Allgemeinverfügung zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern
Auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 25 Abs. 4 Ziffer 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) jeweils in der aktuellen Fassung erlässt die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Ilm-Kreis folgende Allgemeinverfügung.
- Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bächen, Flüssen) und Quellen mittels Pumpen oder mittels Schläuchen unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles wird mit sofortiger Wirkung im gesamten Gebiet des Ilm-Kreises bis auf Widerruf untersagt.
Von der Untersagung ausgenommen ist das Entnehmen von Wasser aus Gewässern durch das Schöpfen mit Handgefäßen und das Tränken von Vieh.
- Den Inhabern wasserrechtlicher Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser mittels Pumpvorrichtung aus einem oberirdischen Gewässer im Ilm-Kreis zulassen, wird befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung untersagt, von ihrer Erlaubnis Gebrauch zu machen.
- Über Ausnahmen von den unter Ziffer 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung getroffenen Verfügungen entscheidet die untere Wasserbehörde des Ilm-Kreises auf Antrag im Einzelfall.
- Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung tritt ab dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie bleibt bis zum Widerruf, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 31.10.2026 in Kraft.
Begründung
Das Landratsamt Ilm-Kreis als untere Wasserbehörde ist gemäß § 61 Abs. 1 i. V. m. § 59 Absatz 3 ThürWG sachlich und gemäß § 1 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) örtlich zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Entsprechend § 100 Abs. 1 Satz 2 ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes zu vermeiden oder zu beseitigen.
Das Verbot der Wasserentnahme resultiert aus den inzwischen flächendeckend niedrigen Abflüssen und Wasserständen der Oberflächengewässer im Ilm-Kreis, die ihre Ursache in fehlenden Niederschlägen haben.
Das vorhandene Niederschlagsdefizit des vergangenen Winterhalbjahres konnte auch durch den Niederschlag im Mai, welcher zu einem geringfügigen Anstieg der Gewässerpegel führte, nicht ausgeglichen werden.
Die Wasserführung liegt derzeit an allen Pegeln im Ilm-Kreis unterhalb des langjährigen mittleren Niedrigwasserabflusses für den Monat Juni.
Diese Abflüsse liegen in ihrer Größenordnung im Bereich des ökologisch notwendigen Mindestabfluss, teilweise auch darunter.
Eine Mindestwasserführung in den Fließgewässern ist erforderlich, um die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten.
Eine Entspannung der Situation durch flächendeckend ergiebige Niederschläge ist nicht abzusehen. Die gegenwärtige Niedrigwassersituation ist auch auf Grund der trockenen Böden als drastisch einzustufen.
Eine Entnahme von Wasser aus den oberirdischen Gewässern würde die Niedrigwassersituation verschärfen und den ohnehin angespannten Wasser- und Naturhaushalt weiter beeinträchtigen.
Bei dem zeitlich befristeten Widerruf von wasserrrechtlichen Erlaubnissen entsprechend Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung handelt es sich um eine wasserbehördliche Maßnahme im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Alle Erlaubnisse für die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern sind mit der Nebenbestimmung versehen, dass die Entnahme unterhalb eines bestimmten Mindestabflusses nicht mehr gestattet ist. Derzeit sind aufgrund des niedrigen Wasserdargebotes im gesamten Ilm-Kreis derartig geringe Abflussmengen zu verzeichnen, dass diese vorgegebenen Mindestabflüsse flächendeckend nicht mehr gegeben sind.
Eine Wasserentnahme aus Oberflächengewässern war daher zu untersagen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1. Und 2. der Allgemeinverfügung liegt im überwiegend öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr.4 Verwaltungsgerichtsorrdnung). Es ist nicht hinnehmbar, dass durch die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens eine Wasserentnahme aus Oberflächengewässern weiterhin erfolgen könnte, da durch weitere Entnahmen der Wasser- und Naturhaushalt nachhaltig gestört würde.
Die Verfügung gilt wegen der anhaltenden Trockenheit und der aktuellen Wetterprognose, die keine Phase mit umfangreichen, flächendeckenden Niederschlägen erwarten lässt, gemäß Ziffer 5 bis auf Widerruf bzw. bis zum 31.10.2026. Sollte sich die Bedingungen bis dahin nicht geändert haben , ist vorgesehen den Zeitraum der Einschränkung zu verlängern.
Hinweise
- Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird durch die zuständige Behörde überwacht.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassene Allgemeinverfügung gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 50.000 € geahndet werden.
- Wasser ist eine endliche Ressource. Ein sparsamer und bedachter Umgang mit Wasser (Oberflächenwasser und Grundwasser) ist erforderlich und geboten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt des Ilm-Kreises, Ritterstraße 14, 99310 Arnstadt, erhoben werden.
V. i. S. d. P. Anke Roeder-Eckert, Büro Landrätin