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Verkürzung der Prüffrist beim Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung beantragen
[Nr.99006057006000 ]

Urheber

Volltext

Die Verkürzung von Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen können Sie für nachstehende Anlagen beantragen:

  • Aufzugsanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Druckanlagen
  • Kräne
  • Flüssiggasanlagen
  • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

Teaser

Für bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen können Sie im Einzelfall eine Verkürzung der Prüffrist beantragen.

Verfahrensablauf

Sie können die Verkürzung der Prüffrist schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen.

  • Reichen Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen.
  • Sie erhalten einen Bescheid zur Prüffristverkürzung oder eine Ablehnung der Prüffristverkürzung.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Arbeitsschutzbehörde beziehungsweise Gewerbeaufsichtsbehörde.

Voraussetzungen

Sie stellen eine gleichwertige Sicherheit durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen her.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zur Anlage, zum Einsatzort und zu Einsatzzeiten (Auslegung, Art der Fertigung, Qualität, betriebsbedingte Einflüsse)
  • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die Anlage
  • Prüfbescheinigungen über zuletzt durchgeführte Prüfungen
  • Angaben zu den Maßnahmen, die die Sicherheit gewährleisten sollen
  • gutachterliche Stellungnahme zur Gleichwertigkeit der Maßnahmen

Rechtsgrundlage(n)

§ 19 (6) BetrSichV

Rechtsbehelf

Widerspruch:

  • Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
  • Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 08.07.2026
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie