Neue PCR-Test-Regelungen sind verwirrend und widersprüchlich - Erlangung eines Genesenennachweises wird erheblich schwerer
Nachdem sich zum 01.04.2022 gleich mehrere pandemiebezogene rechtliche Rahmenbedingungen geändert haben, sind die Fragezeichen in der Bevölkerung groß. Vermehrt erreichen das Gesundheitsamt Anfragen, wie nun mit PCR-Tests zu verfahren ist. „Das Gesamtbild, das aufgrund unterschiedlichster Äußerungen des Bundesgesundheitsministeriums, des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) sowie der Kassenärztlichen Vereinigung (KVT) Thüringen vermittelt wird, ist mehr als verwirrend und für die Arbeit an der Basis eher hinderlich“, kritisiert Kay Tischer, Hauptamtlicher Beigeordneter des Ilm-Kreises.
Er betont: „Die von den verschiedensten Stellen zum Thema „PCR-Testungen“ verbreiteten Verlautbarungen sind teilweise widersprüchlich und tragen in erheblichem Maße zur Verunsicherung der Bevölkerung, der Ärzteschaft, des öffentlichen Gesundheitsdienstes und nicht zuletzt auch der Testzentren bei.“
Lt. TMASGFF ist seit Anfang April für die Absonderungspflicht keine PCR-Bestätigung mehr nötig. Die Infektionsbestätigung per Antigen-Schnelltest eines Testzentrums[1] ist jetzt dafür ausreichend.
Dabei wurde jedoch nicht bedacht, dass die betroffenen Personen dadurch nun keinen Genesenennachweis mehr erhalten können, da dieser nach aktuellem Stand nur nach PCR-Bestätigung erstellt werden darf. Außerdem hat diese Verfahrensweise auch Auswirkungen auf die Statistik des Gesundheitsamtes und damit auch auf die Zahlen des Robert-Koch-Institutes. Hierfür wäre jeweils nach wie vor eine PCR-Bestätigung zwingende Voraussetzung.
Wer seitens seines Arbeitgebers einen PCR-Test benötigt, wird auf Grundlage der aktuellen Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung an die Hausarztpraxen verwiesen. Dort sollen die PCR-Abstriche erfolgen. Allerdings teilte die KVT hierzu mit, dass (Haus-)Arztpraxen eine PCR-Testung nicht mehr wie bisher vergütet bekommen. Vielmehr werden die Arztpraxen jetzt ganz klassisch bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung auf die Differentialdiagnostik verwiesen, d.h. bei Vorliegen spezifischer Symptome und eines positiven Schnelltests gilt COVID-19 als diagnostiziert und eine PCR-Bestätigung wird als nicht notwendig betrachtet.
Arztpraxen wären damit nur noch in Ausnahmefällen (bspw. unspezifische Symptomatik, unklare Diagnostik usw.) befugt, eine PCR-Testung abzurechnen: allerdings nur noch im Rahmen des kassenärztlichen Budgets mit dem Risiko, dass eventuell übersteigende Testkosten nicht erstattet werden.
Darüber hinaus hat die KVT zum 31.03.2022 sämtliche von ihr betriebenen (PCR-)-Teststellen ersatzlos geschlossen. Zur Begründung dieses Schrittes wurde im Vorfeld darauf verwiesen, dass die (Haus-)Arztpraxen die dadurch entstehende Testlücke schließen werden. Diese Aussage ist mittlerweile aufgrund der bereits erwähnten Hürden zur PCR-Testung in Arztpraxen überholt, was allerdings nicht zu einer Strategieänderung seitens der KVT geführt hat.
PCR-Testungen finden zwar momentan noch wie bisher durch das Gesundheitsamt und die Testzentren statt, reichen aber bei weitem nicht aus. Denn Arztpraxen und Abstrichstellen der KVT haben bisher ca. 60 bis 80 Prozent aller bestätigten Positivbefunde im Ilm-Kreis generiert.
Weil nun diese beiden Testangebote nahezu vollständig abgeschafft worden sind, ist davon auszugehen, dass die 7-Tage-Inzidenz des Ilm-Kreises aufgrund von fehlenden PCR-bestätigten Meldungen an das RKI innerhalb kürzester Zeit massiv absinken wird. Vermutlich nicht nur im Ilm-Kreis, sondern bundesweit, da die Sachlage dort ähnlich sein dürfte.
„Die dann offiziellen niedrigen Zahlen werden das tatsächliche Pandemiegeschehen jedoch nicht ansatzweise abbilden können, so dass sich das Gesundheitsamt ab diesem Zeitpunkt im ‚Blindflug‘ befindet“, betont Kay Tischer.
V. i. S. d. P. Anke Roeder-Eckert, Büro Landrätin