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23.03.2009

Kein Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt im Ilm-Kreis ab Herbst 2009

Die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen, wie Baum- und Strauchschnitt, ist in der Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung geregelt. Danach dürfen pflanzliche Abfälle zur Beseitigung außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen nur auf die in dieser Verordnung vorgesehene Art und Weise beseitigt werden. Pflanzliche Abfälle, die auf landforstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken oder beim Ausbau oder der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern, bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung oder ähnlichen Maßnahmen anfallen, sind vorzugsweise am Anfallort durch Verrotten zu beseitigen oder durch eine geeignete mechanische Behandlung (Häckseln, Schreddern) aufzubereiten.

Das ausnahmsweise Verbrennen von trockenem, unbelastetem Baum- und Strauchschnitt konnte seit der Änderung der Thüringer Pflanzenabfallverordnung im Jahr 1999 unter den Bedingungen zugelassen werden, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, keine erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft hervorgerufen werden und eine Nutzung der von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angebotenen Entsorgungsmöglichkeiten nicht zumutbar ist und keine Überlassungspflicht an den Entsorgungsträger besteht.

Wegen der erheblichen Beeinträchtigungen des Allgemeinwohls und zunehmender Bürgerbeschwerden in der Vergangenheit soll das Verbrennen im Ilm-Kreis bereits ab Herbst 2009 grundsätzlich nicht mehr zugelassen werden. Der Landkreis entspricht damit auch der Bitte mehrerer Städte und Gemeinden.

Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ilm-Kreis vom 19. Juli 1999 zur Ordnung der Beseitigung pflanzlicher Abfälle (Festlegung von Zeiträumen für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Ilm-Kreis), veröffentlicht im Amtsblatt des Ilm-Kreises Nr. 09 / 1999, wird mit Veröffentlichung in einem der nächsten Amtsblätter mit Wirkung ab dem zweiten Halbjahr 2009 widerrufen.

Damit ist, wie bereits in den Jahren vor 1999, das offene Verbrennen von Pflanzenabfällen im Ilm-Kreis nicht mehr zulässig.

Diese Entscheidung resultierte nicht nur aus einer stetig wachsenden Anzahl von Beschwerden beim Landkreis und bei den Städten und Gemeinden über die teilweise enormen Rauchgasbelästigungen während der Verbrennungszeiten. Kontrollen, soweit solche mit dem nur begrenzt zur Verfügung stehenden Personal möglich waren, ergaben, dass Verstöße gegen die Festlegungen zum Verbrennen eher die Regel als die Ausnahme waren. Insbesondere die Mindestabstände zu öffentlichen Straßen (50 m) wurden oft nicht eingehalten. Häufig wurden viel zu frischer oder durchnässter Baum- und Strauchschnitt, Laub oder Gras verbrannt, was ganze Ortsteile vernebelte. Auch Verstöße wie das Verbrennen von Altholz, Sperrmüll und anderen Abfällen mussten geahndet werden.

Hinzu kommt, dass die Belastung der Luft durch Feinstaub bei einer offenen Feuerstelle selbst bei trockenem Brennmaterial relativ hoch ist und die für eine möglichst vollständige Verbrennung nötigen Temperaturen nicht erreicht werden, da die Pflanzenabfälle witterungsbedingt oftmals feucht sind und nichtgeeignete Gartenabfälle wie Laub und Grünschnitt mit verbrannt werden. Dies führte zu einer erheblichen Rauchentwicklung und Staubbelastung. Lokal kam es zu hohen Schadstoffemissionen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Luftqualität führten.

Wir haben im Landkreis glücklicherweise keine Gebiete, in denen Grenzwerte der Luftqualität (z. B. Feinstaubbelastung) durch Verkehrs- und Industrieemissionen überschritten sind. Trotzdem oder gerade deshalb sollte alles getan werden, um diese Luftqualität zu erhalten und weiter zu verbessern. Das betrifft auch die Verwertung und Beseitigung pflanzlicher Abfälle.

Das Verbrennen wird in Zukunft nur noch in Ausnahmefällen mit einer Ausnahmegenehmigung der Abfallbehörde oder wegen des Befalls mit Pflanzenkrankheiten aufgrund einer Entscheidung des Landwirtschaftsamtes möglich sein.

Der anfallende Baum- und Strauchschnitt kann nach §§ 2 und 3 der Pflanzenabfall-Verordnung durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben oder Unterpflügen, ggf. nach vorheriger Zerkleinerung, vor Ort beseitigt werden.

Ansonsten können pflanzliche Abfälle nach der Abfallwirtschaftssatzung des Ilm-Kreises auf dem Grundstück kompostiert werden (Gebührennachlass für Anschlusspflichtige wegen "Eigenkompostierung") oder dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung wie folgt überlassen werden:

  • Entsorgung über die Biotonne bzw. Bereitstellen zur Biomüllabfuhr in Bioabfallsäcken, die beim Abfallwirtschaftsbetrieb des Ilm-Kreises käuflich erworben werden können oder
  • kostenpflichtige Selbstanlieferung direkt auf der Kreiskompostierungsanlage Langewiesen oder für Bürger aus dem nördlichen Ilm-Kreis im Kleinmengen-Anlieferungsbereich auf der Verbandsdeponie Rehestädt; von dort erfolgt der Transport zur Kompostierung.

Auf der Bürgermeister-Vollversammlung des Kreisverbandes Ilm-Kreis des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen am 16.03.2009 wurde darüber informiert, dass die Fortschreibung des abfallwirtschaftlichen Satzungsrechtes des Kreises auf Grund einer Neukalkulation der Gebühren für die Jahre 2010 und 2011 im Kreistag am 13. Mai 2009 beschlossen werden soll. In Erwartung größerer Grünabfallmengen aus der Selbstanlieferung auf den genannten Anlagen nach dem Verbrennungsverbot können die Gebühren vorbehaltlich der Bestätigung durch den Kreistag für Kleinmengenanlieferungen bis zu 1 m³ von bisher 2,60 Euro auf 1 Euro und die für Großanlieferer von derzeit 36,80 Euro auf 19 Euro pro Tonne bzw. von bisher 18,40 Euro auf 9,50 Euro pro m³ gesenkt werden. Diese neuen Gebühren gelten vorbehaltlich des Kreistagsbeschlusses dann ab Januar 2010.

V. i. S. d. P. Manuel Löffelholz, Pressesprecher