Haltungseinrichtung von Tieren gemäß Tierhaltungskennzeichnungsgesetz zur Registrierung und Festlegung von Kennnummern mitteilen
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Als Tierhalterin beziehungsweise Tierhalter müssen Sie Ihren tierhaltenden Betrieb nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz registrieren, damit die Haltung Ihrer Tiere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln erfasst wird.
Aktuell betrifft das Gesetz nur die Kennzeichnung von frischem Fleisch aus der Schweinemast - einschließlich Hackfleisch/Faschiertes und Nebenprodukte der Schlachtung wie beispielsweise Leber oder Blut.
Die Information über die Haltung der Tiere - derzeit nur Mastschweine - übermitteln Sie an den Schlachtbetrieb. Hierfür erhalten Sie als tierhaltender Betrieb eine Kennnummer durch die zuständige Behörde. Deswegen müssen Sie Ihren tierhaltenden Betrieb der zuständigen Behörde mitteilen.
Nach Prüfung erhalten Sie für jede Haltungseinrichtung Ihres tierhaltenden Betriebes eine individuelle Kennnummer. Diese setzt sich zusammen aus
- der Tierart,
- der Kennung für die Haltungsform,
- Herkunftsland,
- Kennziffer Bundesland,
- Kennung für die in Thüringen zuständige Behörde,
- betriebsspezifische Kennung der Tierhaltung,
- Nummerierung der Haltungseinrichtung.
Akkreditierte Kontrollstellen müssen zusammen mit dem Antrag geeignete Nachweise übermitteln, dass die Haltungseinrichtungen den Anforderungen an die mitgeteilte Haltungsform entspricht. Geeignete Nachweise können durch Sie als Kontrollstellen, die nachweislich im Bereich der landwirtschaftlichen Haltung und Produktion von Tieren nach der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, akkreditiert sind, ausgestellt werden. Durch die Selbsterklärung kann das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz vorab prüfen, ob Sie als Kontrollstelle die Voraussetzung für das Ausstellen geeigneter Nachweise erfüllen. Bei der Selbsterklärung geben Sie unter anderem an:
- Akkreditierungsnummer
- welche Haltungsform nachgewiesen wird
Nach positiver Vorprüfung Ihrer Selbsterklärung durch das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz ist es nicht mehr erforderlich, eine Kopie der Akkreditierungsurkunde an den Nachweis anzufügen.
Verfahrensablauf
Tierhalterin beziehungsweise Tierhalter:
- Sie reichen den Meldebogen mit allen Anlagen und geeigneten Nachweisen ein (per E-Mail oder postalisch).
- Gegebenenfalls meldet sich die zuständige Behörde mit Rückfragen.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Angaben.
- Sie erhalten für jede Ihrer Haltungseinrichtungen eine Kennnummer per Post.
Kontrollstellen:
- Sie reichen unter Anwendung des Musterdokuments die Selbsterklärung und Akkreditierungsnachweise ein (per E-Mail oder postalisch).
- Gegebenenfalls meldet sich die zuständige Behörde mit Rückfragen.
- Sie erhalten eine Bestätigung bei Vorliegen der Voraussetzungen.
- Sie reichen unter Anwendung des Musterdokuments für die Ausstellung des Nachweises der Haltungsform der Tiere im Anwendungsbereich des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes, der an die Tierhalterin beziehungsweise den Tierhalter gegeben wird, ein (per E-Mail oder postalisch).
-
Der Nachweis wird durch die Tierhalterin beziehungsweise den Tierhalter mit der Mitteilung nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz übermittelt.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz.
Voraussetzungen
- Sie halten Tiere, die im Anwendungsbereich des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes fallen - derzeit nur Mastschweine - in einem Betrieb in Thüringen. Sie haben diesen tierhaltenden Betrieb dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz noch nicht gemäß diesem Gesetz mitgeteilt und folglich noch keine Kennnummer erhalten.
-
Sie sind eine Kontrollstelle, die im Bereich der landwirtschaftlichen Haltung und Produktion von Tieren nach den DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, akkreditiert ist und Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) ausstellt.
Erforderliche Unterlagen
Für Tierhalterinnen beziehungsweise Tierhalter:
Mitteilung mit:
- Name und Anschrift des Haltungsbetriebs
- Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers des Haltungsbetriebs
- Registriernummer des tierhaltenden Betriebs nach § 26 Absatz 2 Viehverkehrsverordnung (VVVO), zudem gegebenenfalls davon abweichende VVVO-Nummer für andere Standorte der Haltungseinrichtungen
-
Standorte der einzelnen Haltungseinrichtungen mit Angaben zur
- Größe der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung,
- maximal vorgesehene Anzahl der Masttiere in der Haltungseinrichtung,
- Haltungsform für die jeweiligen Haltungseinrichtungen,
- Beifügung eines Lageplans
- geeignete Nachweise der Einhaltung der angegebenen Haltungsform
Geeignete Nachweise, zum Beispiel:
- amtliche Bescheinigungen zur Haltungsform
- Teilnahme an einem staatlichen Tierwohllabel
- Bescheinigungen beziehungsweise Zertifikate von akkreditierten Kontrollstellen
- bei der Haltungsform »Bio«: entsprechendes Zertifikat
Für Kontrollstellen:
Nachweis mit:
- Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der Kontrollstelle
- Nummer der Akkreditierung nach der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013
- Datum der durchgeführten Kontrolle
- Name des Unternehmens
- Name und Anschrift der Tierhalterin beziehungsweise des Tierhalters
- Anschrift des Betriebsstandortes
- Bezeichnung der Haltungseinrichtung
- Registriernummer des tierhaltenden Betriebes nach § 26 Absatz 2 Viehverkehrsordnung (VVVO) nach Standorten (VVVO-Nummer)
- Bestätigung über die Erfüllung der Einhaltung der jeweiligen Haltungsform
- Ort, Datum, Name und Funktion der unterzeichnenden Person und Unterschrift
Kosten
- Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Bearbeitungsdauer
- 4 Woche(n) — 2 Monat(e)
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid über Ihren Antrag.
Hinweise (Besonderheiten)
Ab dem 1. März 2026 muss bei kennzeichnungspflichtigen Lebensmitteln die Haltungsform der Tiere gekennzeichnet sein.
Abgabe oder Verkauf von Tieren (im Anwendungsbereich des Gesetzes, aktuell nur Mastschweine) ist spätestens ab dem 1. März 2026 nur noch mit Kennnummer der Haltungseinrichtung möglich.
Für bereits in Verkehr gebrachte oder gekennzeichnete Lebensmittel vor dem 1. März 2026 gilt eine Übergangsregelung: Sie dürfen weiterhin verkauft werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie
Frist
Es gibt keine Fristen.