Gefahren durch Schnee- und Eislast auf den Dächern
Mit ungewohnter Härte hat der Winter früher als in vergangenen Jahren seinen Einzug gehalten. Häufige Schneefälle mit dazwischen liegenden Tau- und Frostperioden ließen die Eiszapfen und Schneeüberhänge an den Dachtraufen immer stärker anwachsen. Ebenso vergrößerten sich die Schneehöhen vor allem auf flach geneigten Dächern immer mehr. Zum einen für die Hauseigentümer oder deren Beauftragte, zum anderen für den öffentlichen Straßenverkehr (Fußgänger und Kraftfahrzeuge), der in den Städten und Gemeinden oft an derart belasteten Gebäuden vorbeiführt, ist daher besondere Vorsicht geboten.
Jeder Fußgänger ist erst einmal selbst für seine eigene Sicherheit und jeder Kraftfahrer für die Sicherheit des von ihm genutzten Fahrzeuges verantwortlich. Man sollte also beim Gehen auf Straßen und Wegen nicht nur auf einen sicheren Tritt achten, sondern den Blick auch nach oben richten, vor allem bei Gebäuden, die unmittelbar an den Weg angrenzen. Wird man Eiszapfen oder Schneeüberhängen gewahr, sollte man den möglichen Absturzbereich meiden, z. B. durch Wechsel auf die andere Straßenseite.
Jeder Kraftfahrer sollte Fahrten durch gefährdete Bereiche, soweit sie ihm bekannt sind, auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Trotz des im Winter verknappten Parkplatzangebotes sollte er sein Auto keinesfalls in einem Bereich abstellen, der augenscheinlich durch Dachlawinen oder Eisabsturz gefährdet ist.
Aber auch Hauseigentümer bzw. deren Beauftragte haben die Pflicht, bei besonders gefährlichen Wetterlagen ortsübliche Maßnahmen zu treffen, um den Abgang von Schneelawinen oder den Absturz von Eis zu verhindern. Solche wären beispielsweise das Abschlagen von Schnee- und Eisüberhängen oder das Räumen des Daches. Denkbar ist es auch, gut sichtbare Hinweisschilder aufzustellen oder Gehwege sowie Autoparkplätze abzusperren. Die beiden letztgenannten Maßnahmen soweit sie den öffentlichen Raum betreffen dürfen nur in Absprache mit der zuständigen Gemeindebehörde ausgeführt werden. Teilweise haben die Gemeinden in ihrem Ortsrecht Pflichten für die Hauseigentümer zur Verhütung von Gefahren durch die winterliche Witterung festgelegt. Auch darüber sollten Sie sich als Hauseigentümer bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung erkundigen.
Kommt es dennoch zu einem Schadensfall, müssen oft die Gerichte über die Begründetheit der Schadensersatzansprüche urteilen. Sie bewerten dann für den speziellen Fall, inwieweit beide Seiten der Geschädigte und der Hauseigentümer ihre Pflichten erfüllt oder missachtet haben. Bekannt ist hierüber beispielsweise ein Urteil des Thüringer Oberlandesgerichtes Jena, 2. Zivilsenat, vom 18.06.2008, Aktenzeichen
2 U 202/08, wo die Schadensersatzforderung in Folge eines Eisabsturzes auf ein vorbeifahrendes Auto verhandelt wurde. In diesem Falle stellte das Gericht fest, dass die Schadensersatzforderung dem Grunde nach berechtigt war, korrigierte allerdings den Ansatz zur Berechnung der Schadenshöhe und kam im Ergebnis auf einen geringeren zu ersetzenden Schadensbetrag.
Die Schneelast auf den Dächern kann ein Problem vor allem für die Hauseigentümer darstellen, wenn dadurch die Standsicherheit des Gebäudes gefährdet wird.
Für die Bestimmung der zu berücksichtigenden Schneelast als Lastannahme z. B. neuer Gebäude gilt die DIN 1055. Auch auf Grund von Erfahrungen bei diversen Schäden im schneereichen Winter 2005/2006 sind die damaligen Berechnungsvorschriften auf ein neues Sicherheitskonzept mit Teilsicherheitsbeiwerten nach DIN 1055-100 (03.01) umgestellt worden.
Die durch das Bauwerk maximal zu tragende Schneelast wird danach hauptsächlich nach seinem Standort und seiner Bauwerksgeometrie berechnet. Die Städte und Gemeinden in Deutschland werden sogenannten Schneelastzonen zugeordnet. Zur Schneelastzone 1 gehören die Regionen geringerer topgrafischer Höhe und geringerer Niederschlagstätigkeit, wodurch kleinere Schneehöhen zu erwarten sind. Die Schneelastzonen 2 und 3 bezeichnen Gebiete, in denen die Schneeintensität immer stärker wird. Die für die Landkreise und Gemeinden Thüringens geltenden Schneelastzonen wurden im Staatsanzeiger Nr. 50/2006 Seite 2039 ff. veröffentlicht. Im Ilm-Kreis gibt es vorwiegend die Einstufung in die Schneelastzone 3, einige wenige Orte im nördlichen Kreisgebiet befinden sich in der Schneelastzone 2.
