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05.09.2011

Facebook-Partys sind anmeldepflichtig

Die Facebook-Party vom 13.08. bleibt für den Veranstalter nicht ohne Folgen.

Für den 13.08.2011 wurde auf der Internettplattform "facebook" zu einer "Party" auf der "Kauflandkreuzung" in Ilmenau aufgerufen. Nach Einschätzung von Polizei- und Ordnungsbehörden war mit einer erheblichen Teilnehmerzahl zu rechnen, massive Störungen der öffentlichen Sicherheit waren zu befürchten (Blockade einer viel befahrenen Kreuzung). Durch die Stadt Ilmenau wurde diese Veranstaltung untersagt (Verstoß gegen Ordnungsbehördengesetz sowie gegen Thüringer Straßengesetz), was den Veranstalter jedoch nicht dazu bewegte diese abzusagen. Die Einsatzkräfte der Polizei verhinderten die Durchführung dieser nunmehr verbotenen Veranstaltung auf der "Kauflandkreuzung".
"Wir gehen nicht davon aus, dass es der Mehrheit der am 13.08. in Ilmenau anwesenden potenziellen Partygäste darum ging, den Verkehr in der Stadt Ilmenau lahm zu legen oder gewalttätige Konfrontationen mit Sachbeschädigungen zum Ziel hatten." so Ordnungsamtsleiter Jörg Ludwig in einer Pressekonferenz. "Vielmehr gehen wir davon aus, dass diese Leute einfach nur mal Party machen wollten und sich über die möglichen Konsequenzen keine Gedanken gemacht haben."
Der Veranstalter, also die Person die zu dieser Veranstaltung öffentlich aufgerufen hat, hat nun mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen (Kosten Polizeieinsatz, Ordnungswidrigkeitenverfahren).

Generell stellt sich die Frage, wie veranstaltet man eine Party, ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten? Ein Blick ins Versammlungsgesetz oder ein Anruf beim zuständigen Ordnungsamt hilft!!!

  • Eine Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu zerstreuen oder zu entspannen.
  • Öffentliche Vergnügungen unterliegen der Anmeldepflicht. Öffentlich ist eine Vergnügung dann, wenn jedermann Zutritt haben kann, sei es auch unter bestimmten Bedingungen (z. B. Eintritt bei Rockkonzert). Nicht öffentliche Vergnügungen unterliegen zwar nicht der Anmeldepflicht, jedoch kann auch hier die Ordnungsbehörde Beschränkungen auferlegen oder die Veranstaltung verbieten, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet wird oder Rechte unbeteiligten Dritter unverhältnismäßig eingeschränkt werden. 
  • Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat diese mind. eine Woche vorher der zuständigen Ordnungsbehörde (jeweilige Stadt, Verwaltungsgemeinschaft oder Gemeinde) unter Angabe von Art, Ort, Zeit und Zahl der zuzulassenden Teilnehmer schriftlich anzuzeigen (§ 42 Ordnungsbehördengesetz). Veranstalter ist i. d. R., wer zu dieser Veranstaltung öffentlich aufruft (über Plakate, Internet, Presse u. ä.). 
  • Die Anmeldepflicht ergibt sich aus dem Gesetz. Die Bedeutung einer solchen Anmeldung wird deutlich, wenn man sich schwere und schwerste Unfälle bei Festivals, Tanzveranstaltungen, Konzerten und anderen Vergnügungen der Vergangenheit - nicht nur in Deutschland - vor Augen hält. Es ist das Ziel der Ordnungsbehörden, hier gemeinsam mit dem Veranstalter Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle zu vermeiden sowie bei Unfällen unverzüglich und richtig reagieren zu können. Des Weiteren sind die Rechte Unbeteiligter (z. B. Nachbarn mit dem Recht auf Nachtruhe) zu wahren. 
  • Die Ordnungsbehörde prüft, ob die Veranstaltung so zugelassen werden kann wie angemeldet, ob ggf. beschränkende Auflagen zu erlassen sind oder ob die Veranstaltung zu untersagen ist. Dabei arbeitet die Ordnungsbehörde mit weiteren Behörden zusammen. Gegebenenfalls sind weitere Erlaubnisse durch den Veranstalter einzuholen (Sperrzeitverkürzung, Straßensondernutzungserlaubnis usw.). 
  • Wichtig dabei ist zu wissen, dass der Veranstalter Vorkehrungen zu treffen hat, die gewährleisten, dass seine Veranstaltung nicht unverhältnismäßig in Rechte anderer eingreift und von dieser Veranstaltung keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Dazu kann dem Veranstalter z. B. auferlegt werden, einen professionellen Sicherheitsdienst anzustellen, eine Brandsicherheitswache zu stellen, Sanitäter oder Rettungskräfte bereitzuhalten, Schallpegelleistungsbegrenzer für Musikanlagen zu installieren, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen und vieles mehr, je nach der konkreten Situation. Diese Vorkehrungen hat der Veranstalter dann auch umzusetzen und selbstverständlich auch zu finanzieren. Es ist weder Aufgabe der Polizei noch der Ordnungsbehörden, eine privat oder gewerblich veranstaltete Vergnügung abzusichern, diese Verantwortung liegt beim Veranstalter. 
  • Im Interesse einer guten Vorbereitung, Organisation und Durchführung einer solchen Veranstaltung sollte sich der Veranstalter so frühzeitig wie möglich an die für ihn zuständige Ordnungsbehörde wenden.

V. i. S. d. P. Manuel Löffelholz, Pressesprecher