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Leistungen & Lebenslagen

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Gewerbliches Sammeln von Pilzen und Pflanzen (Kräuter, Rinde, Blätter, Wurzeln, Samen, Beeren etc.)
[Nr.99090011001000 ]

Volltext

Wenn Sie Pflanzen oder Pflanzenteile (Beeren, Blüten et cetera) sowie wie Pilze gewerbsmäßig sammeln möchten, benötigen Sie eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde, im Wald im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde und der Erlaubnis der beziehungsweise des jeweiligen Waldbesitzenden.

Privatrechtliches Eigentum und die Vorschriften des öffentlichen Rechts müssen dabei eingehalten werden.
 

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die untere Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung beziehungsweise kreisfreien Stadt.
 

Frist

keine

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch gegen eine ablehnende Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde
 

Hinweise (Besonderheiten)

Nach § 15 Abs. 3 ThürWaldG und § 39 Abs. 4 BNatSchG hat die Entnahme pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme darf den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährden und den Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen.

Kosten

Für die Genehmigung nach Naturschutzrecht fallen Gebühren gemäß der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung an.

Formulare

formlos

Urheber

Verfahrensablauf

  • Beantragen Sie formlos bei der zuständigen Behörde die betroffenen Arten, den Ort beziehungsweise die Orte der Sammlung, ob Naturschutzgebiete betroffen sind und den Umfang Ihrer gewerblichen Sammeltätigkeit mindestens sechs Wochen vor Beginn Ihrer Sammeltätigkeit.
  • Diese wird sich mit Rückfragen an Sie wenden und Ihnen nach abgeschlossener Prüfung einen gegebenenfalls kostenpflichtigen Genehmigungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid zukommen lassen.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes beziehungsweise der kreisfreien Stadt, bei Waldlebensräumen im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde. Der Waldbesitzer ist um Erlaubnis zu bitten.
 

Voraussetzungen

  • Der Bestand der betreffenden Art darf am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden.
  • Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.
  • Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

Erforderliche Unterlagen

Angaben zu betroffenen Arten, den Ort beziehungsweise die Orte der Sammlung, ob Naturschutzgebiete betroffen sind und den Umfang Ihrer gewerblichen Sammeltätigkeit 

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 21.07.2026
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten