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18.06.2012

Jahresbericht Ausländerbehörde

1. Anpassung der Verwaltungspraxis an den elektronischen  Aufenthaltstitel

Das deutsche Ausländerrecht wurde an eine EU-Verordnung zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige angepasst. Ab dem 1. September 2011 wurde bundesweit der elektronische Aufenthaltstitel (e-AT) eingeführt.
Anstelle der bisher als Klebeetiketten ausgestellten Aufenthaltstitel, welche in den jeweiligen Pass eingeklebt wurden, wird seit September 2011 der elektronische Aufenthaltstitel als eigenständiges Dokument in Scheckkartenform mit Datenträger ausgegeben.
Wesentlich ist vor allem, dass der e-AT biometrische Merkmale (Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke) erfasst, die im Chip des e-AT gespeichert werden.

Zwischen der Beantragung und Aushändigung des e-AT ist mit einer Wartezeit von vier bis sechs Wochen zu rechnen, die unsere Behörde nicht beeinflussen kann,  da die Karten ausschließlich bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt werden.

Wegen der erforderlichen Speicherung der biometrischen Daten auf dem Chip müssen von jedem Antragsteller (auch Kinder ab dem sechsten Lebensjahr) zwei Fingerabdrücke genommen werden. Deshalb ist bei der Beantragung in allen Fällen –auch bei bestehenden Bevollmächtigungen- eine persönliche Vorsprache nötig.  

Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, ist allgemeine Sprechzeit  daher  dienstags von 8:30 - 11:30 Uhr und von 13 - 18 Uhr, wo vorrangig ausländerrechtliche Angelegenheiten bearbeitet werden, die nicht unmittelbar mit dem e-AT im Zusammenhang stehen .  Die Beantragung des e-AT erfolgt  an den übrigen Tagen nach Terminabsprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter, welche sowohl per E-Mail an oga@ilm-kreis.de oder telefonisch unter der Nummer 03628 738-576 vereinbart werden kann.

Die nach bisheriger Art erteilten Aufenthaltstitel  behalten auch nach der Einführung des e-AT ihre Gültigkeit, längstens bis zum 31. August 2021.

2.   Änderungen im Aufenthaltsgesetz, hier "Blaue Karte EU"; Regelung in Deutschland

Aufgrund der Richtlinie 2009/50/EG des Rates der Europäischen Union vom Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung waren auch für Deutschland entsprechende Regelungen zu treffen.
Die Umsetzung erfolgt im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union, welches bereits von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde. Das Gesetz (BGBl. I Nr. 24)  wurde am 1. Juni 2012 veröffentlicht, wesentliche Teile dieses Gesetzes treten am 1. August 2012 in Kraft. Damit ergeben sich u. a. folgende wesentliche Änderungen für Drittstaatsangehörige:

  • zur Unterstützung der Finanzierung des Studiums dürften ausländische Studenten  bis zu 120 Tage im Jahr einer Nebenbeschäftigung nachgehen. (Bisher bis zu 90 Tage)
  • Nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums haben ausländische Studenten bis zu 18 Monate Gelegenheit, sich einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen. Erwerbsbeschränkungen in dieser Zeit sollen aufgehoben werden.
  • Absolventen deutscher Hochschulen soll eine Niederlassungserlaubnis bereits nach zwei Jahren erteilt werden (bisher nach 5 Jahren), wenn sie über einen ihrem Abschluss entsprechenden Arbeitsplatz verfügen und u. a. 24 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben.
  • Ausländer, die einen Hochschulabschluss an einer nichtdeutschen Hochschule erworben haben, soll die Möglichkeit gegeben werden, bis zu sechs Monate in Deutschland eine entsprechende Beschäftigung zu finden. In dieser Zeit muss ihr Lebensunterhalt gesichert sein. In diesem Zusammenhang ist auch das am 1. April 2012 in Kraft getretene Anerkennungsgesetz für Berufsabschlüsse von Bedeutung, nach welchem ausländische Abschlüsse auf Gleichwertigkeit mit deutschen Abschlüssen hin bewertet werden.
  • Die Mindesteinkommensgrenzen werden erheblich abgesenkt.
  • Ebenso werden für Ehepartner von ausländischen hochqualifizierten Fachkräften Erleichterungen in Kraft treten. Diese sollen dann z. B. ohne Genehmigung der Ausländerbehörde arbeiten dürfen.
  • Erleichterungen sollen auch für Ausländer eintreten, die sich in Deutschland selbstständig machen wollen.
  • Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis als Forscher oder Wissenschaftler soll ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden, sich in Deutschland selbstständig zu machen, wobei die Selbständigkeit einen Bezug zur ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit haben soll.
  • Inhaber einer solchen "Blaue Karte EU" kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach 33 Monaten eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, ggf. bereits schon nach 21 Monaten (Sprachkenntnisse der Stufe B1).

All diese Maßnahmen haben zum Ziel, den Studienstandort Deutschland attraktiver zu machen und die Ansiedlung ausländischer hochqualifizierter Fachkräfte zu vereinfachen.

J. Ludwig
Amtsleiter