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10.07.2023

Wasserentnahme im Ilm-Kreis untersagt

Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern mittels Pumpen oder Schläuchen unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles sind im Ilm-Kreis untersagt.

Im Juli 2018 hatte die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Ilm-Kreis aufgrund der niedrigen Abflüsse bzw. Wasserstände der Oberflächengewässer im Kreis per Allgemeinverfügung die Wasserentnahme aus Oberflächengewässern untersagt (Amtsblatt des Ilm-Kreises Nr. 7/2018 Seite 32).

Den Inhabern wasserrechtlicher Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser mittels Pumpvorrichtung aus einem oberirdischen Gewässer im Ilm-Kreis zulassen, wurde damit verboten, von ihrer Erlaubnis Gebrauch zu machen.

Von dem Verbot der Wasserentnahme ist lediglich das Schöpfen mit Handgefäßen ausgenommen, das gemäß § 25 des Thüringer Wassergesetzes dem Gemeingebrauch unterliegt.

Die Allgemeinverfügung gilt bis zu deren Widerruf.

Anfang Juli 2023 stellt sich die Situation wie folgt dar:

Nachdem in den ersten vier Monaten des Jahres 2023 die monatlichen Niederschlagsmengen im Ilm-Kreis im Bereich langjähriger Mittelwerte lagen, fielen die Niederschlagsmengen im Mai und im Juni 2023 in der Summe wesentlich zu niedrig aus.

Das hatte zur Folge, dass auch die Pegel der Fließgewässer in unserem Landkreis schon wieder auf ein sehr niedriges Niveau gefallen sind.

Die Wasserführung liegt derzeit an allen Pegeln im Ilm-Kreis unterhalb des langjährigen mittleren Niedrigwasserabflusses für den Monat Juli (MNQJuli)

(s. auch Fließgewässerpegel des Landes Thüringen „aktuelle Messwerte“ auf: https://hnz.thueringen.de/hw-portal

Vom Niedrigwasserportal Thüringen des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) wird für die Flussgebiete von Gera und Ilm „ausgeprägtes Niedrigwasser“ ausgewiesen.

Die gegenwärtige Niedrigwassersituation ist auch aufgrund der vorhandenen flächendeckenden trockenen bis sehr trockenen Böden und einer damit verbundenen sehr geringen Bodenfeuchte als besorgniserregend einzustufen.

Eine Verbesserung des Abflussgeschehens durch ergiebige abflusswirksame Niederschläge ist nicht abzusehen.

Aus diesem Grund bleibt das im Juli 2018 erlassene Verbot der Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpen oder Schläuchen unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles bestehen.

Eine Mindestwasserführung in den Fließgewässern ist erforderlich, um die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten. Dementsprechend wurden alle Erlaubnisse für die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mit der Nebenbestimmung versehen, dass die Entnahme unterhalb eines bestimmten Mindestabflusses nicht mehr gestattet ist.

Derzeit sind aufgrund des niedrigen Wasserdargebotes im gesamten Ilm-Kreis derartig geringe Abflussmengen zu verzeichnen, dass die in den Bescheiden zur Wasserentnahme vorgegebenen Mindestabflüsse flächendeckend nicht mehr gegeben sind. Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern bleiben deshalb untersagt, um eine zusätzliche Verringerung der natürlichen Abflussmengen bzw. Wasserstände in den Oberflächengewässern zu verhindern

Sobald die Abflussbedingungen erlaubnispflichtige Wasserentnahmen wieder zulassen, wird die untere Wasserbehörde darüber informieren.

Die untere Wasserbehörde weist in diesem Zusammenhang auch nochmals darauf hin, dass eine Wasserentnahme aus Oberflächengewässern gemäß § 9 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine Benutzung darstellt, welche entsprechend § 8 Abs. 1 WHG erlaubnispflichtig ist. Hiervon ausgenommen ist, wie eingangs ausgeführt, lediglich das Schöpfen mit Handgefäßen.

Das Entnehmen von Wasser mit Pumpen bzw. über Schläuche unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles ohne wasserrechtliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld geahndet werden.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassene Allgemeinverfügung gelten ebenfalls als Ordnungswidrigkeit gemäß § 103 Abs. 1 WHG und werden entsprechend geahndet.

Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde unter

Tel.: 03628 738-680 oder 03628 738-685 zur Verfügung.

V. i. S. d. P. Anke Roeder-Eckert, Büro Landrätin