Die Berechnung neuer oder die Nachweisführung und Stabilitätsuntersuchung vorhandener Dachtragwerke mit diesen Lastannahmen, auch unter Beachtung von Teilsicherheits-beiwerten, der Dachform, der Dachneigung, Windbelastung, Schneesackbildung und der sonstigen in das statische System einfließenden Größenordungen, wie z. B. Dachaufbauten, auch der Einfluss von bauphysikalische Randbedingungen, obliegt den dafür ausgebildeten Fachleuten (Statiker, Bauingenieure, Architekten).
Für die Einschätzung einer tatsächlich vorhandenen Belastung von Flachdächern und flach geneigten Dächern durch aufliegenden Schnee kann ganz allgemein folgendes in Ansatz gebracht werden:
Schneedichte :
Trockener Pulverschnee 30 - 50 kg/m³
Normaler Neuschnee 50 - 100 kg/m³
Feuchter Neuschnee 100 - 200 kg/m³
Trockener Altschnee 200 - 400 kg/m³
Feuchter Altschnee 300 - 500 kg/m³
Firn 500 - 800 kg/m³
Eis bis zu 900 kg/m³
Umgerechnet auf einen m² Dachfläche ergeben
trockenen Pulverschnee bei 50 cm Schneehöhe ca: 15 - 25 kg/m²
Normaler Neuschnee bei 50 cm Schneehöhe ca: 25 - 50 kg/m²
Feuchter Neuschnee bei 50 cm Schneehöhe ca: 50 - 100 kg/m²
Trockener Altschnee bei 50 cm Schneehöhe ca:100 - 200 kg/m²
Feuchter Altschnee bei 50 cm Schneehöhe ca:150 - 250 kg/m²
Firn bei 50 cm Schneehöhe ca:250 - 400 kg/m².
Diese Ansätze bedeuten z.B.:
Eine Schneehöhe aus feuchtem Neuschnee von ca. 60 cm auf einem Flachdach könnte im ungünstigsten Fall ein Gewicht von bis zu ca. 120 kg/m² Dachfläche ergeben
Die Witterungslagen zwischen Weihnachten und Neujahr konnten Belastungsformen wie folgt gestalten:
20 cm trockener Altschnee ergeben ca: 60 kg/m²
20 cm feuchter Neuschnee ergeben ca: 30 kg/m²
25 cm trockener Pulverschnee ergeben ca: 10 kg/m²
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ca. 100 kg/m²
Bei diesen Belastungsgrößen dürften Flachdachkonstruktionen von Balkonüberdachungen oder Terrassen aus Doppelstegplatten in Leichtprofilen aus Metall längst an die Grenze ihrer Stabilität gekommen sein.
Achtung: Die genannten Belastungsannahmen treffen nur für Flachdächer unter 30 Grad Dachneigung zu.
Als Orientierung sollten folgende Maßnahmen ab ca. 50 cm Schneehöhe bei Flachdächern und flach geneigten Dächern mit extremer Schneebelastung ergriffen werden:
- Wo ein gefahrloses Betreten der Dachflächen möglich ist und eine Absturzsicherung gewährleistet ist, sollte das Beräumen der Flächen erfolgen.
- Bei Trapezblechdacheindeckungen kann es je nach Auflage bzw. Unterstützungsfunktionen für die Bleche zum Versagen der Dachhaut aus Blech kommen, ohne dass die Primärkonstruktion nachgibt. Hier ist ein Betreten nicht ohne weiteres möglich. Diese Situation trifft auch auf alle Dacheindeckungen aus Kunststoff, Leichtmetall, Faserzementwelltafeln, Polyesterwelltafeln und Bitumenwelltafeln zu.
Jedes Dach ist immer als Einzelfall mit speziellen Eigenschaften zu sehen, begründet durch seine Bauweise, die verwendeten Baumaterialien, die statische Konstruktion und seine Ausführung. Oftmals können im Lauf der Jahre Änderungen am und im Bauwerk erfolgt sein, wie Einbauten, Umbauten, nachträglich angehängte Lasten, auch Dachaufbauten z. B. Solaranlagen. Sie verändern meistens vormals angenommene Lastannahmen für ein Dach, so dass bei extremem Schneeanfall andere Wirkungen an der Konstruktion eintreten können.
Hier sollte immer gelten:
Das Bauwerk ist in Augenschein zu nehmen und bauliche Veränderungen sind festzustellen (Durchbiegungen und Verformungen, außergewöhnliche Schrägstellungen, Rissbildungen).
Wenn die genannten Erscheinungen oder andere Veränderungen auftreten, kann endgültige Sicherheit nur gewonnen werden durch einen zu konsultierenden Fachmann, der geeignete Maßnahmen festlegt.
Weitere Informationen erhalten Sie in der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Ilm-Kreises.
V. i. S. d. P. Manuel Löffelholz, Pressesprecher