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21.07.2008

Zur Durchführung und Ausspielungen von Lotterien

Aufgrund des § 4 Abs. 7 des Thüringer Glücksspielgesetzes (ThürGlüG) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. S. 243) und des Thüringer Gesetzes zu dem Glücksspielstaatsvertrag vom 18. Dezember 2007 (GVBl. S. 243) hat das Thüringer Innenministerium eine Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Thüringen erteilt. Diese wurde im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 20 / 2008 Seite 721 veröffentlicht. Zuständige Behörde für die Anmeldung einer Lotterie / Ausspielung ist das Landratsamt Ilm-Kreis, Ordnungs- und Gewerbeamt, Ritterstraße 14 in 99310 Arnstadt.

Weitere Informationen können der Internetseite (Link) entnommen werden.