Förderabgabe für Bergbautätigkeiten mitteilen
[Nr.99020049261000 ]
Volltext
Sie betreiben ein Bergbauunternehmen und haben eine bergrechtliche Bewilligung, in einem bestimmten Gebiet in Deutschland Bodenschätze zu gewinnen? Oder Sie sind Eigentümer eines Bergwerks?
Dann müssen Sie jährlich eine Förderabgabe zahlen. Damit die zuständige Bergbehörde die Höhe der Abgabe festsetzen kann, müssen Sie eine Förderabgabeerklärung einreichen.
Die bergrechtliche Bewilligung beziehungsweise das Bergwerkseigentum - und damit auch die Förderabgabe - betrifft so genannte bergfreie Bodenschätze.
Die Höhe der Abgabe beträgt - soweit in den Länderverordnungen nicht anders geregelt - 10 Prozent des durchschnittlichen Marktwertes der gewonnenen Bodenschätze. Für Bodenschätze, die keinen Marktwert haben, legt die zuständige Behörde den Wert nach Rücksprache mit Sachverständigen Stellen fest.
Teaser
Wenn Sie eine Genehmigung für den gewerblichen Abbau von Bodenschätzen besitzen, müssen Sie jedes Jahr eine Förderabgabe zahlen. Damit die Höhe der Abgabe festgelegt werden kann, müssen Sie eine Förderabgabeerklärung einreichen.
Verfahrensablauf
Sie können die Förderabgabeerklärung online über die Plattform »BergPass« oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.
Erklärung online über die Plattform »BergPass« beantragen:
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Rufen Sie die Online-Plattform »BergPass« auf und melden Sie sich an.
- Für die Anmeldung benötigen Sie ein »Mein Unternehmenskonto« oder eine BundID.
- Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
Weiterer Ablauf:
- Die zuständige Bergbehörde prüft Ihre Förderabgabenerklärung und die eingereichten Unterlagen.
- Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
- Die Behörde setzt die Förderabgabe fest.
- Sie erhalten einen Bescheid, in dem Ihnen die Höhe der Förderabgabe und die noch zu leistenden Zahlungen gegebenenfalls mitgeteilt werden
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Bundesland, in welchem das Gebiet liegt, für das Sie eine Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen besitzen.
Voraussetzungen
- Sie besitzen eine Bergbauberechtigung zum Gewinnen von Bodenschätzen.
- Sie gewinnen bergfreie Bodenschätze im innerhalb Ihres Bewilligungsfeldes.
Erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Für die beantragte Verwaltungsleistung fallen Gebühren an. Die Gebühren bestimmen sich nach der Art der Leistung. Die Höhe ergibt sich aus der aktuell gültigen Verwaltungskostenordnung (ThürVwKostOMUEN).
Frist
- 1 Monat(e)
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch, der von der zuständigen Bergbehörde bearbeitet wird
- gegebenenfalls anschließende Klage beim Verwaltungsgericht
Abhängig von der Art der Entscheidung ist gegebenenfalls der Widerspruch oder Klage zulässig. Welcher Rechtsbehelf zur erhoben ist, entnehmen Sie bitte der Entscheidung, gegen die Sie vorgehen wollen.
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz