt werden. Bis zur Einschulung können dann noch entsprechende Maßnahmen ergriffen und wirksam werden. 

Die Vorsorgeuntersuchung in der Kita erfolgt auch aus bevölkerungsmedizinischen Gründen, um beispielsweise rechtzeitig Präventionsmaßnahmen ergreifen zu können, die nicht nur das einzelne Kind, sondern viele Kinder betreffen. So werden beispielsweise Daten zu Übergewicht, Impfquoten oder orthopädischen Beeinträchtigungen erfasst und bewertet. Diese epidemiologische Datenerhebung erfolgt anonym. Personenbezogene Daten Ihres Kindes fließen in diese Statistiken nicht ein. In der Regel findet auch, in Abhängigkeit der Untersuchungsergebnisse, eine Beratung der Kita statt. Die Untersuchungsergebnisse können auch in die kommunale Gesundheitsplanung mit einfließen. 

Vor der Einschulung sollte Ihr Kind außerdem durch Impfungen vor Infektionskrankheiten geschützt werden. Dafür gibt es Empfehlungen von der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO). Während der Vorsorgeuntersuchung wir daher auch der Impfstatus Ihres Kindes betrachtet.

Wer führt die Untersuchung in der Kita durch?

Die Untersuchung in Kindertageseinrichtungen ist für den Kinder- und Jugendärztliche Dienst des Gesundheitsamtes eine Pflichtuntersuchung. Sie findet in der Kita Ihres Kindes statt.

Was wird bei der Vorsorgeuntersuchung in Kitas untersucht?

Die Vorsorgeuntersuchung beinhaltet folgende Punkte: 

  • körperliche ärztliche Untersuchung
  • Messung von Körpergröße und Körpergewicht
  • Sehtest und Hörtest
  • Beurteilung der Körpermotorik, der Sprache und der Entwicklung
  • Erhebung des Impfstatus und die schriftliche Übermittlung von Empfehlungen

Wer führt die Untersuchung in Kita durch?

Die Untersuchung in Kindertageseinrichtungen führt der Kinder- und Jugendärztliche Dienst des Gesundheitsamtes durch. Sie findet in der Kita Ihres Kindes statt.

Was muss zu den Untersuchungen mitgegeben werden?

Bitte geben Sie am Tag der Untersuchung in einem verschlossenen Umschlag mit:

  • Die unterschriebene Einwilligungserklärung und den ausgefüllten Fragebogen
  • Den Impfausweis
  • Das gelbe Früherkennungsuntersuchungsheft

Zusätzlich sollte Ihr Kind verordnete Hilfsmittel mitbringen und tragen. (Z. B. Brille, Hörgerät, Orthese…)

Welche Voraussetzungen gibt es für den Termin? Muss ein Elternteil anwesend sein?

Die Anwesenheit von Sorgeberechtigten zur Untersuchung ist nicht notwendig. Jedoch können Sie gern bei der Untersuchung Ihres Kindes anwesend sein. 

In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die zuständige Gruppenleitung oder an das Gesundheitsamt. Dort können Sie einen Termin abstimmen.

Wie werden die Sorgeberechtigten über die Ergebnisse der Untersuchung informiert?

Alle erhobenen Daten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Die Daten werden nicht an die Kindertageseinrichtung weitergegeben. 

Die Sorgeberechtigten erhalten eine schriftliche vertrauliche Information über die Ergebnisse der Untersuchung zu ihren persönlichen Händen. Falls notwendig erhalten Sie auch eine Empfehlung zum Aufsuchen einer Fachärztin oder eines Facharztes, zum Beispiel, wenn Befunde weiter ärztlich abgeklärt werden müssen oder wichtige Impfungen fehlen. Ob Sie der Empfehlung folgen, entscheiden Sie als Sorgeberechtigte selbst. Bei wesentlichen Auffälligkeiten wird das Team des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes mit Ihnen in Kontakt treten um Empfehlungen oder weitere Schritte zu besprechen. Selbstverständlich können auch Sie jederzeit mit Rückfragen auf uns zu kommen.

