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Feldesabgabe für Bergbautätigkeiten mitteilen
[Nr.99020048261000 ]

Volltext

Ihr Bergbauunternehmen besitzt eine bergrechtliche Erlaubnis, in einem festgelegten Gebiet in Deutschland bestimmte Bodenschätze aufzusuchen? Dann müssen Sie jährlich eine Feldesabgabe zahlen. Damit die zuständige Bergbehörde die Höhe der Abgabe festsetzen kann, müssen Sie eine Feldesabgabeerklärung einreichen. 

Die bergrechtliche Erlaubnis - und damit auch die Feldesabgabe - betrifft sogenannte bergfreie Bodenschätze.

Die Abgabe richtet sich nach der Größe Ihres Erlaubnisfeldes und danach, wie lange Ihre Erlaubnis schon besteht. Pro angefangenem Quadratkilometer zahlen Sie:

  • im 1. Jahr: 5 Euro
  • im 2. Jahr: 10 Euro
  • im 3. Jahr: 15 Euro
  • im 4. Jahr: 20 Euro
  • ab dem 5. Jahr: 25 Euro

Die Kosten, die Ihnen im jeweiligen Jahr für die Suche nach Bodenschätzen entstehen, können auf die Abgabe angerechnet werden. Sie zahlen dann den errechneten Betrag.

Teaser

Wenn Sie eine Genehmigung zur gewerblichen Suche nach Bodenschätzen haben, müssen Sie jedes Jahr eine Feldesabgabe zahlen. Damit die Höhe der Abgabe festgelegt werden kann, müssen Sie eine entsprechende Erklärung bei der zuständigen Bergbehörde einreichen.

Verfahrensablauf

Sie können die Feldesabgabeerklärung online über die Plattform »BergPass« oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.

Wenn Sie die Erklärung online einreichen wollen:

  • Rufen Sie die Online-Plattform »BergPass« auf und melden Sie sich an. 
  • Für die Anmeldung benötigen Sie ein »Mein Unternehmenskonto« oder eine BundID.
  • Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus. 
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab. 

Weiterer Ablauf:

  • Die zuständige Bergbehörde prüft Ihre Feldesabgabeerklärung und die eingereichten Unterlagen. 
  • Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen. 
  • Die Behörde setzt die Feldesabgabe fest. 
  • Sie erhalten einen Bescheid, in dem Ihnen die Höhe der Feldesabgabe mitgeteilt werden.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Bundesland, in welchem das Gebiet liegt, für das Sie eine Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen besitzen.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen eine Bergbauberechtigung zum gewerblichen Aufsuchen von Bodenschätzen.
  • Sie suchen bergfreie Bodenschätze innerhalb Ihres Erlaubnisfeldes auf.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Für die beantragte Verwaltungsleistung fallen Gebühren an. Die Gebühren bestimmen sich nach der Art der Leistung. Die Höhe ergibt sich aus der aktuell gültigen Verwaltungskostenordnung (ThürVwKostOMUEN).



Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch, der von der zuständigen Bergbehörde bearbeitet wird
  • gegebenenfalls anschließende Klage beim Verwaltungsgericht

Abhängig von der Art der Entscheidung ist gegebenenfalls der Widerspruch oder Klage zulässig. Welcher Rechtsbehelf zur erhoben ist, entnehmen Sie bitte der Entscheidung, gegen die Sie vorgehen wollen.

Urheber

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 25.06.2026
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz