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12.08.2015

Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern im Ilm-Kreis derzeit nicht zulässig

Die untere Wasserbehörde des Ilm-Kreises gibt bekannt, dass aufgrund der geringen Wasserführung der Flüsse und Bäche die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpen oder mittels Schläuchen unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles derzeit nicht zulässig ist.

Von dem Verbot der Wasserentnahme ist lediglich das Schöpfen mit Handgefäßen ausgenommen, das gemäß § 37 des Thüringer Wassergesetzes dem Allgemeingebrauch unterliegt.

Dieses Verbot begründet sich wie folgt:

Das Niederschlagsdefizit der vergangenen Monate hat in den Oberflächengewässern des Ilm- Kreises zu sehr geringen Wasserständen und Abflüssen geführt.
Die Wasserführung liegt derzeit flächendeckend unterhalb des langjährigen mittleren
Niedrigwasserabflusses (siehe Fließgewässerpegel des Landes Thüringen; www.tlug-jena.de). Die derzeitigen Abflüsse entsprechen in etwa dem ökologisch notwendigen Mindestabfluss.
Eine Entspannung der Situation durch ergiebige Niederschläge ist vorerst nicht zu erwarten. Eine Mindestwasserführung in den Fließgewässern ist erforderlich, um die Funktions- und
Leistungsfähigkeit der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen zu erhalten. Dementsprechend wurden alle Erlaubnisse für die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mit der Nebenbestimmung versehen, dass die Entnahme unterhalb eines bestimmten Mindestabflusses nicht mehr gestattet ist.

Derzeit sind aufgrund der niedrigen Wasserstände im gesamten Ilm-Kreis derartig geringe Abflussmengen zu verzeichnen, dass die in den Bescheiden vorgegebenen Mindestabflüsse flächendeckend nicht mehr gegeben sind. Deshalb dürfen auch die erlaubten Wasserentnahmen bis auf weiteres nicht ausgeübt werden.

Sobald die Abflussbedingungen erlaubnispflichtige Wasserentnahmen wieder zulassen, wird die untere Wasserbehörde unverzüglich darüber informieren.

Die untere Wasserbehörde weist in diesem Zusammenhang auch nochmals darauf hin, dass eine Wasserentnahme aus Oberflächengewässern gemäß § 9 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine Benutzung darstellt, welche entsprechend § 8 Abs. 1
WHG erlaubnispflichtig ist. Hiervon ausgenommen ist, wie eingangs ausgeführt, lediglich das
Schöpfen mit Handgefäßen.

Das Entnehmen von Wasser mit Pumpen bzw. mittels Schläuchen unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles ohne wasserrechtliche Erlaubnis oder unter Verstoß gegen die erteilte Erlaubnis (z.B. Nichteinhaltung des geforderten Mindestabflusses) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld geahndet werden.

V. i. S. d. P. Katharina Knoll, Büro Landrätin