Was ist die Rechtsgrundlage für die Vorsorgeuntersuchung in Kindertageseinrichtungen?

Das Recht auf eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung des Kindes in der Kindertageseinrichtung durch das Gesundheitsamt wird in Paragraph 18 Absatz 3 des Thüringer Kindergartengesetzes geregelt.

Meine Frage wurde nicht ausreichend beantwortet!

Wenn Sie weitere Fragen zur Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes haben stehen wir Ihnen gern unter Tel. 03628/738531 in Arnstadt oder 03677/ 657 532 in Ilmenau zu Verfügung.

4. Schulärztliche Untersuchung in den Klassenstufen

Wie erfolgt die Teilnahme meines Kindes an den Vorsorgeuntersuchungen in Schulen?

Die Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen in Schulen ist für die Schüler verpflichtend. Das Gesundheitsamt wendet sich mit Terminvorschlägen sowie den Unterlagen (z.B. Teilnahmeliste, Datenschutzerklärung, Fragebögen) zunächst an die Schule und bittet diese um die Organisation. Sie erhalten also eine Information von der Schule. 

Die ausgefüllte Teilnahmeliste wird dann von der Schule an das Gesundheitsamt übermittelt. Die Untersuchungen im Verlauf der Klassenstufen finden, in den Schulen oder im Gesundheitsamt statt.

Wann finden die Vorsorgeuntersuchungen in Schulen statt?

Die schulärztlichen Vorsorgeuntersuchungen erfolgen in der vierten und achten Jahrgangsstufe, im Verlauf des jeweiligen Schuljahres. 

Alle zwei Jahre kann eine zusätzliche Untersuchung in bestimmten Fällen stattfinden. Zu diesen Fällen zählen: 

  • Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf
  • Schülerinnen und Schüler an Sportgymnasien
  • Schülerinnen und Schüler an sportbetonten Regelschulen

Die Teilnahme ist auch für diese Kinder verpflichtend.

Was ist der Zweck der Vorsorgeuntersuchungen in Schulen?

Ihr Kind soll sich zu jeder Zeit gesund entwickeln können. Fehlbelastungen im Unterricht durch eventuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen sollen deshalb natürlich bestmöglich vermieden werden. Aus diesem Grund finden in der schulischen Entwicklungsphase regelmäßig ärztliche Vorsorgeuntersuchungen statt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, eventuelle Entwicklungsstörungen oder Veränderungen des Gesundheitszustandes Ihres heranwachsenden Kindes können so frühzeitig erkannt werden. Entsprechende Maßnahmen können somit frühzeitig eingeleitet werden, um die gesundheitliche Entwicklung Ihres Kindes zu fördern. 

Die Vorsorgeuntersuchungen in Schulen finden zudem auch aus bevölkerungsmedizinischen Gründen statt, um rechtzeitig Präventionsmaßnahmen ergreifen zu können, die nicht nur das einzelne Kind, sondern viele Kinder betreffen. Dazu können in einem Jahrgang beispielsweise gehören: Übergewicht, beeinträchtigte Sehfähigkeit durch übertriebenen Medienkonsum, orthopädische Beeinträchtigungen durch Bewegungsmangel, Auffälligkeiten der seelischen Situation und des Sozialverhaltens sowie eine geringe Impfquote. Daher findet nach Vorsorgeuntersuchungen in Schulen in der Regel eine Beratung der Schule statt. Die Untersuchungsergebnisse können auch in die kommunale Gesundheitsplanung miteinfließen. Personenbezogene Daten der Kinder werden dabei nicht bekannt gegeben.

Was wird bei der schulärztlichen Untersuchung in den Klassenstufen untersucht?

Die schulärztliche Untersuchung beinhaltet insbesondere folgende Punkte: 

  • körperliche ärztliche Untersuchung
  • Messung von Körpergröße und Körpergewicht
  • Seh- und Hörtest
  • Erhebung des Impfstatus und Impfberatung
  • Beratendes Gespräch über Körperliche und seelische Gesundheit, Mediengebrauch, Freizeitverhalten und Suchtprävention

Wer führt die Vorsorgeuntersuchungen in Schulen durch?

Die Untersuchungen werden durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes durchgeführt. Sie finden in der jeweiligen Schule Ihres Kindes oder im Gesundheitsamt statt.

Was muss zu den Untersuchungen mitgebracht werden?

Zu den Untersuchungen wird Folgendes benötigt: 

  • der ausgefüllte Fragebogen zum Kind, von allen Sorgeberechtigten unterschrieben oder mit entsprechender Vollmacht
  • der Impfausweis Ihres Kindes
  • das gelbe Kinderuntersuchungsheft
  • verordnete Hilfsmittel, wie Brille, Hörgeräte, Orthesen Ihres Kindes, sofern vorhanden
  • relevante ärztliche oder psychologische Befunde Ihres Kindes
  • Bescheide, z.B. Förderbescheide oder Sonderpädagogisches Gutachten

Als Sorgeberechtigte sind Sie im Rahmen der schulischen Vorsorgeuntersuchung verpflichtet dem Schularzt Vorerkrankungen und bekannte Gesundheits- und Entwicklungsstörungen mitzuteilen.

Bitte geben Sie am Tag der Untersuchung in einem verschlossenen Umschlag mit:

  • Den ausgefüllten Fragebogen
  • Den Impfausweis

Zusätzlich sollte Ihr Kind verordnete Hilfsmittel mitbringen und tragen (z.B. Brille, Hörgerät, Orthese).

Welche Voraussetzungen gibt es für den Termin? Muss ein Elternteil anwesend sein?

Die Anwesenheit von Sorgeberechtigten zur Untersuchung ist nicht notwendig. 

Sie können bei der Untersuchung Ihres Kindes auch anwesend sein. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die zuständige Klassenleitung oder an das Gesundheitsamt. Dort können Sie einen Termin abstimmen.

Wie werden die Sorgeberechtigten über die Ergebnisse der Untersuchung informiert?

Alle erhobenen Daten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Personenbezogene Gesundheitsdaten werden nicht an die Schule weitergegeben. 

Die Sorgeberechtigten erhalten eine schriftliche Information über die Untersuchungsergebnisse zu ihren Händen. Darin enthalten sind Empfehlungen weiterer Maßnahmen, wie beispielweise die Empfehlung zum Aufsuchen einer Fachärztin oder eines Facharztes. Über deren Verwendung entscheiden Sie als Sorgeberechtigte selbst.

Bei wesentlichen Auffälligkeiten wird das Team des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes telefonisch mit Ihnen in Kontakt treten um Empfehlungen zu besprechen. Selbstverständlich können auch Sie jederzeit mit Rückfragen auf uns zu kommen.

Was ist die Rechtsgrundlage für die Vorsorgeuntersuchung in Schulen?

Die Durchführung der schulärztlichen Untersuchung in Klassenstufen beruht auf folgenden rechtlichen Grundlagen: 

Das Thüringer Schulgesetz  vom 30. April 2003 (in der aktuellen Fassung) in Verbindung mit der Thüringer Verordnung über die Schulgesundheitspflege vom 26.09.2002 (in der aktuellen Fassung) verpflichtet die Gesundheitsämter zur Wahrnehmung der Schulgesundheitspflege. 

Paragraph 55 des Thüringer Schulgesetzes legt die Mitwirkungspflicht der Schule und der Eltern sowie eine Duldungspflicht der Schülerinnen und Schüler zur Durchführung der Maßnahmen der Schulgesundheitspflege fest. Gemäß § 55 Absatz 3 Thüringer Schulgesetz sind die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen in Schulen verpflichtend. 

Paragraph 57 des Thüringer Schulgesetzes ermöglicht die Datenerhebung unter Einhaltung des Datenschutzes. 

Näheres zu Untersuchungen in Klassenstufen wird durch die Paragraphen 3 und 4 der Thüringer Verordnung über die Schulgesundheitspflege geregelt.

Meine Frage wurde nicht ausreichend beantwortet!

Wenn Sie weitere Fragen zur Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes haben stehen wir Ihnen gern unter den Nummer 03628/738531 in Arnstadt oder 03677/ 657 532 in Ilmenau zu Verfügung.

Sozialpsychatrischer Dienst

Mir geht es seelisch nicht gut. Kann ich mich an das Gesundheitsamt wenden?

Ja. Auch psychische Erkrankungen und seelische Belastungen fallen in die Zuständigkeit des Gesundheitsamts. Dafür gibt es einen Sozialpsychiatrischen Dienst. Dieser bietet regelmäßige Sprechstunden an. 

Wenn Sie sich psychisch nicht gut fühlen und Hilfe in Anspruch nehmen wollen, können Sie hier ein Beratungsgespräch vereinbaren. Auch wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie professionelle Hilfe benötigen, kann ein Beratungsgespräch weiterhelfen. 

Sie können sich an den Sozialpsychiatrischen Dienst wenden, wenn Sie

  • eine Lebenskrise oder seelische Krankheit haben und mit aktuellen Problemen und Schwierigkeiten nicht mehr fertig werden,
  • die Freude am Leben verloren haben, sich einsam und isoliert fühlen, unter Ängsten und Unsicherheiten leiden,
  • Informationen über Fragen zum Umgang mit Suchtmitteln, psychoaktiven Substanzen, Glücksspielen oder digitalen Medien wünschen,
  • sich über Hilfsangebote für Sie persönlich oder andere Menschen informieren wollen. 

Achtung: In akuten psychischen Krisen wenden Sie sich bitte an den allgemeinärztlichen Notdienst unter der Rufnummer 112 oder bei akuter Gefahr an den Polizeinotruf 110

Nach dem Beratungsgespräch können Sie entscheiden, welche weiteren Hilfen Sie gegebenenfalls in Anspruch nehmen möchten. Das Gesundheitsamt hilft Ihnen dann bei der Vermittlung.

Was ist der sozialpsychiatrische Dienst?

Für die seelische Gesundheit wurde bei den Gesundheitsämtern in Thüringen der Sozialpsychiatrische Dienst eingerichtet. Dort arbeiten psychiatrische und psychosoziale Fachpersonen, die mit Ihnen Ihre persönliche Situation besprechen. Um bestmöglich auf Ihre Bedürfnisse eingehen zu können, arbeitet das Gesundheitsamt unter anderem auch mit Trägern der Sozial- und Jugendhilfe, Hilfsvereinen sowie Betroffenen- und Angehörigenorganisationen zusammen. 

Auch für den sozialpsychiatrischen Dienst gilt die Schweigepflicht. 

Neben den Beratungsleistungen bietet dieser unter anderem auch vorsorgende, begleitende und nachsorgende Hilfe für psychisch kranke Menschen und deren Angehörige.

Welche psychosozialen Beratungsleistungen bietet das Gesundheitsamt an?

Die Gesundheitsämter bieten Beratungen zur seelischen Gesundheit über den Psychosozialen Dienst an. 

Dieser übernimmt Beratungsleistungen für: 

  • Menschen mit psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen, die vor, während oder nach einer stationären Behandlung oder Therapie Unterstützung und Hilfe benötigen
  • Menschen mit psychischen Erkrankungen, die sich in Krisen und Konfliktsituationen befinden
  • Menschen mit altersbedingten psychiatrischen Erkrankungen
  • Angehörige, Bezugspersonen, Gesundheitspersonal, gesetzliche Betreuungspersonen, Sozialarbeitende, andere Behörden und viele mehr. 

Die Beratung ist kostenfrei und auf Wunsch anonym. Alle Gespräche sind vertraulich und unterliegen der Schweigepflicht. 

Das Angebot des psychosozialen Dienstes umfasst:

  • telefonische und persönliche psychosoziale Einzelberatung
  • stützende Begleitung auch über längere Zeiträume durch Beratung sowie Hausbesuche
  • Beratung zur Alltags- und Lebensgestaltung
  • Beratung zu Möglichkeiten der ambulanten und stationären Behandlung
  • Beratung und Unterstützung bei der Vermittlung von zusätzlichen Hilfsangeboten
  • Vernetzung und Kooperation mit anderen Fachstellen und Institutionen. 

Beachten Sie jedoch, dass hier keine ärztliche oder psychologische Behandlung erfolgen kann. Das Gesundheitsamt kann Ihnen aber in der Regel bei der Vermittlung helfen. 

Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin für Ihr Beratungsgespräch bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.

Wo kann ich noch weitere Hilfe erhalten?

Sie müssen sich bei psychischen Belastungen nicht unbedingt an das Gesundheitsamt wenden. In Thüringen stehen Ihnen viele weitere Beratungsstellen zur Verfügung.

Eine Übersicht darüber erhalten Sie im Psychiatriewegweiser Thüringen

Der Wegweiser enthält die Angebote und Einrichtungen zur Hilfe und Betreuung psychisch kranker und seelisch behinderter Menschen der Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen. 

Weitere Informationen zum Wegweiser erhalten Sie auf der Unterseite Psychiatriewegweiser beim eGesundheitsamt Thüringen

Außerdem können Sie auch zur Suchthilfe weiterführende Informationen im Suchtwegweiser der Thüringer Landesstelle für Suchtfragen e.V. finden.

Was ist die Rechtsgrundlage für die Beratungsangebote zur psychischen Gesundheit?

Die Beratungsangebote des Sozialpsychiatrischen Diensts beruhen auf dem Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen.

Psychatriekoordination

Warum ist der Psychiatriewegweiser auch für Sie nützlich?

Die Suche nach Hilfen kann sich, insbesondere am Anfang, für Betroffene und Angehörige schwierig gestalten. Daher enthält der Psychiatriewegweiser zu Beginn eine Vielzahl von allgemeinen Informationen, um Unklarheiten gar nicht erst entstehen zu lassen.

Der Wegweiser enthält anschließend Kontaktadressen von Angeboten und Einrichtungen zur Unterstützung und Betreuung psychisch erkrankter und seelisch behinderter Menschen in den Thüringer Landkreisen und kreisfreien Städten.

Die kreisfreien Städte und Landkreise sind alphabetisch aufgeführt. Darunter sind die Hilfsangebote untergliedert nach: 

  • Kontakt- und Beratungsangeboten,
  • Selbsthilfe
  • Tagesstruktur und Tagesgestaltung
  • Arbeit und Ausbildung
  • Wohnen
  • Pflege und Komplexleistung
  • Sonstige Angebote
  • Behandlung (stationär, teilstationär und ambulant)
  • Behandlung Kinder und Jugendliche (stationär, teilstationär und ambulant)

Alle Hilfen können in den Landkreisen und kreisfreien Städten über die Sozialpsychiatrischen Dienste in den Gesundheitsämtern oder bei den Sozial- und Jugendämtern erfragt werden.

Auf Grund der sich häufig ändernden Daten sind die Anschriften der niedergelassenen Fachärzt:innen für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrie und der Psychotherapeut:innen im Wegweiser nicht erfasst. Diese finden Sie in der Arzt:innen- und Psychotherapeut:innensuche der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (KVT,  https://www.kv-thueringen.de/arztsuche/), in Branchenverzeichnissen und im Internet.