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07.08.2008

Aktuelle Änderungen im Waffenrecht

Am 1. April 2008 sind zahlreiche Änderungen des Waffengesetzes in Kraft getreten.
Hier sind wichtige Regelungen im Überblick:

Wechsel- und Austauschsysteme
Der Erwerb von Wechsel- und Austauschläufen, Wechselsystemen und -trommeln ist für Inhaber von Waffenbesitzkarten erlaubnisfrei, der Besitz dagegen erlaubnispflichtig.
Wer diese bereits am 1. April 2008 besessen hat, muss sie bis zum 1. Oktober 2008 in eine Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

LEP-Waffen
Ehemals scharfe Kurz- oder Langwaffen, die in eine Druckluftwaffe umgebaut und hierzu mit einer Luftdruckenergiepatrone (LEP) ausgerüstet wurden, werden wie die ursprünglichen Schusswaffen behandelt. Sie werden ab 1. Oktober 2008 erlaubnispflichtig. Besitzer solcher Waffen müssen bis dahin bei der Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen.

Vorderschaftrepetierflinten
Vorderschaftrepetierflinten, bei denen die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind ab 1. Oktober 2008 verboten. Erwerb, Besitz und Führen sind ab diesem Zeitpunkt strafbar.

Anscheinswaffen

Anscheinswaffen

  • Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden;
  • Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen;
  • unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen

dürfen nach § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG nicht mehr geführt werden. Der Besitz ist weiter möglich.
Offensichtliche Spielzeugwaffen als Teil einer Faschingskostümierung u.ä. sind durch das Gesetz nicht betroffen.

Messer
Das Führen von sog. Einhandmessern (d. h. Klappmessern, deren Klinge mit einer Hand geöffnet werden kann) und Messern mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm Länge ist verboten.
Bei einem berechtigten Interesse greift das Verbot nicht.
Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist dies ebenfalls vom Verbot ausgenommen.

Hieb- und Stoßwaffen
Auch für Hieb- und Stoßwaffen (z.B. Gummiknüppel, Schlagstöcke, Dolche) gilt das Verbot des Führens.
Das Verbot besteht nicht bei einem berechtigten Interesse.

Transport von Waffen
Der Begriff "zugriffsbereit" wurde neu definiert: Während bisher der Transport in einem geschlossenen Behältnis genügte, muss dieses jetzt verschlossen sein.

Distanz-Elektroimpulsgeräte - sog. Air-TASER
Air-TASER sind verboten. Erwerb, Besitz und Führen sind damit strafbar.

Ordnungs- und Gewerbeamt
des Ilm-Kreises