Kraftfahrzeugkennzeichen - Kurzzeitkennzeichen für Probe- oder Überführungsfahrten beantragen
[Nr.99036036069000 ]
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis des Fahrzeughalters oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnortes. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein. Handelt es sich bei dem Fahrzeughalter nicht um eine natürliche Person sind weitergehende Unterlagen zur Feststellung des Halters notwendig.
- Original oder Kopie von Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Teil II (Fahrzeugbrief) oder anderweitiger Nachweis, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist
- Übereinstimmungsbescheinigung (englische Abkürzung: COC) oder
- Einzelgenehmigung des Fahrzeugs im Original
- gegebenenfalls bisherige Kennzeichenschilder
- bei Gebrauchtfahrzeugen: Untersuchungsbericht der letzten noch nicht abgelaufenen Hauptuntersuchung, wenn eine Hauptuntersuchung erforderlich war. Prüfprotokoll der letzten noch nicht abgelaufenen Sicherheitsprüfung (wenn vorgeschrieben).
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Kurzzeitkennzeichen
Liegen die geforderten Unterlagen nicht vollständig vor, kann das Kurzzeitkennzeichen nicht oder nur unter Auflagen zugeteilt werden.
Teaser
Das Kurzzeitkennzeichen können Sie als Privatperson oder Firma für ein vorschriftsmäßiges, aber nicht zugelassenes Fahrzeug beantragen.
Verfahrensablauf
Sie selbst, eine bevollmächtigte oder eine empfangsberechtigte Person beantragen das Kurzzeitkennzeichen bei:
- Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde oder
- der für den Standort des Fahrzeugs örtlich zuständigen Zulassungsbehörde.
- Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
- Vereinbaren Sie telefonisch oder sofern möglich online einen Termin bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde.
- Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen sowie die Bezahlsumme von 10,20 EUR zu Ihrem Termin mit.
- Ihre Unterlagen werden direkt vor Ort geprüft.
Wenn die Prüfung positiv ausfällt, erhalten Sie noch während des Termins Ihr persönliches Kurzzeitkennzeichen. Meistens gibt es unweit der Zulassungsstellen auch Privathändler, bei denen Sie sich direkt im Anschluss das Kurzzeitkennzeichen auf ein Nummernschild drucken lassen können.
Hinweis: Als antragstellende Person, die nicht in Deutschland gemeldet ist, können Sie das Kurzzeitkennzeichen bei der zuständigen Fahrzeugzulassungsbehörde beantragen, wenn Sie eine empfangsberechtigte Person nennen.
Voraussetzungen
-
Sie benötigen das Fahrzeug für:
- eine Probefahrt, auf der Sie die
- Gebrauchsfähigkeit feststellen und nachweisen können oder
- eine Überführungsfahrt, um das Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen.
- Sie haben einen eigenen konkreten Bedarf für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens.
- Sie müssen das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde konkret nennen und die Daten zum Fahrzeug nachweisen.
-
Für das Fahrzeug muss eine:
- EG-Typgenehmigung,
- Einzelgenehmigung oder
- Betriebserlaubnis vorliegen.
-
Für das Fahrzeug muss während des gesamten Gültigkeitszeitraums eine:
- gültige Hauptuntersuchung und
- gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden.
- Sie besitzen einen Nachweis für eine bestehende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen.
Hinweis: Beantragen Sie Kurzzeitkennzeichen für mehrere Fahrzeuge gleichzeitig, müssen Sie einen Bedarfsnachweis erbringen.
Kosten
EUR 10,20
Hinweis: Für die Kennzeichenschilder fallen weitere Kosten an.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.
Formulare
Erkundigen Sie sich in Ihrer örtlich zuständigen Fahrzeugzulassungsbehörde, welche Antragsformulare oder welcher Onlinedienst für Ihr Anliegen zur Verfügung stehen. Das kann je Kommune unterschiedlich sein.
Urheber
Rechtsbehelf
Widerspruch