EU-Zulassung von Betrieben nach der VO (EG) 853/2004 - Hintergrund und Stand im Ilm-Kreis
> Gesetzlicher Hintergrund:
Seit dem 01.01.2006 ist das sogenannte EU-Hygienepaket in Kraft getreten. Ein wesentlicher Bestandteil dieser europaweit rechtsgültigen Vorschrift ist die Zulassungspflicht für alle Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen (u. a. Fleisch inkl. Geflügelfleisch, Fisch, Milch, Eier).
Grundsätzlich eröffnet die EU-Zulassung für die entsprechenden Betriebe die Möglichkeit, ihre Waren europaweit in den Verkehr bringen zu dürfen. Damit wurde ein weiterer Baustein zur Harmonisierung des europäischen Marktes gelegt.
> Welche Betriebsarten waren bis 31.12.2009 ohne weitere Übergangsfrist zulassungspflichtig?
Beispielhaft sollen die wichtigsten genannt sein:
- ohne Ausnahme alle Schlachtbetriebe,
- mit Ausnahmemöglichkeiten die fleisch- und milchverarbeitenden Betriebe,
- Umpackbetriebe sowie
- Wildbearbeitungsbetriebe.
> Fokussiert man zunächst auf die Schlachtbetriebe, so bedeutet der EU-Zulassungsprozess, dass seit 01.01.2010 Fleisch, das vermarktet werden soll, ausschließlich aus EU-zugelassenen Schlachtbetrieben kommen muss!
Im Gegensatz dazu Hausschlachtung: Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Fleisch bzw. daraus hergestellte Produkte welches von Tieren stammt, die nicht in EU-zugelassenen Betrieben geschlachtet worden sind, keinesfalls in den Verkehr gebracht werden dürfen. Gemeint ist hier die allgemein bekannte Hausschlachtung, die traditionell in der kalten Jahreszeit durchgeführt wird und lediglich zur Versorgung des eigenen Haushalts dienen darf.
> Für die Betriebe der Fleisch- und Milchverarbeitung gilt: EU-zulassungspflichtig waren und sind all jene Betriebe, die mehr als ein Drittel der selbst hergestellten Waren an Einzelhandelsbetriebe, zu denen auch deren eigene Filialen zu zählen sind, vermarkten bzw. die Vermarktung über eine Entfernung von mehr als 100 km vom Produktionsstandort erfolgt.
Ausnahmen gelten u. a. für die Betriebe, die die Vermarktung nur auf lokaler Ebene im beschränkten Umfang durchführen, also kleinere Fleischereien, die i. d. R. ohne Filialsystem arbeiten bzw. in dieser nur einen geringen Anteil der selbst hergestellten Ware verkaufen bzw. die an andere Einzelhandelsbetriebe lediglich im Umkreis von 100 km vermarkten.
> Welche Anforderungen bestehen nun für die EU-zugelassenen Betriebe:
Grundvoraussetzung war bzw. ist die Erfüllung von baulichen Anforderungen. Dies bedeutete für die Betriebe, die das Verfahren der Zulassung im letzten Jahr durchlaufen haben, in Abhängigkeit von Zustand unterschiedliche Investitionstätigkeit in den Herstellungsbetrieb.
Des Weiteren haben diese Betriebe höhere Anforderungen in Bezug auf die Dokumentation zu leisten, mit deren Hilfe sie dann aber auf der anderen Seite die Sicherheit der Produktion Ihrer Waren nachweisen können.
Grundsätzlich sind aber alle Betriebe dazu verpflichtet, die Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit zu tragen und damit den Verbraucherschutz zu gewährleisten.
> Wie erkannt man die zugelassenen Betriebe:
Der Verbraucher erkennt die Betriebe, vor allem an den Fertigprodukten, da diese Waren zukünftig ein betriebsspezifisches Identitätskennzeichen tragen.
> Stand im Ilm-Kreis:
Im Ilm-Kreis waren vornehmlich fleischverarbeitende Betriebe von der EU-Zulassung betroffen. Insgesamt haben 11 fleischverarbeitende Betriebe den aufwendigen Prozess durchlaufen und ergänzen die 2 bereits vor Jahren zugelassenen Großbetriebe der Fleischverarbeitung im Ilm-Kreis.
Darüber hinaus haben aber auch ein milchverarbeitender Betrieb, der v.a. Käse produziert sowie ein EU-Schlachtbetrieb im Ilm-Kreis die EU-Zulassung erhalten.
V. i. S. d. P. Manuel Löffelholz, Pressesprecher