Ausnahmegenehmigung für das Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen beantragen
[Nr.99089083007000 ]
Urheber
Volltext
Bei öffentlichen Veranstaltungen sind Waffen grundsätzlich verboten.
Zu öffentlichen Veranstaltungen zählen zum Beispiel:
- öffentliche Vergnügungen
- Volksfeste
- Sportveranstaltungen
- Messen
- Ausstellungen
- Märkte
Unerheblich ist dabei, ob die Veranstaltung Eintritt kostet.
Wenn Sie aus besonderen Gründen dennoch eine Waffe mitführen möchten, können Sie bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Eine Ausnahmegenehmigung können Sie nur erhalten, wenn Sie
- die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung aufweisen,
- im Falle einer Schusswaffe einen Waffenschein besitzen,
- bei der Veranstaltung auf die Waffe angewiesen sind und
- mit Ihrer Waffe die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährden.
Ausnahmegenehmigungen können zum Beispiel in folgenden Fällen erteilt werden:
- für den bewaffneten Schutz von Politikerinnen, Politikern und anderen besonders gefährdeten Personen bei Veranstaltungen mit vielen Menschen
- für das Sichern von Geld und Werttransporten während der Veranstaltungen
- für Schützenfeste, historische Umzüge und weitere Brauchtumsveranstaltungen, bei denen die Waffen nachweislich zum Brauch gehören. In diesen Fällen beantragt die Leiterin oder der Leiter des Brauchtumsvereins die Ausnahmegenehmigung
Sie müssen die erteilte Ausnahmegenehmigung bei der Veranstaltung mitführen und auf Verlangen vorzeigen.
Teaser
Wenn Sie auf öffentlichen Veranstaltungen Waffen mitführen möchten, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Verfahrensablauf
Antragstellung bei der für die Veranstaltung zuständigen Waffenbehörde
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Waffenbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung stattfindet.
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit und Eignung
- Notwendigkeit der Waffe für die Veranstaltung
- öffentliche Sicherheit und Ordnung darf nicht gefährdet sein
- bei Schusswaffen: Waffenschein
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass als Kopie oder Foto
- Vorhandene Waffenrechtliche Erlaubnisse (zum Beispiel Kleiner Waffenschein, Waffenschein, Brauchtumsschütze beziehungsweise Brauchtumsschützin gemäß Waffengesetz und einer Brauchtumsschützenvereinigung angehörig)
- Glaubhaftmachung, dass auf das Mitführen von Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten werden kann (zum Beispiel bei Bewachungsfirmen: Auftrag zur Durchführung von Bewachungsaufgaben im Rahmen der Veranstaltung)
Kosten
Die Gebühren erfragen sie bitte bei der zuständigen Waffenbehörde.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruchsverfahren
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung