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Leistungen & Lebenslagen

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Verlängerung der Prüffrist beim Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung beantragen
[Nr.99006056006000 ]

Urheber

Volltext

Die Verlängerung von Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen können Sie für folgende Anlagen beantragen:

  • Aufzugsanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Druckanlagen inklusive Dampfkesselanlagen
  • Krane
  • Flüssiggasanlagen
  • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

Teaser

Wenn Sie die Prüffrist für eine überwachungsbedürftige Anlage verlängern möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

Verfahrensablauf

Sie können die Verlängerung der Prüffrist schriftlich bei der zuständigen Behörde beatragen.

  • Reichen Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei ein.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen.
  • Sie erhalten einen Bescheid zur Prüffristverlängerung oder eine Ablehnung der Prüffristverlängerung.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Arbeitsschutzbehörde beziehungsweise Gewerbeaufsichtsbehörde.

Voraussetzungen

Sie stellen eine gleichwertige Sicherheit durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen her.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zur Anlage, zum Einsatzort und zu Einsatzzeiten (Auslegung, Art der Fertigung, Qualität, betriebsbedingte Einflüsse)
  • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die Anlage
  • Prüfbescheinigungen über zuletzt durchgeführte Prüfungen
  • Angaben zu den Maßnahmen, die die Sicherheit gewährleisten sollen
  • gutachterliche Stellungnahme zur Gleichwertigkeit der Maßnahmen

Kosten

Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand.

Frist

In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden. Spätestens jedoch 8 Wochen vor Ablauf der gesetzlichen Prüffrist.

Rechtsgrundlage(n)

§ 19 (6) BetrSichV

Rechtsbehelf

Widerspruch:

  • Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
  • Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.

Formulare

Online-Dienste vorhanden: Nein

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 08.07.2026
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie