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Räumung von überbelegtem Wohnraum Anordnung
[Nr.99116012088000 ]

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Die zuständige Stelle kann Maßnahmen anordnen, wenn Wohnraum überbelegt ist und dadurch die Gesundheit, Sicherheit oder die Mindestanforderungen an ein angemessenes Wohnen beeinträchtigt werden.

In besonders schwerwiegenden Fällen kann die teilweise oder vollständige Räumung des Wohnraums angeordnet werden. Die Zimmer sollen erst geräumt werden, wenn es einen angemessenen Ersatzwohnraum gibt.

Teaser

Wenn Wohnraum von mehr Personen genutzt wird, als zulässig oder angemessen ist, kann die zuständige Stelle Maßnahmen bis hin zur Räumung anordnen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 28.10.2026
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur