Möglichkeiten und Grenzen der Einflußnahme des Landratsamtes Ilm-Kreis auf das Genehmigungsverfahren zur Schweinezuchtanlage Alkersleben
Das Genehmigungsverfahren ist ein so genanntes BImSch-Verfahren, d. h. die Untersuchungen werden nach den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt. Die Verfahren führende
Behörde in diesem BImSch-Verfahren ist das Thüringer Landesverwaltungsamt (ThLVwA) in Weimar als Obere Immissionsschutzbehörde. Das Landratsamt des Ilm-Kreises wird - wie die betroffenen Gemeinden und andere Verbände und Einrichtungen - im Verfahren lediglich zur Stellungnahme aufgefordert.
Aus dem LRA sind das folgende Behörden:
- untere Wasserbehörde
- untere Naturschutzbehörde
- Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
- Amt für Brand- und Katastrophenschutz
- untere Bauaufsichtsbehörde
Diese genannten Behörden haben 2007 und 2008 Stellungnahmen an das ThLVwA abgegeben.
Die Stellungnahmen haben sich ausschließlich an den jeweils zutreffenden Gesetzen und Verordnungen auszurichten, d. h. die Ämter hatten zu prüfen, inwieweit die vorgelegten Unterlagen den Vorgaben aus diesen Gesetzen entsprechen oder nicht entsprechen. Insofern wurden in den Stellungnahmen der Ämter besonders zu folgenden Themen Forderungen aufgemacht, wo die vorgelegten Unterlagen nicht den Vorgaben entsprachen:
- wasserrechtliche Forderungen zum Umgang mit Niederschlagswasser
- Forderungen zur Tierseuchenvorsorge
- Forderungen zum Brandschutz, zur Löschwasserbereitstellung und zum Rettungsdienst
- Forderungen zur Sicherstellung der Erschließung der Anlage
- Forderungen zum Nachweis der Abprodukte-Verwertung
- Forderungen im Bereich des Liegenschaftsnachweises
- Forderungen zu bautechnischen Nachweisen
Wenn im Verfahren die aufgemachten Forderungen erfüllt bzw. nachgewiesen werden, hat das LRA keine Möglichkeiten, eine ablehnende Position zu beziehen. Die Fachbehörden des LRA haben bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage das Recht und die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Forderungen zu kontrollieren bzw. zu prüfen.
Im laufenden Verfahren hat der Antragsteller, d. h. der Investor, die Pflicht, die Forderungen der Gesetze zu erfüllen bzw. nachzuweisen, er hat jedoch auch das Recht, die Genehmigung zu erhalten, wenn er diese Nachweise erbringt.
Die Möglichkeit der politischen Einflussnahme des Landratsamtes ist deshalb in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Gegen die Entscheidung, die das ThLVwA als Verfahren führende Behörde zu treffen hat, können sowohl betroffene Anlagengegner als auch ggf. der Investor vorgehen.
Genau diese Aussagen hat der stellvertrendende Landrat bei der Podiumsdiskussion am 16.09.2008 in der "Goldenen Henne" in Arnstadt öffentlich getroffen.
V. i. S. d. P. Manuel Löffelholz, Pressesprecher