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05.09.2011

Informationen zum Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren

Das Gesetz wurde am 22. Juni 2011 erlassen und ist am 1. September 2011 in Kraft getreten. Dazugehörige Verordnungen, die insbesondere die Durchführung der Sachkundeprüfung sowie des Wesenstests bei gefährlichen Tieren regeln, eine Liste gefährlicher Tiere wildlebender Arten sowie zum Umgang mit personenbezogenen Daten der Hundehalter, sollen demnächst erlassen werden.

Aus diesem Gesetz ergeben sich zahlreiche Pflichten für die Halter von Hunden sowie von gefährlichen Tieren wildlebender Arten. Die Zuständigkeit liegt dabei bei den örtlichen Ordnungsbehörden. Jeder Halter eines Hundes bzw. eines gefährlichen Tieres einer wildlebenden Art hat dem örtlichen Ordnungsamt die Tierhaltung anzuzeigen. Dies gilt auch für Halter von nicht gefährlichen Hunden.

Für alle Hunde gilt, dass diese innerhalb von sechs Monaten mit einem entsprechenden Chip zu versehen sind und dies den Ordnungsbehörden nachzuweisen ist. Die Kosten für den Chip, welche durch einen Tierarzt einzusetzen sind, trägt der Hundehalter.
Weiterhin ist für jeden Hund eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, der Abschluss einer solchen Versicherung ist den Ordnungsbehörden ebenfalls binnen 6 Monaten nachzuweisen.

Wer bereits seinen Hund mit einem Chip versehen lassen hat und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, kann dies ab sofort bei der für ihn zuständigen Ordnungsbehörde nachweisen.

Als gefährlich gelten grundsätzlich Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier sowie Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Für diese Hunde ist binnen eines Monats, also bis zum 1. Oktober 2011, eine Erlaubnis bei der zuständigen Ordnungsbehörde zu beantragen. Die Nichteinhaltung dieser Frist kann mit einer Geldbuße bis zu Zehntausend Euro geahndet werden.

Unabhängig von der Rasse gelten Hunde als gefährlich, wenn sie aufgrund ihres Verhaltens, z. B. durch Beißattacken oder sonstiges aggressives Verhalten auffällig geworden sind und nach Durchführung eines Wesenstestes als gefährlich eingestuft wurden.
Für gefährliche Hunde gelten weitere Bestimmungen, wie z. B. Leinen und Maulkorbzwang, Kennzeichnungspflichten an Eingängen zu befriedetem Besitztum, in welchem so ein Tier gehalten wird, der Halter muss eine Sachkundeprüfung ablegen und zuverlässig sein. Zucht, Einfuhr und Handel von gefährlichen Hunden der im Gesetz genannten Rassen ist verboten. Diese Hunde sind mit Erreichung der Geschlechtsreife unfruchtbar machen zu lassen. Sämtliche damit verbundenen Kosten hat der Hundehalter zu tragen.

Sofern jemand einen Hund der genannten Rassen hält und noch keine Erlaubnis nach altem Recht hat, oder plant, sich solch ein Tier anzuschaffen, sollte er sich umgehend mit seiner Ordnungsbehörde in Verbindung setzen.
Auch gefährliche Tiere wildlebender Arten (z. B. Schlangen, Spinnen, bestimmte Echsen, Marder, Affen, Skorpione, bestimmte Schildkröten u. ä.) unterliegen nun einer Melde- und Erlaubnispflicht. Die Ordnungsbehörden verfügen über eine vorläufige Liste gefährlicher Tiere. Dort kann sich jeder Halter eines Tieres vergewissern, ob sein Tier dazu gehört und er somit den zuvor genannten Verpflichtungen unterliegt.

Das Halten eines gefährlichen Tieres ohne Erlaubnis kann ebenfalls mit einer Geldbuße bis zu Zehntausend Euro geahndet werden. Halter solcher Tiere sind verpflichtet, die Haltung binnen eines Monats, also bis zum 01. Okt. 2011, der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

Neben dem Nachweis der Zuverlässigkeit, der Sachkunde sowie einem Mindestalter von 18 Jahren ist der Nachweis des Bereithaltens geeigneter Gegenmittel (z. B. im Falle von giftigen Spinnen oder Schlangen) und entsprechender Behandlungsempfehlungen und bei Anschaffung eines solchen Tieres nach dem 01. September 2011 der Nachweis, dass ein besonderer wissenschaftlicher oder beruflicher Bedarf für die Haltung eines solchen Tieres besteht, zu führen.

Weitere Informationen, zu häufig gestellten Fragen finden Sie im Internet unter:
www.thueringen.de/de/tim/schwerpunkte/tiergefahren

V. i. S. d. P. Manuel Löffelholz, Pressesprecher